{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-16_2_StR_104_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-16","aktenzeichen":"2 StR 104/58","doktyp":null,"leitsatz":"s Die Vergehen nach § 257 Abs. 5 StGB und\n\n§ 258 Abs. 1 StuB können tateinheitlich\nzusammentreffen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2265 097\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB $% 257 Abs. 3, 258 Abs. 1\nRechtssatz:s Die Vergehen nach § 257 Abs. 5 StGB und\n\n§ 258 Abs. 1 StuB können tateinheitlich\nzusammentreffen.\n\nAktenzeichens 2 StR 104/58\nUrieil des BGH vom 16. April 1958 1IG Aachen\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ren \"a a KB :: DE scroren an GERD\n2\n\n1890 in G\nweren Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nhai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 16. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch ’\nDundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\n\nDundesrichtver Dr.Schalscha\nals beisiizende Richter,\n\nDundesanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestelli cr\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 19, Dezember 1957\nwird verworfen, Der Urveilsspruch wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, wie folgt,\nergänzt und berichtigt:\n\n\"Dem Angeklagten Kg wira die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein - zusgesiellt vom Straßen--\n\nverkehrsamt DW au 27. Kärz 1954, Liste Nr.434/558\nwird eingezogen. Dic Verwaltungsbchörde darf den\nAnseklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fehrerlaubnis erveilen.\"\n\nDer angeklagte hat die Kosten des Rechismittels\nzu tragen,\n\nYon Rechts wegen\n\ndd.\n\nGründe:\n\nu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nDiebstahl (§§ 242, 49 StGB) in drei Fällen, wegen .Hehlerei\n(§ 259 StGB) in zwei Fällen und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Diebstahl (§§ 257 Abs. 3 SiGB, 242, 49 StGB)\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt;\nauch ist sein Führerschein eingezogen und für die Erteilung eines neuen Führerscheins eine Sperrfrist von einem\nJahr festgesetzt worden.\n\nSeine hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.\n\nWas sie im einzelnen vorträgt, enthält keinen nach\n§ 337 StPO zulässigen Revisionsgrund‘. Ihre Ausführungen\ngreifen zum Teil die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogene Beweiswürdigung an, zum Teil setzen sie anstelle des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts einen\nanderen Sachverhalt, zum Teil beanstanden sie in unzulässiger Weise, daß der Angeklagte oder Mitangeklagte oder Zeugen\nnicht erschöpfend vernommen worden seien.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprü--\nfung des Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere begegnet auch die Verurteilung wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl (55 257 Abs. 3, 242, 49\nStCB) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Tatbestand des § 257 Abs. 3 StGB setzi sich aus\nder vor der Begehung der Straftat gegebenen Zusage und der\nnach der Begehung der Straftat gewährten Unterstützung zusammen. Diese Voraussetzungen sind in den Fällen VII bis\nIX des Urteils gegeben. Nach den Feststellungen haben die\n\n“nt mm ie m ee ce a ee -\n\n. TETLRETUTTT\n\n:\n”ı\n\n22°\ntn TH\nun en. Z\n\nu [| -\n\ntn. -\n\nDiebe RG na I 7] den Beschwerdeführer, der allgemein bereit und willens war, von diesen gestohlenen Schrott\nzu den Abnehmern zu befördern, jeweils vor Begehung der\nDiebstähle von ihrem Vorhaben unterrichtet und mit ihm\nverabredet, daß er am nächsten Morgen auf Abruf bereitstehe,\num den gestohlenen Schrott abzufahren. Sobald er Nachricht\nbekam, hat er den gestohlenen Schrott entweder selbst mit\nseinem Wagen am Bergungsort abgeholt und zu dem