{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-15_2_StR_94_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-15","aktenzeichen":"2 StR 94/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 069 u\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nien Kaufmann Heinrich F\n\ngebocen am EB 1911 in ng,\n\nwegen Aonkursvergshens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nels Vorsitzander,\nBundesrichter Prof.Dr. 3usch\nBundesrichier Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenssei\nBundesrichter Dr. Schalecha\nals beisitzende Nichter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwali Dr. 8 >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesauvaltcchaft,\nJustizangestellter gi\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftssicile,\nrür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Augeklagter wird des Urteil\ndes Lanägerichis in Wiesbaden vor. 19. Oktober 1957\nmit den Feststellungen aufgehovber, soweit er wegen\nübsrräßigen Aufwandes verurieili worden ist, Terner\nim gesamten Strafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen, jedoch\nwird im Schuldspruch zwischen die Worie \"durch\"\nund \"unordentliche Buchführung\" das „ort \"fahrlässig>\" eingefigt.\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nAce Aechtsmittels, an das Ianrdgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nÜber das Vermögen des Angeklagten ist im März 1954 das\nKonkursverfahren eröffnet worden; er ist wegen unordentlicher\nBuchführung und wegen übermäßigen Aufwandss, beide Vergehen\nnach den Gründen fehrlässig begangen, zu si:ier Tesamtstraie\nvon fünf Monaten Gefängnis unter Aussetzung zur Bewährung\n\n‚verurteilt worden. Die Gesamtstrafe ist aus den Einzelstrafen\n\nvon vier Monaten für den Aufwand und von sechs jochen für\ndie unordeniliche Buchführung gebildet worden.\n\nSit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde, j\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl. Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist\n’ . .\nnech den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Ässessorin\n\n> und des Stastsanwalts Egg offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\n2. Die sich auf die Unterlassung der Vereidigung des Zeugen\nHM dezichende Rüge ist gagenstandslos, da der Angeklagte von dem Anklagevorwurf, zu dem Ig> vernommen\nwurde, freigesprochen worden ist.\n\nran ann ann mar zu un\n.\n\nil. Soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung\nverurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch\noffensichtlich unbegründet; jedoch 1äßt der Urteilsspruch\nnicht erkennen, ob der Angeklagte wegen vorsätzlichen oder\nfahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 K9 verurteilt\nworden ist. Da die Gründe ausdrücklich aussprechen, daß die\nStrafkamner nur Fahrlässigkeit angenoumen hat, ist der Schuldspruch durch den Senat zu berichtigen:\n\n>\n\nZu dem Revisionsangriff gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen unordentlicher Buchführung und übermäßigen\nAufwand ist nur zu bemerken, daß der Bundesgerichtshof\ndie geganteilige Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben hat (BGHIt 1, 186; 3, 23).\n\n2. Hingegen kann die Verurteilung wegen übermäßigen Auf-\n\n‚wandes nicht bestehen bleiben. Das Urteil 133t nicht er-\n\nkennen, in welchem Unfange das Landge::s.cht Sen Aufwand des\nAngeklagien für übermäßig angesehen hat. ine Feststellung\nhierüber ist zur Beurteilung des Schuldunfangs unerlässlich (RG JW 1927, 1380). Dem Urteil ist wohl zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer die Kosten der Erholungsreise seiner\nEhefrau und für äje Aufnahme seines Neffen aus der Ostz0ne Tür übermäßig ansieht, im übrigen beschränkt sich die\nSirarfkainer darauf, die Ensnahmen des Angeklagten von\n755.- D4 in monatlichen Durchschnitt des Jahres 1952 als\ntyei weiten\", von 1.200,- DM monatlich im Jahre 1953 als\n\"nicht tragbar\" und von 2.036,- DS in den ersten drei\nkonaten 1954 als \"viel zu hoch\", seinen Gasamtaufvand\n\nin diesen Jahren als \"erheblich\" zu hoch zu bezeichnen,\nohne erkennen zu lassen, welche Entnahmen sie im Hinblick\nauf die wirtschaftliche Lage in dem betreffenden Zeitraum\nfür angemessen ansicht. Vor allem bedurfte es sorgfältiger\nPrüfung, inrieweit die Kosten Tür die Aufnahme des Neffen\naus der sowjetisch besetzten Zone übermäßig waren, indem\n\n‚sie über die Erfüllung einer sitilichen ?Pilicl.5 hinaus-\n\ngingen.\nAuch der innere Tatbestand bedarf näherer Aufklärung.\nZur Annahne siner Fanrlässigkeit bedarf es der Fesistellung,\n\ndaß und in welchem Unfange der Anseklagte bei gevissenhafter Prüfung seiner Verhältnisse eine Unangemessenheit\n\n-\n\nseines Verbrauchs hätte erkennen müssen. De hiernach die\n‘Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen nicht aufreck isrhalten werden\nkann, war auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen\nunordentlicher Buchführung aufzuheben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Verurteilung zu vier konaten Gefängnis\nwegen des Aufwandes die Entscheidung zu 3 27.b StGB hinsichtlich der für das Buchführungsvergehen ausgesprochenen\nGefängnisstrafe von sechs Wochen Gefängnis beeinflußt hat.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Dr. Sehalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-15/2-str-94-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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