{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-09_2_StR_513_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-09","aktenzeichen":"2 StR 513/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"hat\nvom\n\nIM NAMEN DE\n\nv8 2264 074\n\nS VOIXKXKES\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauunterneh\n\nmer Peter O0 aus >:\ndort geboren am ai huuz\n\n2. den Maurerpolier Ludwig ii]\nu (Rheinland-Pfalz), äort geboren\nam 906,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nRK\n\n8us\n\nder 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOdberstaatsanwalt\nBundesanwalt\n\nDr. Baldus\nals Vorsitzender;\n\nProf. Dr. Busch\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nDr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter rmmrd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil dos\n\nLandgerichts in Saarbrücken\nFeststellungen aufgehoben.\n\nvom 9. Mai 1958 mit den\n\ns\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Reohtemittel, an das Land--\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin der Verhandlung.\n\nN\n\nDie Strafkenmer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger\n\nTötung verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden sie\ndas Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die\nRechtsmiitiel haben Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nen u in gm en en ent\n\n. Die Rüge, der Zeuge rg sei entgegen der Vorschrift\n\ndos § 55 Abs. 2 StPO Über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht belehrt worden, gsht fehl; denn hierauf\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGEHSL N 213).\n\nDie Revisionen finden einen Verfahrensverstoß darin, daß\n\nder Zeuge FB vereiäiet wurde, obwohl er der Beteiligung an der Tat verdächtig.zsei. Diese Rüge ist begründet.\nNach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen\n\nbei Personen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind.\nBeteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise an der Tat in\nder gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hav, Dies\nist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich (RGSt 64, 377;\nBCH NW 1952, 1105). Nach dem Urteil hat Fo dem Angeklagten Op angegeben, er sei in der Lage, einen Wasserleitungsbau durchzuführen, obwohl ihm jede Fachkenntnis zur\nHerstellung von Leitungsgräben fehlte und ihm die einschlägigen Vorschriften nicht bekannt waren. Er hat den\napdier verunglückten St als Vorarbeiter bestimmt, der\n\nIrüher nur als Vorarbeiter in einem Steinbruch beschäftigt\nwar. und die Arbeiter beim Ausheben des Grabens der Haltung 5\neingesetzt, diese Arbeiten aber nicht überwacht. Hiernach besteht aber der nicht entfernt liegende Verdacht einer Fenv--\nläseigkeit des FEW; seine Vereidigung war unzulässig.\n\nDie Strafkammer hat, indem sie ihn trotzdem vereidigte,\nentweder den Begriff der Beteiligung oder den Begriff des\nVerdachts verkannt. Der selbständigen Prüfung, ob ein Verüscht\nder Beteiligung gegeben sei, war sie nicht dadurch enihopen,\ndaß die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen EEMB eıncestellt hatte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß auf diesem\nVerfahrensfehler das Urteil beruht. Beide Angeklagten haben\nzwar \"den festgestellten Sachverhalt eingeräuml\". Dies kann\nsich aber nur auf ihr eigenes Wissen beziehen, nicht jedoch\ndarauf, welche Fachkenntnisse und Fähigkeiten FED ve?\nund welche Weisungen und Anordnungen er gab. Sie waren bei dem\nUnfall selbst auch nicht zugegen. Das Urteil kann somit schon\naus diesem Grunde keinen Bestand haben.