{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-26_2_StR_338_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-26","aktenzeichen":"2 StR 338/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TE:\n2 StR 338/58 2264 058 J\n\nim Naaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Luise R mE :-:: vi aus\n\"EEE zevoren an EB» 1905 in wei.\nKrs. BE 1sas-Lothringen,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundeesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBunGesrickter Dr. Menges\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustirangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urleil\ndcs Landserichts in Gieden vom 26. April 1958\nwii den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmititels, an das\nlZandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\n2 _\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Neinsid in zwei\nFällen (§§ 154, 48, 74 StGB) unter Einbeziehung einer Gefängvisstrafe von vier Monaten wegen Kuppelei zu einer Gesamtstvale von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurieilt\n\nworden.\n\nnit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1-) Vervabrensrect tlich macht sie in erster Linie geltend,\ndas erksnnende Gericht sei nicht vorschriftenäßig besetzt\ngewesen; damit sei \"gegen Art. 101 Abs. 1 GG und § 16\n\nSatr 2 GVG\" verstoßen; Landgerichlsdirektor > sei Vorsilzunder der beiden bei dem Landgericht in Gießen gebildeten großen Sirafkammern; in der Hälfte aller Sitvungen\nhabe jedoch der Stellvertreter, Iundgerichtsrat Dr. “@,\nden Vorsiiz in den beiden Kammern geführt. Das Landgericht\nin Gießen habe somit weniger Landsserichtsdirektoren als zur\nständigen Leitung der beiden Strafkammern erforderlich sei.\n\nAue Gen Geschäftlsverieilung.splan des Landgerichts in\nGießen ergibt sich, deß Landzerichtsdirektor Qi den Voreitz in den beiden großen Strafkaumern inne hat und im Ver-\n\nhinderungstalle in beiden Kaumern von Landgerichtsrat Dr. co\n\nversreten wird. Der Landgerichispräsident hat in seiner\ndienstlichen Äußerung von 16. Juni 1958 bestätigt, daß der\nVorsitz in den einzelnen Hauptverhendlungen in der von der\nRevisionerbe sründung angegebenen Art gerührt wird, d.h. also,\nda3 in 50 % aller Fälle der lanägerichtsdirektor in der\nFührung das Vorsitzes in den beiden Kannern äurch Landgerichtsret Dr. CD vertreien wirä.\n\n-3_ .\n\nDie dienstliche Äußerung des landgerichtedircktors og\ngeht dahin, Jaß alle Suchen der 1, Strafkammer ihm und alle\nSachen der 2. Strafkanmer zunächst seinen Stellvertreter\nDr. GW vorgelegt würden; die Termine in der 2. Strafkammer\nwürden alsdann in der Regel von landgerichtsrat Dr. G®\nvertrotungsweise bestimet. In allen Sachen von Bedeutung\ngeschehe dies jedoch erst nach vorheriger Rücksprache mit\nihn, den ordenvlichen Vorsitzenden, schon un Überschneidungen\nbei mehriäigigen Sitzungen zu vermeiden. Im übrigen sei er bei\nseinem engen persönlichen Kontakt mit Landgerichterat Dr. cw\nüber den Geschäftsbetrieb der 2. Strafkammer vollständig in-Tormiert gewesen, so daß er jederzeit in der Lage gewesen\nsei, seinen Einfluß geltend zu machen. Auch die Beisitzer\ndcr 2. Strafkanter hätten immer wieder Zweifelsfragen von\nBedeuiung vor der Entscheidung ihm vorgetragen.\n\nDie Verteilung des Vorsitzes in den beiden großen Strafkanmern des Landgerichts in Gießen, wie sie hiernach auf Grund\ndes Geschäftsverteilungsplans tatsächlich geübt worden ist,\nentsvricht nicht der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG, nach\nder den Vorsitz in den Kaınern der Präsident und die Direktoren führen. Zwar kann auf Grund des § 62 Abs. 2 GVG einem\nDirekior der Vorsitz in zwei Kammern übertragen werden\n(BGHSt 2, 71, 72). Indessen kann die Güte, Gleichmäßiykeit und Unebhängigkeit der Rechtsprechung gestört sein,\nwenn die Verhandlungen an einer großen Strafkamner längere\nZeil Aindurck nicht von dem Landgerichtsdirektor selbst geführt werden, wie das Gesetz es als Regel vorschreibt\n(BCHSt 8, 17, 20, 21; BGH Urteil 5 StR 380/56 vom 11.12.1956).\nHier wer der Zrfolg der Übertragung des Vorsitzes in den beiden\nKarzsrn an einen Landgerichtsdirektor derart, daß er im Ergebnis der Zuteilung des Vorsitizes in der einen Karmer an\nden Lendzerichtsdirektor und in der anderen Kanmer an den\n\n-4-\n\nLandgericnatsrat ;leichkam. Eine solche Regelung entspricht\n\nnicht den Gesetz. Daß der Vorsitzende einer Kammer deren\n\nVorsitz schlechthin seinem Stellvertreter überläßt, so daß\n\ner keinen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung\n\nder Kenner ausüben kann, ist angesichts der gesetzlichen Reselung, die rur für den Verhinderungsfall des Direlttors gegeben ist, keinesfells angängig (vgl. auch BGHZ 9, 291, 10,\n\n130; 15. 135, 140). Denn die Kammer muß von ihrem Vorsitzenden\nzumindest in einem solchen Umfange geführt werden, daß er\nseinen richtunggebenden Einfluß für die Erledigung der Geschäfte und auch die Rechtsprechung zur Geltung bringt. Die\nbloße Möglichkeit einer Einflußnahme auf die anfallenden Geschäfte genügt hierzu nicht, vielmehr muß die Kemmer tatsächlich von dem Iardgerichtsdirektor in dem hiernach erforderlichen\nUmfange „eführt werden, Dies ist hier erkennbar nicht der Fall\ngewosen. Die Sirafkanmmer war somit nicht vorschriftsmäßig beseist, De wer dies auch nicht nur ein vorübergehender Zustand\n(BGESt 8, 17); denn die festgestellte Verteilung der Geschäfte\ndes Vorsitzenden in Jen beiden Strafkemmern hat nach den Geschäftsverbeilungsplänen schon Jahre argedauert.\n\nDieser Verrahrensverstoß begründet zwingend die Aufhebung äee angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n2.) Die sonstigen Rügen der Revision bedürfen nach Lage der\nSeche keiner Erörterung. Doch sei bemerkt, daß nach den bis-\n\n-5.-\n\nherigen Feststellungen des Urteils Fortsetzungszusanmenhang\nzwischen den mehreren anstiftungen zum Meineid zutreffend\nverneint ist.\n\nDr. Dottwerweich Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-26/2-str-338-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-26/2-str-338-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.914317+00:00"}}