{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-14_2_StR_160_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-14","aktenzeichen":"2 StR 160/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR 160/58 2265 079\n\nIn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafesuche\ngegen\n\nden Xrankenpfleger Hans August A sus KW:\ngboren an m 1325 in s .\n\nwegen echwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Buach\n3undesrichter Dr. Dotierweich\nZundesrichter Scharpenseel\nBund»erichter Hr. Schalscha\n\nale beisitzende Richter,\n3underanwalt\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter (Em\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nAl\n\ndes Landgerichts in Saarbrücken von 9. Oktober 1957\n\nnit den Feststellung ufgehoben, soweit er in den\nFällen K } 7 un R wegen Verbrechens\nnach § 135 a Nr. 53 5 verurteilt worden ist,\n\nferner im Gesamtstrafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung unü Enischeidung, auch über die Kosten\ndes Rechismiitels, an Gas Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nmn Sn rd mn u pub Fa mus ba ann fe in\n\nDice Strafkamaer het der Angoklagten wegen vier vollenleter\nVerbeuchen nach § 175 a Nr. 3 StCB, davon in sinen Falle in\nsich Tortgesetzt, wegen eines vereuchten Verbrechens nach\n§ 175 a Ur. 3 StGB sowie wegen fortgesetzten Vergenens nach\n§ 175 StGB ir drei Fällen - nach Abzug einer Cefängrissirafe\nvon sechs Monaten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom\n>53. Dezember 1952 - zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\nn»un Nonaten Gefängnis verurteilt und hierauf die Untersuchungs-\n\nhaft angerechnet.\n1.) Dio Revision des Angeklagten ist auf die Verur-\n\nteilung in den Fällen Kun: \"EB: ER uni 2\nsowie euf die KEichtgewäkrung eines bedingten Strafausstandes\nxemäß § 13 des Gesetzes Nr. 6 zur Durchführung der fran-\n„Ssisch-raarlänäischen Justizkonvention vom 3. April 1948\n(„nisblatt des Searlander 1948 S. 383) beschränkt. Zwar ist\ndas Recr iewittel ohne Beschränkung eingelegt worden; auch\nlautei der Revisionsamtrag auf Aufhebung des landgerichtlicken Urteils schlechthin. Indessen wird zur Rechtfertligung des Antrags schon in dem einleiter.den Satz Ger Revisionabezrürdung gesagt, daß die Revision sich \"gegen die\n\nim angefochtenen Urteil erkennbaren Rechtsverletzungen der\n£§ 175 a, 74 und 23 StGB, sowie § 23 i.V. mit § 2 SiGB\n\nund § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO\" werde. In der Tolgerden darlexungen wird dann unter namentlicher Anführung der Fälle\nrun. rD, sD und RP allein zu diesen Stellung\nserommen, indem die Feststellungen der Strafkammer zu dem\nmatbestendsmerknal des \"Verführens\" im Sinne des § 175 a\nNr. 3 SiGB als unzureichend und außerdem in den Fällen\n\nSEE vi EB die seweilige Annahme von zwei recht-\n\nlieh selbständigen Handlungen - Verbrechen nach § 175 a\n\n-3-\n\nNr. 3 StGB und Vergehen nach § 175 StGB - als rechtlich\nYehlsrhaft benängelt werden. Im übrigen wirü nur beanstandet,\nda? die Strarkamner den Antrag der Verteidigung auf Strafaussstzung zur Bewährung allein unter dem rechtlichen Gesicrtspunkt des § 23 StGB, nicht aber unter den Voraussetzun-\n„on des § 13 des Gesetzes vom 3. April 1948 geprüft und beschieden und damit zugleich gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 SLPO\nverstoßen habe. Diese Begründung, in der an keiner Stelle\nzum Ausdruck konnt, daß derüberhinaus in den !