{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-04-02_2_StR_106_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-04-02","aktenzeichen":"2 StR 106/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pP}\n\n2_StB_ 106/58 2265 052 A\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rentner aug L ED:\ngeboren am 900 in h\n\n2. den kaufmännischen Angestellien Rainer-Maria _K\naus u. geboren am 1913 in ;\n\nwegen fortgesetzter Untreue.u.a.\n\nhat der 2. Strafsenas des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > in der Verhardlung,\nBundesanwalti bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter mb\n\nals Urkundsbearnter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagien gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Mai 1957\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten unter Froisprechung\nim übrigen verurteilt:\n\na) H GERD wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen\nfortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 300,-- DN,\n\nb) & wegen fortgesetzter Untreue\n(§ 266 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon 300 a DM.\n\nMit ihren Revisionen erkeben beide Angeklagten die Sachbeschwerde, KEEED rügt außerdem die Verletzung verfluhrsnsrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nI._Zur_Revision des Angeklagten EBD.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf Grund des von ihr\nals erwiesen erachteten Sachvorhalts hat die Strafkammer den\nTatbestand des § 263 StGB sowohl zur äußeren wic auch zur\ninneren Tatseite ‚zutreffend bejaht. Insbesondere kat sie den\ndurch die unwahren Angaben des Angeklagten über seine berufliche Vorbildung der Bundesrepublik Deutschland entstandenen\nSchaden einwandfrei festgestellt. Dio Einwendungen, welche\ndie Revision hiergegen erhebt, vor allem die Schlüsse, die\nsie aus dem im Urteil wiedergegebenen, teilvcise ablehnenden\nBescheid des Bundesverkehrsministers zieht, gehen fehl. Die\nfür die Ablehnung gegebene Begründung besagt nur, daß dem\nAngeklagten für die Zeit vom 1. September 1950 bis zum\n31. März 1951 keine Entschädigung zusiehe, weil er so besoldet worden sei, wie er es beansprucht habe. Damit ist aber\n\n.—\n\nm ır 7 s— un\n\n-- zu\n\nu mn 0.\n\n-3-\n\nnicht gesagt, der Angeklagte habe auf die Besoldung in der\nHöhe, wie er sie auf Grund seiner Einstufung in die Vergütungsgruppe V a TOA erhalten habe, einen Anspruch gehabt.\n\nEs ist daher unrichtig, wenn die Revision behauptet, die Strafkammer habe auf Grund des Wiedergubmachungsbescheides fesigestellt, der Angeklagte sei nicht zu hoch besoldet worden,\n\nund deshalb sei der Bundesrepublik kein Schaden entstanden.\n\n2.) Ebensowenig ist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzter Untreue zu beanstanden. Die Annahme, daß\ner und der Mitangeklagte KEMMD äurch ihr Verhalten den\nTreubruchtatbestand des § 266 StGB erfüllt haben, ist rechts-\n\nbedenkenfrei.\n\na) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß beide Angeklagten als Vorstandsmitglieder des Bundes der\nkinderreichen Familien (BAkF) die Pflicht haiten, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, und daß ihnen außerdem die Vermögensbelange derjenigen Personen anvertraut waren, die Gelder zur Erlangung von Geschäftsamteilen für die neu zu gründende EEE > 21:5 cH22: (MB) eingezehlt\nhatien- Der Strafkammer ist darin zu folgen, daß die Pflichi,\ndie den Angeklagten zu treuen Händen überlassenen Gelöer\nihrer Bestimmung gemäß der Gründergesellschaft zur Verfügung\nzu stellen, sich nichi in einer allgemeinen, durch § 266 StGB\nnicht geschützten Verbindlichkeit erschöpfte, vielmehr im\nMittelvunkt des auftragsähnlichen Verhältnisses zu den Binzahlern stand und damit von dem Schutz des § 266 SiGB umfaßt wurde.