\n\nIi. Sachbeschwerde\n\n= mn Iereien ee (eemlähe ammrilen nn rent\n\nDie sachliche Nachprüfung führt ebenfalls zur Aufhebung\ndes Urteils. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,\num eine Fahrlässigkeit der Angeklagten bedenkenfrei bejahen\nzu können.\n\n1. Besola\n\nDie Strafkammer macht dem Angeklagten nn] zum VorwurT.,\ndaß er dem fachunkundigen ggg die Leitung der Baustelle\nübertrug, ohne sich über seine Fachkenntnisse und Erfahrungen\nim Leitungsbau hinreichend zu vergewissern und ihn mit den\nUnfallverkütungsvorschriften bekanntzumachen.\n\nNach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte\ngehört, FB Habe schon früher bei anderen Firmen Wasserrohrleitungen gelegt. Er hat rw: bevor er ihm die Leitung\nder örtlichen Baustelle übertrug, gefragt, ob er in der lage\nsei, den Wasserleitungsbau durchzuführen. > hat dies bejaht, chne jedoch zu sagen, daß er nur bei der Verlegung der\nRohrleitungen, nicht aber beim Aushub des Grabens beschäftigi\ngewesen war. Jedenfalls 188t sich dem Urteil das Gegenveil\nnicht entnehmen. Der Angeklagte hat dann Fe erklärt, der\nGraben werde durch Bagger ausgehoben und er solle die Rohre Verlegen. Das Urteil trifft keine Feststellungen, ob für die Leitung eines derartigen Wasserleitungsbaues üblicherweise nur\nein verantwortlicher Vorarbeiter bestellt wird, der also Erfahrungen und Kenntnisse sowohl im Ausheben eines Grabens und\ndessen Versteifung als auch in der Verlegung der Rohre besitzen\nmuß und Üblicherweise besitzt. Falls dies zutrifft, bedurfte es\neiner Erörterung, weshalb der Angeklagte trotz der Zusicherung\ndes Tg zu weiteren Nachforschungen über dessen Fachkunde\nin Erdarbeiten verpflichtet war; denn in der Behauptung, er sei\nin der jage, den Wasserleitungsbau durchzuführen, lag dann die\nversicherung, er könne auch die Erdarbeiten oränungsgemäß leiten.\n\nAnhaltspunkte. die den Angeklagten zu Mißtrauen gegenüber BD |]\n\nhätten veranlassen müssen, werden im Urteil nicht erwähnt. Deshalb ist es für die Frage fahrlässigen Handelns von wesentlicher\n\nBedeutung, ob es im Baugewerbe Üblich ist und ob es für notwendig\n\nerachtet wird, über einen Vorarbeiter, dem die Leitung eines\nsolchen Bauvorhabens Übertragen werden soll, bei den Betrieben,\n“ei denen er früner beschäftigt war, unter Umständen auch bei\nsnderen Stellen, Erkundigungen einzuziehen, obwohl dieser Vorarbeiter selbst glaubhaft eine befriedigende Auskunft gibt. äs ist\ndem Urteil auch nicht klar zu entnehmen, ob sich der Anzeklagie\nnit der angegebenen Frage an FD >esrüste oder ob ei sich\nsusführlich nach Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit erkundigte, und hiernach annehmen konnte, FB; besitze genügende\n\nKenntnisse. Im übrigen ist bereits im ersten Abschnitt der\nHaltung I ein Teilstück abgestützt worden. Falls Tin\n\ndies veranlaßt hat, hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angcklagte hiervon Kenntuis hatte una auch deslualb — jedenialls\nvon diesem Zeitpunkt ab - auf die Richtigkeit der Angaben des\nrg verbrauen und von weiteren Erkundigungen absehen durfte.\n\nWeshalb die von > veranlaßte Einstellung des verunglüchlen\nSt als Vorarbeiter dem Angeklagten zum Vorwurf gereichen\nsoll, wird von der Strafkammer nicht dargetan. Wenn a]\nweiterhin die ständige Aufsicht der Baustelle behalten sollte\nund behielt, wäre ein solcher Vorwurf jedenfalls unbegründet\n\nDie bisherigen Feststellungen ermöglichen somit dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht\ndie Schuld des Angeklagten bejaht hat. Bei der neuen Verhandlung\nwird die Strafkammer nochmals eingehend die tatsächliche Fachkunde des rg prüfen müssen. Ausgangspunkt hierfür kann die\nFrage sein, ob etwa FTD die Abstützung eines Teilstücks der\nHaltung 1 angeordnet und warum er dies getan hat.