{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-02_2_StR_114_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-02","aktenzeichen":"2 StR 114/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 032\n\nIn Namen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Dachdecker Christi ; ohys en Wohnsitz, geboren am 1933 in alzii. zur\nZeit in Untersuchungshaltt,\n\n2. den Arbeiter Alfred .ohne festen Wohnsitz, geboren am ın . zur Zeit\nin Untersuchungshalt,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ' der Sitzung\nvom 2. April 1958, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalsche\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ot\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter are\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des\nLandgerichts in Tüsseldorf von August 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seincs Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 22. August 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie arei Lonate übersteigt, auf die StraTe\n\nangerechnet.\n2.) Auf die Revision des Angeklagten E ertes wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er im Falle sc» wegen Verbrectens nach\n§ 49 a Abs, 2 StGR und wegen Hehlcrei verurteilt worden ist,\n\nbp‘ im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\nden Angeklagten eo] wegen schweren Diebstahls im\nRückfell in 14 Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls im Fückfall in zwei\nFällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Vergehens nach\n§ 248 5b StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 2, 24 StVG\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten MEERE wegen \"Verbrechens nach\n\n§ 49 a Abs, 2 StGB\" (Verabredung eines schweren Diebstahls)\nund wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr und vier Monaten Zuchthaus.\n\nSie hat außerdem ausgesprochen, daß dem Angeklagten a]\nvor Ablauf von fünf Jahren keine Erlaubnis zun Führen\neines Kraftfahrzeuges erteilt werden dürfe,\n\nDie in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Gi peanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nist unbegründet. Dagegen führt die ebenfalls euf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\n\nNo zu einen Teilerfoleg.\n\nI. Die_Revision_des Angeklagten Ge:\n\n1. Die Versagung mildernder Uustände zeigt im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfeller.\nDie Strafkammer hat mildernde Umstände nicht deshalb ver-\n\nncint, weil sich der Angeklagie schwerer Ticbstähle schul-\n\ndig gemacht hat. sondern weil er \"zahlreiche!\" Dicebstühle\n\"in dichter Folge\" begangen hat, mehrfach einschlägig vor-\n\n-3-\n\nbestraft und ein \"haltloser\" Yeusch ist.\"der sich seit\nlangem vor jeder geregelten Arbeit drückt, um ein undurchsichtiges Leben ohne feste Bindungen führen zu können\". Diese Umstände treffen auch auf den LDiebstahlsfall\nzu, bei dem die Rückfallvoraussetzungen “üoch nicht vorlagen. Unrichtig ist deshalb die Behauptung. die Strafkammer\nhabe die Entscheidung insoweit allein darauf abgestellt,\ndaß der Angeklagte mit den Tabakwaren Gegenstände entwendet habe, die er für seinen Lebensunterhalt nicht notwendig brauchte.und die er sich bei Aufnshne geregelter Arbeit auch auf redliche Art hätte beschaffen können. Daß\ner haltlos ist und sich seit längerer Zeit vor jeder. geregelten Arbeit drückt, ist eine Feststellung, die auch das\nRevisionsgericht bindet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nrügt, bleibt ihr schon deshalb der Erfolg versagt, weil\nsie die Beweismittel. nicht angibt, deren sich die Stirafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen\nkönnen (BGHSt 2, 168). Im übrigen sind die Persönlichkeit\nGes Ängeklagten und seine Lebensverhäitnisse von der Strafkammer auch eingehend gewürdigt worden.\n\nDer. Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht verletzt.\nWas die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2. Auch sonst 1äß8t der Strafausspruch keinen durch-.\ngreifenden Rechtsfehler erkennen, § 267 StPO ist nicht\nverletzt. Richtig ist zwar, daß die Urteilsgründe für\ndas - in Tateinheit mit Verletzung des § 24 StVC begaugene — Vergehen nach § 248 b StEB nicht ausdrücklich\neine zEinzelstrale Testisetzen. Das beruht aber nur auf einem\nVersehen, Dern tatsächlich hat die Strafkammer auf eine\nEinzelstirafe von drei Konaten Gefängnis erkannt, wie sich\ndaraus ergins, daß sie diese Strafe nach § 21 StGBin\n\n.\n\nnn.\n\n-4A-\n\neine Zuchthausstrafe von zwei Monaten ungcwandelt und\nbei der Gesamtstrafenbildung berücksichti.t hat.\n\n3. Schließlich ist die Entscheidung nach § 42 m\nStGB bedenkenfrei, Die Strafkamner konnte eine selbständige Sperrfrist anordnen, obwohl der Angeklagte noch\nkeine Fahrerlaubnis besaä (BGHSt iO, 94). Die Behaurtung der Revision, die lange Sperrfrist von fünf Jahren\nsei hier nicht begründet worden, trifft nicht zu.