{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-18_2_StR_296_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-18","aktenzeichen":"2 StR 296/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 296/58 2265 006 ji\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Käthe 3\n\nvB. sori geboren am\n\nwegen schwerer Kupvelei\n\ngeborene Sg aus\n\n1916,\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7, August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsideut Dr. Baldus\n&ls Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Krefeld vom 18. April 1958\naufgehoben, soweit die bürgerlichen Ehrenrechte\naberkannt ‘worden sind. -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\n‚ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Reehtsmittels, an-das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechis wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer\nKuppelei unter annahme wildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt. Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachbeschwerdes sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Angeklagte duldete es, daß ihre Tochter Gertrud\nvon Ende 1955 bis Anfang 1957 mit dem Grubenarbeiter\nCE :n ihrer Wohnung geschlechtlich verkehrte. Die\nAnnahme der Strafkammer, die Angeklagie habe sich dadurch einer schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung 188i\nebenfalls keinen Rechisfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen.\n\nBedenken beg>gnet jedoch die Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte. Die Strafkammer führt hier zur Besründung en, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten\n\"eine selten zu beobachtende ehrlose Gesinnung an den\nTag gelegi\". Die Angeklagie hat den Geschlechisverkehr\nihrer Tochter nicht durch tätiges Handeln, sondern durch\nUnterlassen gefördceri, indem sie entgegen ihrer Rechtspflicht nicht eingeschritten ist. Die Strafkamnmer erachtet ‘das Verhalten der Angeklagten auch nicht als so\nverwerflich, daß sie die vom Gesetz für den Regelfall\nvorgesehene Zucktihausstrafe für geboten hält. Sie billigt\nvielmehr der Angeklagten mildernde Umstände zu und sieht\nvon der Verhängung der Zuchthausstrafe ab. Mit den hierbei\nim einzelnen angestellten Erwägungen ist die Annahme\nnicht vereinbar, die Angeklagte habe eine selten zu\nbeobachtende ehrlose Gesinnung gezeigt.\n\n3.\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtc ist zwar\nan sich auch zulässig, wenn der Täter nicht ehrlos gehandelt hat (BGH WW 1954, 359 Nr. 16). Dem Urteil ist\njedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkanmer die Nebenstrafe auch ausgesprochen hätte, wenn sie in dem Verbalven der Augsklagten nicht \"eine selten zu beobachtende\nehrlose Gesinnung\" gefunden hätte. Das Urteil war daher\ninsoweit aufzuheben.\n\nBaldus Dr. Peetz Busch\nDr. Dotterweich Lang-Hinricksen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/2-str-296-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-18/2-str-296-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.421064+00:00"}}