/ällen AB\nund FED eine Jberprüfung des Urteils srstrebt wird, 1EBt\nnur dis innehne zu, daß das zunächst uneingeschränkt eingelegie itschtemittel in dam eingangs umschriebenen Umfange\nbeschränkt worden ist. Die Borchränkung ist auch wirksam\nerfolgt, weil Ger Verteidiger von den Angelilegten zur Zurücknahme aundräcklich aruwächtigt war.\n\n2.) sie 80 beschränkte Revision iei teilweise bsgrünueb:\n\na) Zutvefrand n.cht der Berchwerdeführer geltend, daß\nJie Strafkammer in den Fällen Kg. ID uni\ndie ijerkmale ver Verführung im Sinne des 5 175 a Ir. 3 StGB\nnicht ausreicherd dargetan hat. Zum Begriff der Verführung\ng:hörl, da3 der Volljährige irgendwie auf den Willen des\n„uzenölichen eimwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an\nsich nicht will, gereigt zu machen, und dabei die geschlschtliche Unerfahrenheit oder die geringe YWiderstundskraft des\nTugerölichen ausnutzt. Von einer Verführung kern daher keine\nhed> sein, wenn der Minderjährige ohne Yeeinflussung solnes\n„.illens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewosen ist\n(Rest 70, 199; 71, 111).\n\nT4\n\n-4-\n\nDas Urteil gibt in allen drei Fällen nur die Tandlungen\nwieder, die der Angeklagte und die Jugendlichen vorgenommen\nhaben. Wie diese 'sich jeweils zu ‘dem - erstmaligen - unzüchiigen Vorgehen des Angeklagten gestellt haben, ob nie\netwa zunächst widerstrebt haben und erst durch dessen Besinflussung gefügig geworden sind, ist nicht festgestellt. Bei\nder rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte sei\nden Jugendlichen als der reifere und erfahrenere Mann gegenübergeireien; von ihm, dem Erwachsenen, sei die Initiative\nausgegangen. Hiermit ist aber nur zum Ausdruck gebracht, daß\ner den Anstoß zur Vornahme der unzüichtigen Handlungen gegeben\nhat; es besagt nichts darüber, welche Einstellung die Minderjährigen der Anregung des Angeklagten gegenüber gezeigt haben.\nDaher kenn auch in der die rechtliche Würdigung abs@hließenden Erklärung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich \"dadurch\" die sexuelle Unreife oder Unerfakrenheit der Jugendlichen zunutze gemacht, keine zureichende Darlegung des kerkmals der Verführung gesehen werden. Die Aufhebung des Urteils\niet deshalb insoweit geboten, als der Angeklagte in den Fällen\n\nreg: TED una Rp wegen Verbrechens nach § 175 a\n\nKr. 3 StGB verurteilt worden ist.\n\nb) Anders ist es hingegen im Falle GB. Fier hat sich\ndie Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts zwar\nauch auf die Wiedergabe der unzüchtigen Handlungen zwischen\ndem Angeklagten und dem minderjährigen > beschränkt. Indessen hat sie ihre Feststellungen durch die Angabe weiterer\nTatsachen im Rahmen der rechtlichen Erörterungen ergänzt.\nDanach war GP \"in keinen der Fälle von sich aus zur Unzucht bereit\". Jedoch verstand es der Angeklagte jeweils,\nihn \"trotz seines anfänglichen Sträubens üurch Berührung\ndes Geschlechtsteils in geschlechtliche Erregung zu ver-\n\nI A PR mn u 22\n\nDu DE ee BT\n\n-5-\n\nsetzen, so daß er schließlich dem Angeklagten nachgab und\nin die Unzuchtshandlungen einwilligte\". Hierin kommt entgegen der Ansicht der Revision hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Jugendliche von sich aus die Unzucht nicht\ngewollt hat, sondern jedesmal erst durch die Beeinflussung\ndes Angeklagten dazu gebracht worden ist.\n\nAuch sonst hat im Falle GP die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtisfehler\n\nergeben. Durch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden\nzeitlich weit auseinanderiiegenden Handlungen ist er nicht\nbeschwert.