{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-19_2_StR_386_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-19","aktenzeichen":"2 StR 386/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2264 055\nm Namen des Voikes\n\nIn der Stra”’sache\n\ngegen\n\nden Fotolaboranten Kar!-Heins Mg au: “iin,\ngeboren am dm :92° in K@, zur Zeit in Inter-\n\nsurhungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29, Nktober 1958, an der Rilgenommen habens\n\nSenatspräsident Tr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Tr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr, Schelscha\nBundesrichter Nr. Menges\n\n81:8 beisitzende Richter;\n\nIberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Tr. bei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nur; der Geschäftastelle,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbe\n\nfür Resht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Köin vom 19. April 1958 mit den Feststellungen\naufgehoben:\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\n= 2.\n\nGrünges\n\nne\n\nNer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzter tateinheitlicher\nUnzucht mit fünf Käündern '§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\" zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\nFeine Revision rügt fehierhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Sie hat Frfo.g.\n\n1.) Zunächst macht die Revision geltend, daß der Angeklagte\ndie Jugendlichen nicht \"verführt\" habe, wenn diese, ohne\n\ndaß der Angeklagte ihren Willen beeinflußte, von sich aus zur\nUnzucht bereit gewesen sinds der Sachverhalt lasse erkennen,\ndaß die Jugendlichen in verschiedenen Fällen, ohne dazu von\ndem Angeklagten bestimmt worden zu sein, in dessen Jabor\nerschienen sind und dort von sich aus unzüchtige Handlungen\nvornahmen. indem sie pornographische Bilder betrachteten oder\nsich gegenseitig über der Hose an die Geschlechtsteile faßtenz\nuater diesen Umständen sei die Anwendung des § 175 a Nr, 3 StGB\nnicht gerechtfertigt.\n\nDiese Rüge ist begründet. Das Urteil 15ßt eine nähere tatsächiche und rechtliche Würdigung der Einzelhandlungen des von der .\nStrafkamrer angenommenen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a\nNr- 3 StGB unter dem von der Revision dargelegten Gesichtspunkt\nvermissen. “lach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob\ndie Jugendlichen in dem einen oder anderen Falle bei ihren Besuchen im Labor des Angeklagten von sich aus zur Mitwirkung\nbei dessen unzüchtigem Treiben bereit gewesen sind oder sich\nsogar dazu erboten haben, indem sie ungerufen den Angeklagten\naufsuchten, obwohl sie wußten, was sich bei dem Angeklagten\nereignen werde. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, daß\n\nselbst datn, wean der Angeklagte ein Kind bei der ersten Begegnung im Sinne des § 17% a Nr. % StGB verführt hat (vgi. RGSt\n7%, 199) und insmweit mit Recht diese Strafbestimmung gegen ihn\nangewandt worden ist, bei den späteren Begegnungen mit demselben\nKind - von § 176 Abs- 1 Nr. 3 StGB abgesehen - nur noch eine\nStraftat nach § 175 StGB vorliegt. Zwar kann dann das Verbrechen\nnach 8 175 a Nr- 3 StGB mit dem Vergehen nach § 175 StGB zu einen\n£fsrtgesetzten Tat zussmuenzufassen sein (vg... RGSt 79, 3885 RG N\ni939, 6'9). Jednoh ist es in diesem Falle wegen der notwendigen\nUmgrenzung des Schuldumfangs geboten, im Urteil kiarzustellen,\nwelche Handlungen des Angeklagten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB und welche Vergehen nach § 175 StGB sind (vgl. 2 StR 21351\nvom 3. Ju:i 195 in DRep III (32%) Bl. 1003).\n\nTa Aas Urtei” diese Klerstetlung vermissen äßt, ist seine\nAufhebung gebnten.\n\n2a) Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a\nNr. 5% StGB begegnet auch insofern Bedenken, als der hierfür\nerforder'.iche Gesamtvorsatz bisher nicht hinreichend festgestellt ist (BGHSt ! , 313, 315). Die Schilderung der Einzelfälle 1äßt es im Gegenteil zweifelhaft erscheinen, ob der\nAngeklagte überhaupt von vornherein das unzüchtige Treiben mit\nden Kindern wollte oder ob jeweils die besonderen Umstände\nihn unvermitte.t dazu gebracht haben: Hierzu wird auf BGHSt\n2, 16% verwiesen.,\n\nFalls das Gericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung\nzu dem Ergebnis komnt, daß der Angeklagte nicht mit Gesamtvorsatz gehande!.t hat, und sich dsher mehrere selbständige\nStraftateu ergeben, ist Gas Verbot der Schlechterstellung\nnach $ ?58 Abs. 2 StPO zu beachten (vei. RGSt 67, 236, 243)»\n\n*.) Nie Revisıon ist der Meinung, daß dann, wenn im Einzei-Zuile Verführung\" im Sinne dee § 175 a Nr. 3 StGB zu verneinen ist, auch ein \"Verleiten\" nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nni>ht in Frage kommen könne.\n\nkichtig ist, daß der Be„riff der \"Verführung!\" in § 175 a\nNr. % StGB nach Art und Inhalt dem der \"Verleitung\" in § 176\nAbs. ı Nr. 3 StGB verwandt ist, wenn er sich auch nicht\nschleshthin mit diesem deckt (vgi. dazu RG HRR 1938 Nr. 127).\nTie Revision Übersieht jedoch, daß die Strafkammer in der\nMehrzahl der Fälle den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nausdrücklich damit begründet, daß der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit der Kindern vorgenommen hat. In\ndiesen Falle der Vornahme unzüchtiger Handlungen spielt der\nBegriff des \"Verleitens\" im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nkeine Rolle. Auch ist für eine solche Straftat bedeutungs.os,\nch das Kind etwe schon verdorben war oder nicht (vgl. RG HRR\n1936 Ur. 1466).\n\nDie neue Verhandiung gibt Gelegenheit, für jeden Einze,-\nfa... einwandfrei mit Bezug auf jedes der Kinder zu klären,\nob der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vorgenommen hat oder ob dieses von ihm im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStuB dasu ver.sitet worden ist, seinerseits unzüchtige Hand-Lungen zu verüben oder zu dulden. Im Hinblick auf § 73 StGB\n\n_. Ah.\n\nwird dabei such für jeden Einzelfal: darzulegen sein, inwieweit durch dieselbe Hand'ung des Angeklagten mehrere der\nKinder zugleich ver-etzt warden sind-\n\nBa ı dus Dr. Notterweich Scherpensee!\n\nTr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-19/2-str-386-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-19/2-str-386-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.496525+00:00"}}