{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-16_2_StR_136_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-16","aktenzeichen":"2 StR 136/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4;\n\n2265 067 | {\n\n2 StR 136/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf. s m aus\n\nCE, ze5oren =: EEE :92°1 ir sguuumm,\n\nBm (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n- hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 16. April 1958, an der veilgenommnen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof; Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamyvali (GEW in aer Verhandlung,\n\nBundesenwalt Dr. = bei der Verkündung\nals Verireier der Bundesamvaltschait,\n\nJustizangestellter meer\nals Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgtrichts in Duisburg vom 6. Toovember 1957 im\nSchuldsprich dehin geändert, daß dcr Angeklagte vcgen\nversuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit\neiner Abhängigen verurteilt wird,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n‚Dem Angcklegten wird die seit dem 7. November :95‘,\nerlitiene Untersuchungshaft, soweit sic drei Lonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hai die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Kechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen versuchter\nNotzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit nit gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen (§ 175 Aus. 1 Ziff. 1 StGB)\nan einer Anhängigen (§ 174 Ziff. i StGB)\" in zwei Fällen\nzu einer Gesemigefängnisstraie von einem Jehr und sechs\nMonaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. E en\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe\neuf Grund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht dem Hilfsanirag des Verteidigers auf Zinholung eines psychologischen Sachverswändigengutachtens über die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Marianne Ib statigeben müssen, trifft nicht\nzu. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision geltend\nmacht, die Ablehnung des Beweisentrages schlechthin demit\nbegründet, daß sie die erforderliche Sachkunde in der Bcwertung der Aussage der jugendlichen Zeugin besitze, sondern\nhat zugleich zum Ausdruck gebracht, daß ihre Sschlunde\nhier genüge, weil die Glaubwürdigkeit des lädchens durch\nandere Gesichtspunkte gestützt werde. Nach den Festisvellungen des Urteils hat nämlich der Angeklagte in Zrmittlungsverfahnren — abweichend von sciner Binlassung in der\nHaupivernandlung - die ihn belasicnden Angaben der liarianne\nLi >ei seiner Anhörung vor der Polizci in den wescntlichen Punkten bestätigt und hat dieses Gesvundnis am\n\nne ne in lien.\n\nBR 7 ge\n\nA in _ 2 At\n\nTe inan IT Zen.\n\n. Ze\n\nu“\n\n.-n\n\nAnna\n\nm\n\n.,%\n\nnächsten Tage bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt. Außerdem hat er am ersten Tage der Hauptverhandlung\nin einer Pause der Merianne Ib in einem Telefongespräch\nnahegelegt, sie solle bei ihrer bevorstehenden gerichtlichen\nVernehmung von ihrer polizeilichen Aussage Abstriche machen\nund sagen, sie hake damals bei der Polizci alles übertrieden. Nachdem die Strafkammer in Anbetracht dieses Verhaltens\nund im Hinblick auf die mit den Bekunäungen der Zeugin im\nwesentlichen ühereinstimmenden Erklärungen des Angekleg'ven\nvor Polizei und Haftrichter zu der Überzeugung gekomnen wer,\ndaß diese und nicht die Einlassung in der Hauptverhandlung\nder Wahrheit entsprachen, war sie nichü gehalten, noch ein\npsychologisches Gutachien über die Glaubwürdigkeit der\nMarianne TB einzuholen, zumal da sich hiergegen auf\nGrund ihrer eigenen Sachkunde keine Bedenken ergeben hatten.\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchier Notzucht in\nTateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen nicht zu beanstwanden. Insoweit hat die Strafksammer die Tatbestände\nder §§ 177 Abs. 1, 43 St@B und des § 174 Nr. 1 StGB in\nbeiden Fällen sowohl zur äußcren wie zur inneren Tatseite\nrechisirrtumsfirei dargetan. Das gilt insbesondere auch für\ndes Merkmal des \"Anvertrautseins\" im Sinne dos § 174 Nr. 1\nSiGB, dessen Vorlisgen sie richt, wie die Revision meint,\naus dem moralisch nicht einwandfreien Zusemmenleben dcs\nAngzklagtean mit der Mutier der Marianne m ) hergeleitet,\nsondern auf Grund der von ihr festgestellten, ausdrücklichen\nBitte der Mutter bejaht hat, der Angeklagte möge sich der\nkarianne in der im Urteil näher geschilderien Weise annehmen unä sie notfalls auch ermahnen und stralfen.\n\n3. Dagegen durfte der Angeklagte nicht in Tateinheit\nmit den zuvor erwähnten Vertrechen auch wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 SiGB verurteilt werden. Zwar hat\ner durch sein gewaltsames Vorgehen an sich den Tatbestand\ndiessr Vorschrift jeweils verwirklicht, Indessen schließt,\nwie der Bundesgerichisho? bereits in BGHSt 1, 152 des\n\n-näheren ausgeführt hat, die mit Mitteln der Gewalt verübte\nNoizucht die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen\nnotwendig in sich. Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB\nist also insofern gegenüber dem des § 176 Abs. I Nr. 1\nStGB der engere. Deshalb ist, obwohl beide Gesetze verletzt- sind, in einem solchen Falle nur das besondero\n(Hspeziellere\") Gesetz, nämlich § 177 StGB adzuwenden,\nund zwar auch danı, wenn die Notzucht 'nur versucht worden\nist. Es ist somis zwischen beiden Besvimmungen keine Tatsinheit nach § 75 StGB gegeben, sondern Gesetzeseinheit\nim Sinne der sogen. Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften käme nır in Bevracht, wenn\ndie Handlungen des Tüters in einer Hehrzahl von zinzclbesätigungsn beständen, von denen ein Teil den Taibestvand\ndes § 177, ein anderer den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nallein erfüllen würde. Das ist aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht dcr Fall. Die Strafkamer\nweist bei der rechtlichen Türdigung noch einmal eusdrücklich darauf hin, daß die von dem Angeklagten gemaltsem\nvorgenommenen unzüchtigen Handlungen \"zugleich erfolgten,\num das Eäädchen zum Geschlechtsverkehr zu, zwingen\".\n\nDie rechtlich fehlerhafte Anwendung des § 176 Abs. 1\nNr, 1 StGB führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils.\nIm Schuldspruch kann es von hier aus enssprechend geändert\nwerden, und die Stralzumessung ist ersichtlich von der\nirrtümlichen Heranzichung des $ i76 Aus. IM. 1 StGB zum\n\nNachteil des Angeklagten nicht bseinflußt. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bildung der Gesentstrafe\nsind für die Sirafkammer allein das Vorlsben des Angeklagten sowie die besonderen Umstände der Motausführung bestimmend gewesen. Deshalb ist es ausgeschlossen, daß sie\ndarüber hinaus dem Schuldspruch aus $ i76 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nirgendeine für die Höhe der Strafe entscheidende Bedeutung\nbeigemessen hat.\n\nBaidus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-136-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-136-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.174111+00:00"}}