{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-14_2_StR_176_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-14","aktenzeichen":"2 StR 176/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"250 NM\n2.818, 116/58\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hauptlchrer Ki em» aus Den (GERD,\n9\n\ndori geboren am\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.,Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\nJustizangestellter rn\n\nals Urkundsbean er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 22.0klbober 1957 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagien wegen Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamntstrafe\nvon einen Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revirion des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüg\n\nSat\n\n1. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf KEinholung eines\nOberguiachtens über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen\nZeugin Margarethe HB verstößt nicht gegen $_244 Abs. 4\nStPO. Die Sirafkammer hat die Anhörung cines weiteren Sachverständigen abgelehnt, weil sie das Gegenteil der behaupseien Unglaubwürdigkeit der Zeugin bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Leuner [ür erwiesen ansah\nund die Voraussetzungen des § 244 Abs, 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPü nicht vorlagen. Diese Entscheidung entspricht dem\nveset?z. Die Behauptung, der Sachverständige sei von unzuvretTenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil\nor nicht berücksichtigt habe, daß die Schwester der Zeugin\nnöglicherweise an Verfolgungswahn leide, ist unrichtig.\n\nDie Urveilsgründe ergeben, daß sich der Sachverständige\n\nnit dieser Möglichkeit auseinendergesetzt hat und die Zeugin\ndennoch Tür glaubwürdig hält, weil er bei ihrer Untersuchung\nnıchtsiesigestellt hatte, was zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeib Anlaß geben konnte. Dagegen ist nichts einzuvenden, Ob sein vor der Hauptverhandlung erstellies schrift.\nliches Gutachten von anderen Tatsachen ausgeht, ist ohne\nBedeutung. Soweit die fNevision auf weitere krankhafte Erscheinungen in der Familie der Zeugin hinweist, entspricht\nsıe nicht den Anforderungen des 5 344 Abs, 2 Satz 2 StPO.\n\nZum mn m\ns\n\n2. Die Küge, die Strafkamner habe die beantragte Orisbesichtigung im Falle Irma I) zu Unrechü abgelehnt, kann\nauf sich beruhen, da der Angeklagte in diesem Falle nichl\nverurteilt worden ist. Daß die Aussagen von Irma BD:\nderen Unrichtigkeit durch die Ortsbesichtigung unter Beweis\nsestellt wurde, die Entscheidung in den übrigen Fällen beeinflußi hat, ist ausgeschlossen. Bedeutungslos ist ebentalls, ob die Urteilsbegründung in diesem Falle Widersprü.\nche enthält.\n\n3. Unbegründet ist die üge, die Strafkemmer habe ihre\n\nAufklärungspflicht verletzt, weil sie bei dem Angeklagten kein\n\n\"psychiatrische und psychologische Testprüfung\" habe vor.\nnchmen lassen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestand für die Strafkammer kein Zweifel an der vollen strafvechilichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Umstände,\ndig solche Zweifel rechifertigen könnien, sind nicht ersichtlich. Was die Revision dazu anführt, ist offensicht:\nlich unbegründet,\nII. Sachbesch\n\nDie Verurteilung wegen zweier, in sich. fortgesetzter\nVerbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB läßt weder im Schuldspruch\nnoch im Sirafausspruch einen RechtsTehler erkennen, Die\nRevision greift im wesentlichen die Beweiswürdigung der\nStrafkemmer an; das ist unzulässig. Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze, wie sie die Revision behauptet;\nenthält das Urteil nicht. Der Grundsatz \"in dubio nro reo\"\nist nicht verletzt. Bei der klaren Sachlage erübrigten sich\nnähere Ausführungen zur inneren Tatseite.\n\nNur in folgendem besteht Anlaß zur Lrörterungs\n\nAh -\n\nNach den Urteilsfeststellungen verging sich der Angeklagıe an der damals 14 Jahre alten Ilse Hp in der\nZeıw zwischen dem 17. März 1956, ihrem letzten Schultag,\nund dem 23. März 1956, dem lag der Schulentlassungsfeier.\nSoweit das Urteil an einer Stelle den 21. März 1956 als\nden Tag der Entlassungsfeier bezeichnet, liegt ein Schrei.bfehler vor. Die Yeilnahme an dieser Feier, in deren Verlauf\ndie Zeummisse verteilt und eine Tombola veranstaltet wurden,\nwar freiwillig. Wer nichi mitmachen wollte, erlielv sein\nZeugnis schon am letzten Schultag. Der Angeklagte hat sich\nan Ilse Tg» die an der Entlassungsfeier teilnahm,\n\nim Schulgebäude anläßlich gemeinsamer Vorbereitungen Tür\ndie Tombola vergangen. -\n\nNit Recht nimmt die Strafkammer auch noch für diese\nZeit ein “rziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des\n3 174 Nr. i SiGB an. #in solches Verhältnis besteht zwischen einem Lehrer und seinen Schülern kraft Gesetzes für\ndie Dauer der Schulzeit, Diese schließt nicht schon mit der\nletzten Schulstunde ab, sondern mit Gücr Entlassung des\nSchülers aus der Schulpflicht durch die übliche Aushändigung des Schlißzeugnisses. Dies geschah bei Ilse ]\nım Kohmen der Entlassungsfeier. Daß sie in der laye gewesen\nwäre, sich ihr Zeugnis vorher aushändigen zu lassen und\ndanit von sich aus eine frühere Beendigung des Schulver-\n\nhältnisses herbeizuführen, ist ohne Bedeutung. Entecheidend ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse\n\n(LGHSt 1, 55, 58).\n\nSenaispräsident Dr. Baldus\nist beurlaubi und ortsabwesend und deshalb an der\nUnterschrift verhindert,\n\nBusch Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr,Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/2-str-176-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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