{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-16_2_StR_368_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-16","aktenzeichen":"2 StR 368/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 368/58\n\n2264 042\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Be aus x GE ,\ngeboren :n > 1906 in Ag.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8 Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. 9\n\nals Vertreter der Bundesansaltschaft,\n\nJustizangesiellter >\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftestelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 16. April 1958 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nfortgesetzter Unterschlagung (Full 3), wogen Untreue (Fall 10), wegen fortgesetzien Botruges\n(Fall 12) und wegen Konkursvergehens (Fall 14)\nverurieilt worden ist, ferner in Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Seche zu neuer\n\n44\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nGes Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen, Untreue in sieben Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung in üdrei weiteren Fällen,\nviegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen und wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monsten\nGefängnis und sieben Geldstrafen von je 50,- DM verurteilt\nworden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestütate\nRevision führt teilweise zum Erfolg.\n\nI. Schuldspruch.\n\n1. (Fall 3).Nach den Feststellungen des Landgerichts übereıgneie der Angeklagte, der Kraftfahrzeuganhänger herstellte,\nin den Jahren 1953 und 1954 der Volksbank in Ep zur\nSicherung eines ihm gewährten Kredits zahlreiche Fahrzeuge\nund trat der Gläubigerin auch etwaige Hersusgabeansprüche\nhinsichtlich dieser Fahrzeuge ab. Zehn dieser von ihm übereigneten Anhänger verkaufte er, ohne den Erlös an'die Volkstank abzuführen oder sie auch nur zu unterrichten. Nach\n\nder Übergeugung Ger Strafkammer hatte er \"von Anfang an\n\ndie Absicht, sich nicht unbedingt an die Sicherungsübereignungen zu halten, sondern bei gegebenem Anlaß auch das\neine oder ardere der sicherungsübereigneten Fahrzeuge\n\nchne Zustimmung der Bank und ohne Abrechnung für sich zu\nverkaufen\". Das Lanägericht hat den Angeklagten dieserhalb\nwogen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt. Die talsächlichen Peststellungen reichen indessen nicht aus, um\ndas Verhalten des Angeklagten ebschließend strafrechilich\nzu beurteilen. Hatte er von vornherein die Absicht, sich\nnicht an die Sicherungsübereignungen zu halten und verenlaßte er die Bank durch Täuschung, ihm einen Kredit zu gewähren oder von einer Erfolg versprechenden Rückforderung\n\n-3u\n\n»\n\nbereits gewährten Aredite abzusehen. £o hai er Betrug boganzen, dem gegenüber das spätere Verhalten strafilose Nachsat ist. Hat er den Entschluß, die übereigneten Anhänger\nzu verwerten, erst später gefaßt, so int zu prüfen, op er\nsie im Rahmen seines Geschäfts verkaufen durfte oder ob er\nfür jeden einzelnen Fall die Zustimmung der Volksbank einzuholen hatte- Nur wenn er ohne Einveretändnis der GlEr.kigevria\nnicht verkaufen durfte, hat er Unterschlagung an den Wagen\nbegangen; eine Unterschlagung des ärlöses kommt in Frage,\nwonn nach den Vereinbarungen der #xlös unmittelbar an die\nStelle der Übereigneten Sache treten sollte. Durfte der angeklagte veräußern und war er nur schulärechtlich vervilichtet, den Erlös abzuführen, so käme Untreue (Treubruchetatb.stand) in Betracht.