{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-07_2_StR_134_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-07","aktenzeichen":"2 StR 134/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 062\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\niurich PD au: (GER.\n\n1901,\n\nden Kohlenhändler\ndori geboren am\n\nwesen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt aD\nals Vertreter undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbea er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 17. Oktober 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels\nzu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides, &geleistet als Offenbarungseid nach § 807 ZPO, zu sechs Mona--\nten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision hat keinen Erfölg.\n\n — |. m ab ur mean Gr man ze ar 0 Cr nr A\n\n1. Das 4ericht war entgegen der Ansicht der Revision\nmit Lendgerichtsrat Sch als Vorsitzenden oränungsgemäß besetzt.\n\nDer .erkennenden Strafkammer gehörten nach dem Geschäfts-\n\nverteilungsplan zur Zeit der Hauptverhandlung Landscrichtsdirektor Sch» als Vorsitzender und die Landgerichtsräte\n\nHg va 5 als beisitzende Richter an. Landgerichtsrati 4 wer zum siellveriretenden Vorsitzenden\n\nbestimmt. Nach seiner dienstlichen Äußerung hatte der Landgerichtspräsident den Landgerichtsdirektor Sch» für die\nZeit vom 17. bis zum 19. Oktober 1957 zur Abfassung und\nDurchsicht des außergewöhnlich umfangreichen Urteils in\neiner anderen Strafsache von seinen sonstigen Dienstgeschäften gemäß Nr. 123 Abs. 2 RiStV freigestellt. Danach\nwar der ordentliche Vorsitzende verhindert, den Vorsitz in\nder Hauptverhandlung in dieser Sache, die auf den 17.0ktober 1957 anberaumt war, zu führen. An seiner Stelle hätte\nnach § 66 Abs. 1 GVG landgerichtsrat Hp den Vorsitz\nführen müssen. #r war daran verhindert, weil er dienstunfähig erkrankt war. Nach § 66 Abs. 1 GVG hatte deshalb an\nseiner Stelle das dienstälteste Mitglied der Strafkammer\nden Vorsitz zu führen. Das war Landgerichtsrat Sl\n\n2: Die Strafkammer hat das iesuch um Ablehnung das Tandgerichtsrats su» wegen Besorgnis der Befangenheit zu\nRecht verworfen.\n\nDie hevision macht zunächst geltend, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte, da Landgerichtsrat\nsn auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender abgelehnt worden sei, der Vorsitzende der Strafkammer oder\ndessen regelmäßiger Vertreter mitwirken müssen. Diesc Ansicht\nentbehrt jeder Stütze im Gesetz. Da der Vorsitzende und der\nstellvertretende Vorsitzende an der Mitwirkung in der Haupt -\nverhandlung verhindert waren, mußte die Strafkammer zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Stellvertreter ergänzt werden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan hatte Landgerichtsrai\n> als Stellvertreter einzutreten. Das ist geschehen,\n\nDie Verwerfung des Ablehnungsgesuchs begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Der Verteidiger hatte es damit begründet, Landgerichtsrat sc» habe in der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache, in der der Angeklagte wegen\nMeineids zu einer Zuchthaussirafe von einem Jahr verurteilt\nwurde, bereits den Vorsitz geführt; außerdem habe er damals\nden Antrag des Angeklagten auf Beioränung eines Pflichiver--\nteidigers abgelehnt; diese Umstände könnten den Ausgang der\nnunnehrigen Hauptverhandlung beeinflussen. Die Strafkammer\nhat das Gesuch verworfen, weil die Besorgnis der Befangenheii\nnicht schon ohne weiteres dadurch begründet werde, daß der\nabgelehnte Kichter in der früheren Hauptverhandlung veranlaßt gewesen sei, sich über denselben Sachverhalt ein Urteil\nzu bilden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung, auf die die Strafkammer sich beruft, und die auch in\nder vom Verteidiger angezoenen £ntscheidung RGSt 59, 409 vertreten wird. Der Umstand, daß Landgerichtsrat Sch vor\n\njener ersten Hauptverhandlung die beantragte Beiordnung\neines Pflichtverteidigers abgelehnt hatte, ist nach Ansicht\nder Strafkammer auch vom Standpunkt des Angeklagten aus\nkein vernünftiger Grund zur Besorgnis der Befangenheit,\nweil die Beiordnung nur wegen Ablaufes der Frist des\n§ 140 Abs. 3 StPO, also aus einem