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision hai die Strafkamner\nauch mit Rechi die strafrechtliche Verantworilichkeit der\nAngeklagten für die Erfüllung dieser Pflicht bsjaht. Zwar\nist ae richiig, daß die Angeklagten nicht persönlich Vertragspairtner der Bauwilligen wurden, sondern der Verein. Da er aber\n\n4 -\n\nnur durch seine Organe handeln konnte, waren diese, zu denen\ndie Angeklagten gehörten, für äie Erfüllung der Treuepflicht\nverantwortlich (vel. hierzu die schon im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichishofs vom\n\n14. April 1954 - 1 StR 565/53 -, teilweise veröffentlicht\n\nin IM Nr. 16 zu § 266 StGB, und die dort wiigeteilten Rechtsprechungsnachweise).\n\nec) Die ihnen obliegenden Vermögensfürsorgepflichten\nhaben die Angeklagten, wie die Strafkammer weiterhin zutreffend annimmt, verletzt. Soweit es sich un die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des BdkF handelte, lisgt\ndie Pflichtverletzung in der Höhe Ger Aufwendungen, die die\nAngeklagten machten, und die über die Einnahmen weit hinausgingen und zu einer so großen Verschuldung des Voreins führten,\ndeß diese aus dessen eigener Kraft nicht mehr zu beseitigen\nwer.\n\nDie Verletzung der Pflicht, die Interessen der Bauwilligen wahrzunehmen, hat die Strafkammer in rechtsirvrtunefreier Weise Jerin gesehen, daß Gie Angeklagten von den singezahlten Geldern rund 25.000 DE nicht bestimmungsgemäß\nder Gründergesellschaft zur Verfügung stellten, sondern\nsie anderweitig verwendeten.\n\nDer Einwand der Revision, hinsichtlich eines Betrages\nvon 15.050 DM, der von dem Kreisverband OB eineszenit\nworden ist, sei der Verwendungszweck im Urteil nicht festgestellt, ist unrichtig. Hierin ist unmißverständlich zum\nAusdruck gebracht, daß jene Summe in vollor Höhe zur Bildung\ndes erforderlichen Kapitals der geplanten Baugesellschaft\nbestimmt war und nicht für den BükF. Diese klare Feststellung\nwird durch den Hinweis der Revision auf das Rundschreiben\nvom Januar 1954 und auf den darin vorgeschenen „werb von\nGeschäftsamteilen in Höhe von 500 DM nicht ausgeräumt.\n\n-5- ,\n\nd) Daß die Angeklagten durch ihre Handlungsweise sowohl\nden 3dkFP wie auch den Bauwilligen, die Gelder eingezahlt\nhatten, einen Nachteil zugefügt haben, ist von der Strafkammer ebenfalls zureichend dargetan. Der Vermögensnachtril\ndes Vereins ergibt sich ohne weiteres aus den zuvor erwähnten\nFolgen, zu denen die die Einnahmen weit übersteigenden Aufwendungen der Angeklagten geführt haben. Die Bauwilligen\nwurden an ihrem Vermögen, wie aus dem Urteil hervorgeht,\ndadurch benachteiligt, daß sie durch die Machenschaften\nder Angeklagten weder zu einer wohnung kamen noch die von\nihnen aufgebrachten Gelder zurückerhielten.\n\ne) Daran, daß auch zur inneren Tatseite die Voraussetzungen des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB durch\ndas Vorgehen der Angeklagten erfüllt sind, lessen die Darlegungen des Urteils ebensowerig einen Zweif&l aufkomnen.\nWas die Revision hierzu vorbringt, ist nicht geeignet, ihr\nzum Erfolge zu verhelfen. Teils legt sic ihren Ausführungen\neine solbsiändige, von dem Urteil sbweichende tatsächliche\nWürdigung des festgestellten Sachverhalts zu Grunde, teils\nmacht sie Widersprüche geltend, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. So steht der Feststellung, die Angeklagten\nhätten vorsätzlich die Pflicht verletzt, die Vernögensintoressen der Einzauler zu wahren, nicht dic in den Strafzumessungsgründen enthaltene Erwägung entgegen, der Anzeklagte HOWB Habe den Baky und die Zinzeller nicht endgültig schädigen wollen, sondern hebe mit der Köglicrkeit\ngerechnet, die Vermögensnachteile wenigstens in unbestimnter\nzukunft einmal wieder gutmachen zu können. Die Absicht, den\nentstandenen Schaden später zu beseitigen, schließt den Vorsatz der Untreue nicht aus. Das Gleiche gilt, soweit sich\ndie Revision hinsichtlich der Untreue gegenüber Gem BäkF\nauf jene Strafzumessungserwägung beruft. -Im übrigen ist es\nunerfindlich, inwiefern die im Urteil wiedergegebene Äußerung\n\n”.