{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-07_2_StR_167_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-07","aktenzeichen":"2 StR 167/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 167/58 2265 061\n\nIn Namen des Volkes\n\nTn der Strafsache\ngegen\n\nden Baggerführer Johann K ED =: EEE.\nKreis Ip, geboren an EWR 1911 in rn.\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterim\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 4. September 1957, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, üle das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:s\n\n1. Die Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des\nGerichts ist unbegründet. Der ordentliche Vorsitzende der\nerkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Sch,\nbefand sich nach seiner dienstlichen Äußerung am Sitzungstage in Erholungsurlaub und war deshalb verhindert, den\nVorsitz zu führen; für ihn hat sein regelmäßiger Vertreter,\nLandgerichtsrat Hg, den Vorsitz in dieser Sache übernommen. Das entsprach der geltenden Geschäftsverteilung\n(§ 66 Abs. 1 GVG). Ob die Strafkammer in anderen Sachen,\nin denen Landgerichtsrat za anstelle von Landgerichts--\ndirektor Sch den Vorsitz geführt hat, ordnungsmäßig\nbesetzt war, bedarf nicht der Entscheidung. Daß ihr nach\nder Geschäftsveriveilung mehr als zwei richterliche Beisitzer\nzugeteilt waren, ist nicht zu beanstanden (BGHZ 20, 355;\n\nBGH 5 StR 168,57 vom 22. Oktober 1957).\n\n2. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht\ndurch.\n\nDie Aufklärungsrüge: ist unzulässig, weil die Revision\ndie Beweismitiel nicht angibt, deren sich die Strafkammer\nzur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen können\n(BCHSt 2, 168).\n\nDie Behauptung, der Angeklagte sei nur deshalb verurteilt worden, weil er sich nicht habe entlasten können,\nist unrichtig. Die Strafkamner hält den Angsklagten für\nüberführt auf Grund des Geständnisses seines Mittäters,\ndes früheren Kitangeklagten FEED. Sie ist von der wanrheit dieses Geständnisses überzeugt. Daran war sie nicht\ndeshalb gehindert, weil sie der Einlassung des kKitangeklagten\niD nicht in allen übrigen ihm zur Last gelegien Fällen\ngefolgt ist. Nur ergänzend führt sie an, daß der Angeklagte\nselbst auch nichts habe angeben können, das den Beweiswerl\ndes Geständnisses in Frage gestellt habe. Dagegen ist nichts\neinzuwenden.\n\nInwieweit die Strafkammer die Bekundungen der Zeugen\nverwertet hat, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da das\nUrteil den Inhalt der Zeugenaussagen nicht wiedergibt. Das\nverlangi die Strafprozeßordnung aber auch nicht (§ 267 StPO),\nDie abgelehnien Anträge auf Urteilsergänzung sind für das\nRevisionsverfahren unbeachtlich.\n\nWas die Revision im übrigen vorbringt, richtet sich\nin unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\n\nIi. Sachbeschwerdes\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen zusammen mit den früheren\nMitangeklagten I) mindestens fünf Enten gestohlen.\nit Recht sieht die Strafkammer darin einen semeinschaftlichen Diebstahl und nicht nur einen kMundraub im Sinne des\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Ob es sich um Nahrungsmittel von\nnur unbedeutendem Wert handelt, ist in erster Linie Tatfrage, die im wesentlichen nach den Verhältnissen der Be-\n\nFR\n\nteiligten und danach zu beurteilen ist, was nach dem Sprach-\n\ngebrauch und nach der Verkehrsauffassung als \"seringwertig\"\n\nangesehen wird (RGSt 63, 273). Bei Mittäterschaft kommt\n\nes auf den Gesamtwert der entwendeten Nahrungsmittel an\n\n(BGH 3 StR 793/51 vom 15. November 1951, mitgeteilt von\n\nDallinger WDR 1952, 147; RG JW 1933, 1595). Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil.\n\nOb YHundraub außerdem auch deshalb auszuschließen ist,\nweil die Enten nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet\nworden sind, kann dahinstehen. Die Strafkammer nimmt dies\nan, weil die Angeklagten der Zeugin HD eine Ente gegen\nEntgelt überlassen haben. Das ist allerdings bedenklich,\nEs hätte dann schon festgestellt werden müssen, daß diese\nüJberlassung bereits zur Tatzeit geplant war (vgl. RGSt 58,\n\n374):\n\n2, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen blei.-\nben; denn die Rückfallvorausselzungen sind nicht hinreichend\nnachgewiesen. Die für die erste rückfallbegründende Vortat\nausgesprochene Freiheitsstrafe ist nach den Urteilsfeststellungen \"durch Amnestiegesetz vom 31.12.1949 erlassen!\nworden. Infolgedessen ist der Straferlaß mit Inkraftireien\ndes Straffreiheitsgesetzes, also am 31.. Dezember 1949 wirksam geworden (§§ 14, 2, 11 StFG 1949). Die Diebstahlshandlungen, die nach der Auffassung der Strafkammer die zweite\nrückfallbegründende Vortat bilden, sind aber vor di.sem\nZeitpunkt, nämlich zwischen feihnachten und Neujahr 1948/1949\nsowie in der Zeit von Sommer bis Herbst 1949 begangen worden.\nSie hätten deshalb zur Begründung des Rückfalls nicht herangezogen werden dürfen. Nach den §§ 244, 245 StGB muß die\nerste Vortat mindestens teilweise verbüßt oder erlassen\nsein, bevor die zweite Vortat begangen wird. Weitere Straftaten, die den Rückfall begründen könnten, sind nicht festgestellt.\n\n5.\n\nDie Bestrafung wegen Rückfalldiebstahls würde außsrden\nvoraussetzen, daß der Angeklagte die den Rückfall begrün--\ndenden Umstände gekannt hat (§ 59 StGB). Das bedeutei, daß\ner mindestens bei der Begehung der hier abzuunrteilenden Tai\nvom Straferlaß Kenntnis gehabt haben muß (BGH IM Nr. 9 zu\n§ 244 StGB). Auch das ist bisher nicht festgestellt.\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und üntscheidung an das Lardgericht zurückverwiesen werden.\n\n3aldus Busch Dr. Dotiterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/2-str-167-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/2-str-167-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.459422+00:00"}}