{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-16_2_StR_118_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-16","aktenzeichen":"2 StR 118/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fu v3\neen\n\n5 2 StR 118/58 2266 07 1 4 y\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Werner 8 EB 20: Hg»\nMB: Kreis > ; geboren an EEE 1515 in\nvB» (Thüringen),\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch “\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesamwalt Dr. (ED vei der Verkündung\nals Vertreter’der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 7. Januar\n1958 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe an das land--\ngericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist\nzum Schuldspruch und zur Strafzumessung offensichtlich\nunbegründet. Die Annahme, daß der Angeklagte fahrlässig\nseine Eidespflicht verletzt hat, weil er nicht einmal\nversucht -hat, eine Aufschiebung der Eidesabnahme zu erlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn er hat,\nwie das Landgericht feststellt, seine Erregung erkannt\nund gewußt, daß er in diesem Zustand unfähig war, das\nVernögensverzeichnis mit der gebotenen Sorgfalt aufzustellen. .\n\nDas Urteil ergibt, daß der Angeklagte nach Begehung,\naber vor Aburteilung seiner Eidesverletzung mehrfach\nbestraft worden ist, läßt jedoch nicht erkennen, ob er\nbei Verkündung des angefochtenen Urteils die verhängten\nStrafen bereits vollständig verbüßt hatie. War dies nicht\nder Fall, so mußte § 79 StGB angewandt werden.\n\nBaldus Busch Dr. .Dotterweich\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-118-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-118-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.137161+00:00"}}