\n\nII. Die_ Revision des Angeklarten Mg:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei,\nbegangen durch Ansichbrinsen des gestohlenen elektrischen Rasierapparates, ist sowohl im Schuldspruch als\nauch im Straiausspruch frei von Rechtsfehlern., Yas die\nRevision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2. Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49 a\nAbs. 2 StGB und wegen Hehlerei im Falle Ssc> begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken,\n\nSchon die Bezeichnung der Straftat im Urteilsspruch\ngenügt nicht dem Gesetz (§ 260 Abs. 4 StPO); es fehlt der\nHinweis auf das in Rede steliende Verbrechen (schwerer\n\nDiebstabl ).\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen\nzugrundes\n\nDer Angeklagte, der Mitangeklagte GP und der\n\nfrühere zitargeklaste DEEP kamen in der Unterkunft des\nAngeklagten überein, bei der Firma Sch cinen Ein-\n\n-5.\n\nsteigediebstahl zu begehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan\nsollten GB v.:ü DEM sen eigentlichen Diebstahl ausführen und der Angeklagte in der Nähe des Tatorts \"Schmierer stehen. In Verfolgung dieses Planes verliessen sie\ngemeinsan die Unterkunft; zur Tarnung ihres Vorhabens\nblieben nur cc und | zusasnen, während der Angeklagte alleine gelıen sollte. ee] und vB führten den\nEinsteigediebstahl verabredungsgemäß durch, Der Angeklagte\nhingegen hiclt sich nun nicht mehr an die Verabredung,\nsondern wartete das weitere Geschehen in einer Yirtschaft\nab. Bei seiner Rückkehr traf er in der Nühe seiner Unterkunft auf die Mitangeklagten, die ihm einen Teil ihrer\nBeute abtraten.\n\nIn rechtlicher Hinsicht führt das Urteil aus, daß\nder Angeklagte keinen Tatbeitrag zur Durchführung des Diebstahlsverbrechens geleistet habe, deslalb könne er nur\nwegen Verabredung dieses Verbrechens nach § 49 a.Abs. 2\nStGB verurteilt werden. Die Strafkammer hat zwar die Bedeutung des § 49 a StGB als subsidiärer Vorschrift gegenüber den Bestimmungen über die Teilnahme an dem verabredeten und äurchseführten Verbrechen nicht überschen\n(BGHSt 1, 151, 135). Ihre Auffassung, das Verhalten des\nAngeklagten sei kein Beitrag zum Diebstahlsverbrechen,\nbegegnet jedoch Bedenl:en, Insoweit fehlt es an einer ausreichenden ?Prürluns, Sie ist möglicherweise deshalb unterblieben, weil die Strafkarner davon ausging, dieses Verhalten scheide als Toeilnsahmehanälung in jeden ralle aus,\nda es für das Diebstahlsverbrechen nur eine Vorbercitungshandlung gewesen sei. Das wire rechtsirrig. Teder\nHittäterschaft noch Beihilfe brauchen eine Ausführungshandlung im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes zu sein.\n\nn\n\nSie können auch in einem Verhalten bestehen: das sich\näußerlich nur als Vorbereitungshandlung darstellt, vorausgesetzt, daß sie die Begehung der Tat Türdern und die\nivnere Tatseite der Teilnahmehandlung erfüllt ist (vgl.\nBGH IWW 1951, 4105; RGSt 58, 113, 114). Eine solche Tatförderung kann hier schon die geweinsame Planung und Verabredung des Einsteigediebstahls gewesen sein. Sie kann\nvor allem aber auch darin bestanden haben, das der Angeklagte in Ausführung dieses Planes die Unterkunft gemeinsam mit den Hitangeklagten verlassen, sich alsdann vereinbarungsgemäß von ihnen getrennt und sie so in dem Glauben gelassen hat, er werde entsprechend der Abrede für\n\nsie \"Schmiere\" stehen. Dabei kann er sich auch eine Mittherrschaft über die Tat erhalten haben. indem er sich\nbewußt gewesen ist, daß die beiden andersn das Vorhaben\nnur ausführten, weil sie auf seine Mitwirkung vertrauten.\nDem steht nicht entgegen, daß die Mitangerlagten ihn\nnicht am Tatort gesehen haben, zumal nicht feststeht, ob\nsie nicht dennoch von seiner Anwesenheit im verabredeten\nSinne ausgegangen sind:\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Verbrechens nach § 49 a Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 243 StGB,damit die Strafkammer den Sachverhalt insoweit einer erneuten Früfung und Würdigung unterzieht.\nKommt sie dabei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch\nsein Verhalten die Begehung des Einsteigediebstalils gefördert hat, so wird sie weiter zu prüfon haben, ob er\nals Wittäter oder mur als Gehilfe tätig geworden ist.\nDie Verurteilung wegen der in der Annahme des Beuteanteils erblickten Echlerei ist gleichfalls aufzuheben.\nDenn der Angeklagte ist durch sie beschwert, wenn er\nals Mittäter des Diebstahlsverbrechens zu verurteilen\n\nist, In einen solchen Falle kenn er nicht auch noch\nwegen Hehicrei nestraft werden (BEHSt 7. 134, 137),\nFalls er nur Gehilfe war, stünde dagegen einer Verurteilung auch wegen Hehlerei nichts im Wege (BGH\naa0).\n\nEin strafbefreiender Rücktritt kommt nach den\nbisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Dazu\nhätte der Angeklagte die Gesamttat verhindern (§ 46\nStGB) oder sich um ihre Verhinderung redlich bemühen\n(§ 49 a Abs. 4 StGB) müssen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\n“.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-02/2-str-114-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-02/2-str-114-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.846451+00:00"}}