{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-25_2_StR_460_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-25","aktenzeichen":"2 StR 460/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"MV\n2264 063\n2_StR 460/58\n\n-\n\nTnaNamen des Voi kes\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nden Ingenieur Kurt TB aus SE, sort geboren\na\n\nGE >>>, |\nwegen fshrlässiger Tötung\n\n®\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 12, November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBunäesrichter Schaerpenseel\nBundesrichter Dr. Schslscha\nBundesrichter Nr. Menges\n\n\"als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter ur\n. alg Urkundsbesfiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die.Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 25. April 1958, soweit\n\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfenge wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lenägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\nir\n\nTie Strefkamaer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gelängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nHiergegen richtet sich die Revision, mit der der Angeklagte\ndie Sachbeschwerde erhebt. ' '\n®\n\nTas Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg»\n\n1.) Im Schuläspruch ist das Urteil nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in rechtswiäriger\nWeire eine ‚Ursache zu dem Tode des bei dem Einsturz des Grabens\nVerschütteten dadurch gesetzt, daß er - in Vertretung des am Un-\n&-Uckstage abwesenden Baggerführers - den Graben mit einem Löffelbagger auf eine Länge von ungefähr 5 m bie zu einer Tiefe von\nüber 2 m ausgehoben hat. Bei einer goichen Tiefe darf, wie im Ur-\n»ei.. naher dargetan ist, nach den Unfallverhütungsvorschriften\nnicht der gesamte Erdaushub mit einem Löffelbagger vorgenommen\nwerden, vielmehr muß zur Verminderung der Einsturzgefahr der\nüber eine Tiefe von 1,5 m gehende Aushub im Handbetrieb oder\n\nmit einem Greifbagger unter Verwendung von Senkkästen geschehen.\n\nDer Angeklagte hat auch, wie die Strafkammer weiterhin\ndarlegt, fahrlässig gehandelt. Ihm als ausgebildetem Tiefbauingenieur waren die Sicherheitsvorschriften und die zu beachtenden Verbauregeln bekannt. Außerdem wußte er, daß bereits ärei\nTage zuvor derselbe -Graben an anderer Stelle singestürzt war,\nund er erkanırte überdies bei Beginn und im Verlaufe des Baggerns\ndie Gefährlichkeit der Strecke. Sonach waren für ihn die\nMöglichkeit eines Einsturzes und die damit verbundenen, gegebeneufalle tödlichen Folgeu für die in dem Graben tätigen\n\n3.\n\ns 2}\nArbeiter voraussehbar. Unter diesen Umständen sieht die Strafkaumer sein Verhalten mit Recht als fohriäszsig an. Zwar war\nihm von dem mitangeklagten, inzwischen wegen fahrlassiger\nTötung rechtskräftig verurteilten Bauunternehmer, seinem Vater,\nnicht die Leitung der Baustelle übertragen; auch hatte er nicht\nin dem Bauunternehmen die Stelle eines \"Juniorchefs\" inne. |\nIn Hinblick auf seiue Fach- und sonstigen Kenutnisse sowie auf\nGrund der Tatsache, daß er durch das - bewußt - vorschriftswidrige Ausbaggern des Grabens die besondere Gefahrenlage geschaf.\nfen hatte, wir er jedöch, wie die Strafkamner zutreffend annimmt,\ngehalten, sich um die ordnungsmäßige Verbauung zu kümmern und\ndafür zu sorgen, daß dabei niemand durch den unvorschriftsmäßigen Aushub zu Schaden kam. Aus diesem Grunde begegnet die Auf- A\nfassung der Strafkammer, der Angeklagte habe, obwohl er nicht\ndie Leitung der Baustelle hatte, mehr tun müssen als nur die\nBas,gerarbeiten ausführen, entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Damit eteht auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, in Widerspruch, daß die Strafkammer am\nSchlusse ihrer Würdigung in einer zusamnenfassenden Stellungnahme\nsagt, Ger Unfall wäre bei Bestellung einer sachkundigen Aufsicht«-\nperson veımieden worden. Diese Wendung des Urteils bezieht sich,\nwie seinen Darlegungen in ihrer Gesamtheit und den Ausführungen\nin der abschließenden Zusaunenfassung im besonderen zu entnehmen |\nist, auf das Verhalten des Vaters und nicht auf das des Ange-\n“lagten. Der Revision muß somit zum Schuldspruch der Erfoig\nversagt bleiben.\n\n2.) Hingegen ist sie begründet, soweit sie sich gegen den\nStrafausspruch richtet. Zwar sind üle Strafzumesaungserwägungen\nals solche nicht zu besnstandens jedoch ist nicht ersichtlich,\ndaß die Strafkammer die Vorschrift des § 27 b StGB beachtet und\ngeprüft hat, ob bei dem Angeklagten der Stroefzweck durch eine\nGelästrafe erreicht werden kann. Da hier die Voraussetzungen\n\nFl\n\n- A -\n\ndieser Bestimmung im übrigen gegeben sind, hätte Veranlassung\n\nzu einer solchen Prüfung bestanden. Diese durfte auch nicht etwa\näeshalb unterbleiben, weil die Strafkammer von der Befugnis\n\ndcs § 27 StGB, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen, Gebrauch gemacht hat, eine solche Möglichkeit sber bei Verhängung einer Guldstrafe nicht besteht.\n\nDie Geldstrafe ist nach der Bewertung, die sie im Strafgesetzbuch im Verhältnis zu den anderen dort vorgesehenen Strafarteı erfährt, die mildeste Strafart. Sie ist daher stets als\ndie gegenüber einer Freiheitsstrafe mildere Strafe anzusehen,\nauch wenn bei einer solchen die Aussetzung der Vollstreckung nach\n§ 23 St6B in Betracht kommt. Infolgedessen muß der Tatrichter,\nsofern er bei einem Vergehen, für das an sich eine Gelästrafe\nüberhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist,\neiae Freiheitsstrafe unter drei Monaten als verwirkt betrachtet,\nzunächst entscheiden, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe\nerreichbar ist. Bejaht er das, so hat er nach § 27 db StGB an\nStells der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu\nerksiuen. Lur wenn er eine Geldstrafe im Hinblick auf den Strafzweck nicht für ausreichend und deshalb eine Freiheitsstrafe\nfür erforderlich hält, darf und muß er nummehr prüfen, ob deren\nTnlistreckung nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann.\n\nDas Urteil ist demnach im Strafaussyruch aufzuheben,\num dem Londgericht Gelegenheit zu geben, die Prüfung der\n\n- Rn\n\nVoraussetzungen des § 27 b StGB bei der Straffestsetzung nachzuholen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha . 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