formalen. Grunde, abgelehnt\nworden sei, landgerichtsrat Sch> hat jedoch den Antrag\nauf Beiordnung,wie seine Verfügung vom 24. August 1956\n(Bl. 22 R d.A.) ergibt, auch unter dem Gesichtspunkt des\n8 140 Abs. 2 StPO, also auch materiell, geprüft, nämlich\ndaraufhin, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\ndie Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lasse,\nund diese Frage verneint. Bei vernünftiger Würdigung kann\ndieser Umstand indessen die Besorgnis der Befangenheit\nebenfalls nicht begründen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nnn\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides wird\ndurch äie tatrichterlichen Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte hat nicht nur insofern einen objektiv\nfalschen Eid geleistet, als er in dem Vermögensverzeichnis\nseinen zu notariellem Protokoll an seine Tochter veräußerten und aufgelassenen Grundbesitz verschwieg, obwohl das\nEigentum mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht auf\ndie Tochter übergegangen war. Der Offenbarungseid war auch\ninsoweit objektiv Zalsch, als der Angeklagte unver der\nRubrik \"Rechte an Grundstücken\" nicht angeb, daß ihm im\nZusammenhang mit der Veräußerung des Grurd stückes eine\nSicherungshypothek bestellt worden war. Zwar war dieses\nRecht zur Zeit der Eidesleistung noch nicht entstanden, weil\nes ebensowenig wie der Eigentumsvechsel im wrundbuch eingetrasen war. Die Beteiligten waren jedoch an die Einigung,\n\nnr tee en .\n\nne\n\nAnt DE\nis\n- “oo\n\nPr\n\nda sie notariell beurkundet und überdies in der Urkunde die\nkintragung von ihnen bewilligt und beantragt war. gemäß\n§§ 875 Abs. 2 BGB gebunden.\n\nDer Schulder, der den Offenbarungseid zu leisten hai,\nist, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt 71, 300)\nverpflichtet, auch künftige Nechte im Vermögensverzeichnis\nanzugeben. Darunter fallen in erster Linie Rechte, deren Bosründung bereits mit bindender Wirkung vereinbart ist und\nderen Entstehung unmittelbar bevorsteht. Der Angeklagte war\ndemnach, ob er nun, wie er unwiderlegt vorbringt, die im\nnotariellen Vertrag vereinbarten Rechtsändcerungen im Zeitpunki des Vertragsschlusses für eingetreten hielt oder nicht,\nauf jeden Fall verpflichtet, die Bestellung der Sicherungs..\nhypo'thek mitzuteilen. £s ist also nicht so, daß der Angeklagte, indem er die Besiellung der Hypothek verschwieg,\nnur bei Zugrundelegung seiner irrigen Rechtsauffassung,\nnicht aber objektiv etwas Falsches beschworen hätte,\n\nDer Angeklagte ist sich nach den tatrichterlichen Fesistellungen bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses\nbewußt gewesen, daß ihm in dem notariellen Vertrag eine\nSicherungshypothek an dem veräußerten Grundstück eingeräumt\nworden war. Im Vordruck des Vermögensverzeichnisses war ausdrücklich nach Rechten an Grundstücken gefragt. Dem Landkc-:\nricht ist darin beizupflichten, daß er die unter diesen ÜUnständen ihm obliegende und auch zuzumuiende Sorgfalt aufcr\nacht gelassen hat, indem er gleichwohl es verabsäumte, die\nSicherungshypoihek anzugeben oder den Richter um Aufklärung\nzu bitten, ob er die Sicherungshypothek angeben müsse. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Strafkemmer, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, er habe nicht gezußt:\nwas mit \"Rechten an Grundstücken\" gemeint sei; denn in diesen\nFalle wäre er verpflichiet gewesen, sich hierüber durch B>-\n\nfragung des Richters Aufklärung zu verschaffen, und hätte\nfehrlässig gehandelt, indem er die Frage verneinte, ohne\ndies zu tun.\n\nDa der Angeklagte sich bereits durch Verschweigen der\nBestellung der Sicherungshypothek im beschworenen Vermögensverzeichnis des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht\nhat, braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob er\nauch den der Pfändung nicht unterliegenden Nießbrauch hätte\nangeben müssen, der ihm mit Vorrang vor der Sicherungshypothek\nan dem veräußerten Grundstück eingeräumt worden war,\n\nBaldus Busch Dr,Dotterweich\nScharpenseel Dr .Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-07/2-str-134-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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