{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-07_2_StR_181_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-07","aktenzeichen":"2 StR 181/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 181/58 2266 072\n\nIm Namen des v.lkes9\n\nIn der Sırafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Horst B iEEB aus >GER.\ngeb.:ren an BED '922 ir vu.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nVberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen .- Strafkammer Bremerhaven --\n\nvom 5. Februar 1958 wird verworfen.\n°\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rschtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1x\n\nI\n\nGründe\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verleizung\n\"formellen\" und \"materiellen\" Rechts, jedoch ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StRO vorgeschriebenen Weise ausgeführt und daher un-\n\nzulässig.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nAuch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist im Ergebnis zutreffend. Die Strafkammer hat zwar ihre\nEntscheidung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt mit der Begründung, daß dem Angeklagten während der letzten fünf Jahre\nvor Begehung der hier abgeurteilten Straftat die Vollstreckung\neiner gegen ihn im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Von dieser Strafe in Höhe von zehn\nMonaten Gefängnis, zu der er durch Urteil des Landgerichts\nin Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 2. März 1956 verurteilt worden war, hat er jedoch sechs Monate verbüßt,\nwährend ihm der Rest von vier Monaten unter Bewilligung\neiner Bewährungsfrist ausgesetzt wurde. Die Vorschrift des\n§ 25 Abs. 3 Nr. 2 SiGB ist aber nur anwendbar, wenn die\nVorstrafe ganz ausgesetzt war (BGHSt :0, 82).\n\nDennoch hat die Strafkammer hier eine Strafaussetzung\nzur Bewährung mit Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB vorliegen. Der Angeklagte ist\ndurch das vorgenannte Urteil während der letzten fünf Jahre\nvor Begehung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen\nVerfahrens bildet, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als\nsechs Monaten verurteilt worden. Somit kommt aus diesem\nGrunde eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.\n\nBaldus. . Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/2-str-181-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/2-str-181-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.479082+00:00"}}