\n\nc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen je eines Vergehens nach § 175 StGB in den Fällen Kb un:\nbagegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner in\nbeiien Fällen die der ersten Unzuchtistat nachfolgenden unzüchtigen Handlungen neben dieser jeweils als eine rechtlich selbständige Tat beurteilt hat. Die Revision Übersieht,\n“aß auch bei einer Reihe gleichartiger, gegen dasselbe\nRechtegut gerichteter Rechtsverletzungen in der Regel jede\nLandlung auf einem selbetändigen Vorsatz des Täters beruht\nund daß vor allem bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ein\nden Gesamterfolg von vornherein umfassender Gesamtvorsatz\nnur ganz ausnahnsweise gegeben ist (BGHSt 2, 163, 167).\n\nSein Vorliegen mußte deher hier nicht, wie die Revision\nmeint, schon um deswillen bejaht werden, weil die im Urteil.\ngetroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte erkennen\nlassen, die eine \"Vorsatzerneuerung\" des Angeklagien stützen\nkönnten. Nur wenn die Strafkammer Tatsachen festgestellt\nhaben würde, aus denen sich ergeben hätte, daß der Angeklagte\n\nTh\n\n+6 -\n\njeweils schon bei der ersten Unzuchtshandlung nit einen\nsoin späteres unzüchtiges Vorgehen umfassenden Gesamtvorsatz tätig geworden wäre, hätte sie auch die erste Tat\n\nin Jen Fortsetzungszusammenhang einbeziehen münsen, wobei\nbemerkt sei, daß ein solcher zwischen einem Verbrschen\nnach § 175 a Nr. 3 StGB und einem Vergehen nach § 175\n\nStGB rechtlich möglich ist. De aber Tatsachen, die einen\nderariigen Gesamtvorsatz rechtfertigen könnten, im Urteil\nnicht angeführt sind, auch von der Revision nicht einmal\nbehauptet werden, stellt sich die Auffassung der Strafkammer, in beiden Fällen bildeten nur die späteren Unzuchtshandlungen jeweils eine selbständige fat, nicht als rechtlich fehlerhaft der. N\n\nA) Die teilweise Aufhebung des Urteils in den Fällen\nED. \"ED ri RW zieht üen Kegfalı der Gesamtstrafe nach sich, die aus den bestehengebliebenen und aus\nden auf Grund der neuen Verhandlung etwa festzuseizenden\nweiteren Linzelstrafen erneut zu bilden sein wird. Damit\nerhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die Frage der Gewährung eines beäingten Strafausstandes gemäß 5 13 des Gesetzes von 3. April.1948 zu prüfen und zu entscheiden. Hierzu\nwird auf das Urteil des erkennenden Senats von 3. April 1957\n- 2 Sta 79,57 - verwiesen.\n\nDee weiteren wird die Strafkamner im Falle K\nzu dem Alter des Jugendlichen widerspruchsfreie Feststellungen\ntreffen müssen. Bei der Schiluerung des Sachverhalts ist als\nGeburtstag der 14. September 1939 angegeben; danach wäre der\nMinderjährige bei der ersten Unzuchtstat im Jahre 1951 erst\nelf oder zwölf Jahre alt gewesen. In der rechtlichen Kürdigung wird dagegen gesagt, der Angeklagte habe den damals\n\nthe “ m. ... ..00.n .* Do Be ze\nA .\n..\n\n« . ‚P.\n\nBE\n\n\"15-jährigen\" Zeugen verführt. Sollte der Jugendliche das\nAlter von 14 Jahren noch nicht erreicht gehabt haben, so\nwürde das Vorgehen des Angeklagten auch unter dem recht-\n\nlichen Gesichtepunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen\nsein,\n\nSenatspräsident Dr. Baldus Buscok Dr. Dotterweich\nist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend und deshalb verhindert,\n\nseine Unterschrift beizu-\n\nfügen. Busch . \"\n\nSeharpsnseel Dr. Schalsche","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/2-str-160-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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