Abnehmer\ngefahren oder mit seinem Wagen von dem früheren Mitangeklagten ID abholen lassen. In den Fällen, in denen der\nBeschwerdeführer Ep den Schrott selbst abholte, hatten\nrg und a ihn en einem vom Diebstahlsort entfemten Ort geborgen: im Falle VII in einer Sandgrube, im\nFalle VIII in der Meckerstraße, im Falle IX auf einem\nSportplatz. Der Diebstahl war in jedem Falle vollendet,\n\nals Kpden Schrott abholte. Die Abfuhr bezweckte lediglich, den Dieben die Vorteile ihrer lat zu sichern. |\nhingegen hat, als er im Auftrage nd] mit dessen Wagen\n\nur Meckerstraße fuhr, um den gestohlenen Schrott abzu--\nfahren, den Dieben geholfen, Schrott vom Gittertor des\nGrundstückes des Bestohlenen zum Wagen zu tragen. Das Landgericht hat ihn deshalb in diesem Falle zutreffend wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl für schuldig befunden. Als\ng mit KPD Wagen kam, um Schrott, den RE una\n\nauf dem Grundstück der Firma Kogp gestohlen\n\nhatte, abzufahren, hatten die Diebe ihre Beute nicht bis\nzum Sportplatz geschafft, sondern am Rande der Schutthalde\nnledergelegt ‚en die das nicht umfriedete Grundstück der\nFirma ) grenzt . Die Entfernung des Randes der Schutihalde vom Grundstück ist im Urteil nicht angegeben. Es\nkleibt deshalb zweifelhaft, ob die Diebe mit der Verbringung\ndes gestohlenen Schrotts bis gum Rande der Schutthalde\nbereits die Firma xD sus dem Gewehrsam verdrängt und\n\neigenen Gewahrsam erlangt hatten. War dies nicht der Fall,\nwollte MED also den Dieben bei der Vollendung des Diebstahls helfen, so hätte er sich der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht. Das Landgericht hat seine Tat als\nN\"Personenhehlerei\" (Verjehen nach § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\ngewürdigt.\n\nAngenommen, die Handlungsweise si wäre auch in diesen Falle als Beihilfe zum Diebstahl zu würdigen, so würde\ngleichwohl weder in diesem Falle noch in dem Falle Meckersiraße das Verhalten lediglich als Beihilfe zum Diebstehl | und 4 zu würdigen sein. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß Kg auch in diesen\nFällen seinen Wagen nur zur Verfügung stellte, um die bereits geborgene Diebesbeute zum Abnehmer zu befördern. Daß\nSD bei der Ausführung des Diebstahls noch Hilfe leisten\nwürde, hat er ersichtlich nicht gewußt; noch weniger hat\ner Ki diesem Zwecke mit: seinem tagen an den von den\nDieben genannten Ort geschickt,\n\nDie von Kin sämtlichen Fällen zum Abtransport des\ngestohlenen Schrotts entwickelte Tätiskeit ist demnach,\nfür sich betrachtet, sachliche Begünstigung.\n\nZwar wollten die Diebe den Schrott nicht für sich behalten, sondern verkaufen. Zunächst ging es aber darum,\nihnen zum Zwecke des Verkaufes den Besitz an dem Schrott\nund damit die Vorteile ihres Diebstahls zu sichern. Daß der\nBeschwerdeführer in dieser Absicht den Schrott mit seinen\nWagen teils selbst abholte, teils durch A abholen ließ,\nist festgestellt. Der Umstand, daß der Angeklagte äurch den\nAbtransport des gestohlenen Schrotts zu dessen Absatz mitgewirkt und damit den äußeren Tatbestand einer Begehungsform der Sachhehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht hat, schließt\ndie Bewertung dieser Handlung als Begünstigung nicht aus\n\nm\n\nPr\n\nnn\n\n—_ me w. nn tn\n- Er u - .\n\na\n\nPe\n\nae:\nSri. mem\n”-_o2 .\n\n(BGHSt 2, 3625 RGSt 58, 129).\n\nDas Gesetz will die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, und zwar ohne Rücksicht\ndarauf, ob die Zusage den Vortäter in seinem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BGH NJW 1951, 451;\nBGHSt 4, 132, 1343 6, 20, 23; RGSt 76, 190, 192). Das Landgericht hat den Beschwerdeführer deshalb zutreffend über\n§ 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt.\n\nAuch die Annahme einer mit dieser Beihilfe in Tateinheit stehenden Personenhehlerei (Vergehen nach § 258 Abs. 1\nNr. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang\nmit der höchstrichterlichen- Rechtsprechung (RGSt 49, 381;\n57, 3475; OGHSt 2, 2775 BGH NIW 1951, 451), die in der Be-.\ngründung zwar nicht einheitlich, der aber im Ergebnis beizutreten ist. Wie bereits erwähnt, will das Gesetz die vorher zugesagte Begünstigung stets als Beihilfe behandelt\nwissen. Die Bedeutung der Vorschrift liegt also vor allem\ndarin, deß die begrenzten Strafrahmen des § 257 Abs. 1\nnicht anzuwenden sind, sondern die Strafe unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB der für die\nVortat geltenden Strafvorschrifi zu entnehmen ist, und daß\nder Sirafausschluß des § 257 Abs. 2 entfällt. Damit ermöglicht 3 257 Abs. 3 StGB für die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung schärfere Bestrafung als für die nicht\nvorher zugesagte Begünstigung. Zugleich ist § 257 Abs. 5\nStGB gegenüber der Begünstigung des § 257 Abs. 1 ein selbständiger Taibestand, nämlich ein zweiaktiges Delikt, dessen\nzweiter Teil in einer persönlichen oder sachlichen Begünstigung besteht, wie sie in § 257 Abs. 1 beschrieben ist.\nDeshalb können die Delikte nach § 257 Abs. 3 und § 257\nAbs. 1 StGB tateinheitlich nicht zusammentreffen; § 257\nAbs. 3 StGB schließt § 257 Abs. 1 StGB aus.\n\n§ 258 StGB enthält einen durch die Art der Vortat begrenzten Ausschnitt der eigennützigen persönlichen oder\nsachlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB. Diese Ausscheidung aus dem Bereich des § 257 Abs. 1 StGB hat den\nZweck, die Bestrafung des Begünstigers als Hehler und damit\ndie Anwendung der §§ 260, 261 StGB über die Gewerbsmäßigkeit und den Rückfall zu ermöglichen. Das kann im einzelnen\nFalle zu einer schwereren Strafe führen als sie für die\nBeihilfe wegen vorher zugesagter Begünstigung vorgesehen\nist. Es würde deshalb dem Sinn und Zweck des § 258 StGB\nwidersprechen, wollte man eine die Merkmale des § 258 Abs.1l\nerfüllende Begünstigung, weil sie zusätzlich vor Begehung\nder Vortat zugesagt wurde, nur als Beihilfe zur, Vortat nach\n§ 257 Ahs. 3 bewerten und damit die Anwendung des § 258\nStGB mit der im Einzelfall möglicherweise härieren Strafdrohung ausschliessen. Weil die beiden Strafschärfungsgründe\ndes § 257 Abs. 3 und des § 258 Abs. 1 StGB selbständig sind,\nd. h. auf verschiedenen Erwägungen beruhen und ihren Zweck\nnach in keinerlei gegenseitiger Abhängigkeit stehen, muß\ndie Möglichkeit tateinheitlicher Zusammentreffens bejaht\nwerden. Dies allein führt zu gerechten frgebnissen; Gesetzeskonkurrenz scheidet aus. Infolgedessen ist, wer vor Begehung\neiner der in § 258 Abs. 1 StGB bezeichneten Taten eigennützig Begünstigung zusagt und diese Zusage verwirklicht,\nsowohl als Gehilfe der Vortat wie auch als Hehler schuldig zu sprechen, und die Strafe ist jeweils der Vorschrift\nzu entnehmen, die im Einzelfalle die schwerere Strafe androht (vgl. RGSt 57, 347),\n\nAn sich hat der Beschwerdeführer, indem er zum Absatz\ndes gestohlenen Schrotts mitwirkte, gleichzeitig den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt, Er ist aber dadurch nicht beschwert, daß er nicht auch wegen einer mit der\nBeihilfe nach § 257 Abs, 3 und der Personenhehlerei nach\n\n-..\n\nsn.\nPe\n\nBE 2 4 ee ZU\n\n\"T-\n\n8 258 Abs, 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammentreffenden\nSachhehlerei verurteilt worden ist.\n\nDie Strafzumessung läßt keinen Rechisfehler erkennen.\nDer Urteilsspruch war hinsichtlich der Entziehung der Fahr\nerlaubnis entsprechend den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu ergänzen und zu berichtigen.\n\nBaldus _ \" Bisch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-16/2-str-104-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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