{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-10_2_StR_350_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-11","aktenzeichen":"2 StR 350/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2259 076\n\nrn Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Walter E mp aus mE zeboren am EEE 1932 in >.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\non 25. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nels Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nele beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iin\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes sandgerichts in Wiesbaden on 16. März 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Recht3 wegen\n\n-2_\n\nGründez\n\nDer Angeklagte ist am 10. April 1958, morgens gegen\n2 Uhr. ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in seinem\nKraftwagen in die Innenstadt von WB gefahren, hat dort\ndie Prostituierte PB zu sich in den Wagen genommen, mit\ninr nach Zahlung von 10,- DM geschlechtlich verkehrt und sodann unter Drohung und unter Verletzung des Määchens mit einem\nTotschläger versucht, dieses zur Hergabe seines Geldes zu veranlassen. Es gelang der Dill zu entfliehen und dabei an\ndem hinteren beleuchteten Nummernschild das Kennzeichen des\ndem Angeklagten gehörigen Kraftwagens festzustellen. Der Angeklagte ist wegen versuchter räuberischer Erpressung und\nwegen Feahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und\ndie allgemeine Sachrüge.\n\nT. Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Der Angeklagte behauptet, Landgerichtsdirektor Kin\nsei entgegen der Bestimmung des § 62 Abs. 2 GVG durch das Präsidium zum Vorsitzenden der erkennenden 2. Strafkammer bestimmt\nworden. Dies trifft nicht zu. Nach der dienstlichen Äußerung\n\ndes Lendgerichtspräsidenten, die den Verteidigern zugestellt\nworden ist, und dem Protokoll über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Landgericht Wiesbaden vom 18. Dezember 1958\nsind die Kammervorsitgzenden ohne Mitwirkung äes dienstältesten\nsardgerichtsrats bestellt worden.\n\n2. Die Hauptverhandlung vom 11. März 1959 wurde unterbrochen\nund am 16. März 1959 fortgesetzt. Die Niederschrift vom\n\n11. März 1959 ergibt, daß die Vernehmung des Angeklagten zur\nSache an diesem Tage abgeschlossen wurde. Das Protokoll enthält danach den Satz:\n\n\"Nunmehr wurde die Beweisaufnahme eröffnet\".\n\n- 3 _\n\n3ei dem darauf folgenden Zeugenaufruf meldeten sich vier Zeugen,\nnicht aber die Zeuginnen SC und Di ;ährena er-Zolglos versucht wurde, die Zeugin Dg® zu erreichen,\nreldete sich auch der als sachverständiger Zeuge geladene\n\nArzt Dr. Sch@b. Nunmehr wurde ein Beschluß über Bestrafung\n‚und Vorführung der ausgebliebenen Zeuginnen und Unterbrechung\nder Hauptverhandlung bis zum 16. März 1959 verkündet. Die Verhandlung am 16. März begann mit der Belehrung und Vernehmung\nder Zeugen.\n\nUnterdessen war am 16. März 1959 ein Ablehnungsgesuch des\nVerteidigers vom 14. März 1959 gegen den Landgerichtsdirekior\nDr. KR und den Beisitzer Landgerichtsrat Dr. Tip\neingegangen, \"das durch Beschluß der (erkennenden) 2. Strafkammer vom 16. Kärz 1959 als unbegründet abgelehnt worden\nwar; an diesem Beschluß hatten anstelle der abgelehnten\nRichter der der 2. Strafkammer angehörende Gerichtsassessor\nBe@i und der als Vertreter von der 1. Strafkammer gestellte\nLandgerichtsrat Dr. LaWBuitgerirkt. Die Revision macht\ngeltend, die Stra?kammer sei bei der Entscheidung über die\nSolehrungsgesuche nicht mit den gesetzlichen Richtern besetzt\ngewesen; jedenfalls hätte anstelle des Landgerichtsrats\nDr. La der Landgerichtsdirektor Dr. NEW. Vorsitzender\nser 1. Strafkammer, dem erkennenden Gericht vorsitzen müssen;\neußerdem seien die Ablehnungsgesuche auch sachlich zu Unrecht\nabgelehnt worden.\n\nAuf das gesamte Vorbringen der Revision hierzu kommt es\nnicht an, weil die Ablehnungsgesuche verspätet, also unzulässig\nwaren. Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen\nBesorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sich anschließenden Teils\nder Hauptverhandlung zulässig. Der neue Abschnitt der Haupterhandlung beginnt mit der Kundgabe des Willens des Vor-\n\n-4h-\n\nsitzenden, nunmehr gemäß § 244 Abs. 1 StPO in die Beweisaufnanme einzutreten (Löwe-Rosenberg Anm. 5 zu § 25 StPO). Die\nKunägabe dieses Willens ergibt sich hier eindeutig aus dem\nProsokcll. Der Wille war auch bereits durch den Aufruf der\nZeugen betätigt; denn da während der Vernehmung des Angeklagtien nach § 243 Abs. 4A StPO die Zeugen nicht zugegen\n\nsein dürfen, wird durch den darauf folgenden Aufruf der\nZeugen der Beginn der Beweisaufnahme gekennzeichnet. Die erst\nan 16. März dem Gericht zugegangene Ablehnungserklärung war\nrithin verspätet.\n\n3. Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und\n5 StEPP in der Ablehnung seines Hilfsamtrages auf Augenscheinseinnahme, mit der er beweisen wollte, daß es unmöglich gewesen sei, unter den gegebenen Umständen die Wagennunner\n\ndes Kraftwagens zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung\n\nder Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 177 hat indessen\ndas Landgericht nicht sein pflichtmäßiges Ermessen durch die\nAblehnung des Antrages verletzt. Abgesehen von der zutrafZenden Erwägung, daß gleiche Bedingungen kaum wiedernerzusiellen sinä. entspricht es der Lebenserfahr ‚ daß\nein gerade um der Erkennbarkeit willen beleuchtetes Nummernschild aus nächster Entfernung erkannt werden kann.\n\nTI, Sachrüge.\n\nDie Nachprüfung 1äßt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Körperverletzung mittels gefähr-\n\n-5.-\n\nlichen Werkzeugs verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\nEiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/2-str-350-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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