\n\n2. Kolter\n\nKr nn y\n\nDie Strafkammer findet die Fahrlässigkeit des Angeklagten\n> darin, daß er sich nicht selbst überzeugte, ob rD\ndie erforderlichen Kenntnisse habe, um die Notwendigkeit von\nVerbaunaßnahmen zu erkennen und sie richtig durchzufükren, nd\ndeß er BB nicht genügend Überwachte.\n\nInhaber des Bauunternehmens ist der Angeklagte ©\n\nKB ist bei ihm als Bauhilfsführer tätig. OB re. rn\n\neingestellt, da er ihn für fachkundig hielt. Im Urteil wird\nnicht näher dargelegt, ob und wie OR den KEEP zesenüber\n\nuie Bcirauung des FED begründete. 2s ist deshalb nicht\nerkennbar, weshalb für den Angeklagten xD die Verpflichtung\nbesuand, sich selbst noch Über die Kenntnisse und die Erfahrungen\neines Vorarbeiters zu vergewissern, den der Inhaber des Unternehmens als geeignet befunden und mit der Leitung einer ört-Lichen Baustelle beauftragt hatte. In der Regel wird dem Unverwehenen, mag er auch eine Abteilung zu leiten oder, wie hier,\nmehrere Baustellen zu überwachen haben, keine Befugnis zustehen,\ndie Einstellung eines Arbeiters und die Zuteilung.der von diesem\nzu ewledigenden Aufgaben durch den Unternehmer nachzuprüfen oder\nhiergegen Vorstellungen zu erheben, falls nicht besondere Unstände hierfür vorliegen. Solche sind nicht dargetan.\n\nTED war vorher in dem Betrieb zwar nur als Schmied\ntätig. Dies schloß aber nicht aus, daß er durch seine Beschäftigung in früheren Jahren ausreichende Erfahrungen und\nKenntnisse in Erdarbeiten besaß und daß KB annehnen durfte,\nOB Have sich vor der Übertragung der ürtlichen Baustelle\nhiervon Kenntnis verschafft. Das Urteil führt schließlich auch\nkeine Umstände an, die während der Arbeiten bei dem Angeklagten\nX] Zweifel an den Kenntnissen des aD erwecken mußten.\nSolche konnten bei ihm jedenfalle dann kaum auftauchen, falls\nFEED :ie Versteifung des Teilstückes der Haltung ! oränwigsvsemäß angeordnet hatte.\n\nNach den Feststellungen hat der Vertreter des Kreisbauantes am 10. September 1957 die Arbeiten bei der Haltung 5 untersagt, da zuerst die Haltung 2 fertiggestellt werden sollte.\nFEED Hai; sigennächtig die Arbeiterkolonne am 14. Septeuber\n1957 bei der Haltung 3 eingesetzt, ohne sie zu Überwachen. Das\nUrteil führt nicht aus, daß der Angeklagte KB ;rotz der Untereagung der Arbeit bei der Haltung 3 damit rechnen mußte,\nTggBp weräs den Graben dieser Haltung am 14. September 195”\nausheben lassen. Ist dies nicht der Fall gewesen, is; es für die\n\nFrage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung, daß der Angeklagte die\nBaustelle nicht an diesem Tage besuchte.\n\nDie Revision bringl vor, der Angeklagte habe Fe seiract.\noh er die Arbeiten austühren könne, jedoch eine Über den Zweifel\nunmutige Antwort erhalten, a) habe ferner dem Vertreler des\nKreisbauamtes verschiedene fachliche Fragen richtig beantworvev.\nDas Urteil hat diese Tatsachen nicht festgestellt. Das Vorhringen ist daher unbeachtlich. Der Angeklagte hat jedoch Gelegerheit, in der neuen Verhandlung etwaige notwendige Beweisamträge\nin dieser Richtung zu stellen.\n\nAuf folgendes sei noch hingewiesen: In dem Urteil darf nicht\nerkenntlich gemacht werden, daß das Gericht von der Schuld der\nAngeklagten einstimmig überzeugt ist (vgl. § 198 GVY@). Eine Auflage nach § 24 StGB ist nicht in dem Urteil, sondern durch Beschluß auszusprechen (§ 268 a StPO; BGH NJW 1954, 522).\n\nBaldus Busch Dr.Dotterwei.h\nScharpenssel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-09/2-str-513-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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