\n\n2. (Fell 10). Der Angeklagte erhielt von den Schmied >\n@ :iren Wechsel über 945,- IM zahlungshalber als Kaufpreis für einen Anhänger, lieferte aber diesen nie. Die Verurteilung vegen Untreue kann in diesem Falle nicht ohne\nweiteres mit der abstrakten Jaetur des Wechsels beygrändel\nwerien. Die Bezugnahme auf die anderen Fälle der Verurteilung wegen Untreue ist unzutreffend, weil der Fall anders\nliogi. In jenen Fällen hatte der Angeklagte bestimmte Ver- |\npflichtungen hinsichtlich der Begebung der empfangenen\nNochsel übernommen, an die er sick nicht hielt. Eier fehl‘\nes an solchen Vereinbarungen; falls keine weiteren Feststellungen getroffen werden, ist der Fall nicht anders zu\nbeurteilen, als wenn eine bare Vorauszahlung\ngeleistet hätte, aber nicht beliefert worden wäre.\n\n3 (Fall 12). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er eino Drehbank und\n\neinen Tieflader an mehrere Gläubiger zur Sicherung Üübereiynet\n\n-4-\n\nhat, um diese zum Stillhalten, insbesondere zur Verschiebung\nder Versteigerung von gepfändeten Gegenständen zu veranlassen. Einer dieser Gläubiger war das Finanzamt, das wegen\nSteuerrückständen gevfändet hatte. Soweit der Angeklagte\ndurch seine Machenschaften die Steuerbehörde geschädigt haben\nsollte, kann er indessen nicht wegen Betruges, sondern nur\nwegen Steuerhinterziehung nach §§ 396, 397 LbgO bestraft\nwerden. j\n\nIm übrigen fehlt es bei allen Gläubigern, die durch\ndie von vornherein beabsichtigte mehrfache Übereignung zum\nStillhalten veranlaßt wurden, an der Feststellung, deß sie\ntrotz der damaligen schlechten Vermögenslage des Angeklagten\ndurch sofortiges Vorgehen gegen den Angeklagten befriedigt\nvoräen wären, also durch die Täuschung Schaden erlitten\nhaben. Solbst eine Vermögensgefähräung des Gläubigers. tritt -\nnich; bei einem Schuläner ein, von dem auch bei, sofortiger\nZuangsvollstreckung keine Befriedigung mehr zu erlangen wäre.\nDie Strafkammer durfie also diese Frage entgegen ihrer Annahme nicht dahingestellt lassen.\n\n4. (Fall 14). Die Verurteilung wegen Konkursvergehens kann\nnicht bestehen bleiben, weil die Bedingung der Strafbarkeit, Konkurseröffnung oder Zahlungseinstellung, im Urteil\nnicht Testgestellt worden ist. Ferner sind äle Feststellungen\nauch insoweit lückenhaft, als die Einlassung des Angeklagten\ndahin wiedergegeben wird, die Nangelhafiigkeit seiner Buchführungsunterlagen beruhs darauf, daß ihm der größte Teil\nseiner Unteriagen bei der Zwangsräumung seines Betriebserundstücks abhanden gekommen sei. Daß das Landgericht\ndiese Behauptung als widerlegt angesehen habe, ist nicht ersichtlich. Sollte die Strafkammer erneut zur Verurteilung\nwegen Konkursvergehens kommen, so ist - auch im Urteilsspruch - klarzustellen, ob dieses vorsätzlich oder fahrläßig\n\n17\n\nDa.\nbegangen worden ist.\nWeitere den Schuldspruch gefähmdende Rechtsiehler hat die Nachprüfung nicht ergeben.\n\nII. Sirafausspruch.\n\nDa die Verurteilung in vier Fällen aufgehoben wird, kann\nauch der Gesamtstrafausspruch nicht aufrechterhalten werden\nHingegen besteht kein Anlaß zur Aufhebung der Einzelstrafen\nin denjenigen Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt;\ndaß die Strafzumessung hinsichtlich dieser Kinzelstrafen durch\ndie Verurteilung in den weiteren vier Fällen beeinflußt worden\nist. iet nach der Urteilsbegründung ausgeschlossen.\n\nIn den Fällen, für 'die das Landgericht Gefängnisstrafen\nvon vieniger als drei Monaten verhängt hat, hat es sich nicht\nausdrücklich mit § 27 d StGB auseinandergesetzt. Der Zusaumenhaug der Strafzumessungsgründe ergibt aber deutlich, daß das\nLandgericht auch in diesen Fällen Geldstrafen allein uls nicht\nwit dem Strafzweck vereinbar angesehen hat.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharvenssel\nDr. Schalsche . Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-368-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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