\n\n6.\n\nder Angeklagten gegenüber dem Zeugen Sonjo über die Verwendung\nder EWG-Gelder nicht mit der sich anschließenden rechtlichen\nWürdigung vereinbar sein soll. Gerade diese Äußerung läßt,\n\nwie auch die Strafkanner angenommen hat, deutlich erkennen,\ndaß die Angeklagten sich bewußt und gewollt über die ihnen\nobliegende Pflicht, die fremden Vermögensinteressen wahrzunehmen ,hinweggesetzi haben.\n\n3.) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler er-\n\ngeben.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Ku.\n\n1.) Die Verfahrenrügen scheitern sämtlich schon daran,\ndaß die von der Revision behaupteten Verstöße durch die gerichtliche Niederschrift, auf die sie sich zu deren Nachweis beruft, nicht belegt werden. Danach haben sich, entgegen dem\nVorbringen der Revision, die Angeklagten auf die gegen sie\nerhobenen Beschuldigungen erklärt, ehe in die 3eweisaufnahme\neingetreten worden ist; darüber, daß sie während der Beweisaufnahme nochmals gemäß § 243 Abs. 3 StPO gehört worden sind,\nenthält die Niederschrift keinen Vermerk. Ferner ist gusweislich des Protokolls am letzten Verhandlungstage ein Beechluß\nüber den Wiedereintritt in die Verhandlung verkündet worden;\nauch haten am Schlusse dieses Verhandlungsabschnittes der Yertreter der Staatsenwaltscheft und die Verteidiger erneut\nGelegenheit zu Ausführungen gehabt; denn sie \"verblieben\nbei ihren gestellten Anträgen\". Schließlich hat der Zeuge\nSP „20h der nochmaligen Vernehmung an 13. Mai 1957 die\nRichtigkeit seiner an diesem Tage gcmachien Argeben unter\nBerufung auf den bereits in der Heuptverhardlung am &E. Yai\n1957 geleisteten Zeugeneid versichert. Daß er vor der erneuten Anhörung nicht noch einmal gsmäß § 57 StPO belehrü\nwurde, iet unschädlich, weil die dort vorgeschricbene Be-\n\na.\n\n.1-\n\nlehrung vor seiner ersten Vernehmung erfolgt war. Im übrigen\nhandelt es sich bei der Bestimmung des § 57 StPO nur um eine\nOrdnungsvorschrift, auf deren Verleizung die Revision nicht\n\ngestützt werden kann.\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch, Soweit\ndie Revision die Anwendung des § 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt als solche bemängelt, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten re unter I 2.)\nverwiesen.\n\nDie Annahme der Strafkammer, beide Angeklagten hätten\nels Mittäter gehandelt, begegnet gleichfalls keinen Bedenken.\nDie Darlegungen des Urteils, insbesondere die Erörterungen\nzur Einlassung des Angeklagten K lassen hinreichend\ndeutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß jeder\nAngeklagte die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als\neigene verwirklichen wollte, was dann auch tei der rschtlichen Würdigung zusammenfassend in dem Satz zum Ausdruck\ngebracht ist, die Angeklagten hätten den Verbrauch der EiG-Gelder und die übermäßige Verschuldung des Vereins in gegenseitigen ständigen Einvernehmen, also in bewußtem und gewollten Zusammenwirken herbeigeführt.\n\nEbensowenig ist die Strafzumessung zu beanstanden.\nDadurch, daß die Strafkammer die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, wer sie nicht gehindert,\nstrafschärfend zu berücksichtigen, daß die Angeklagien ihr‘\nVorgehen trotz aller Warnungen und kKißtrauenskundgebungen\naus Kreisen der Kitglieder und von Sciten der Angehörigen\ndes erweiterten Bundesvorstandes bis zu ihrer Verhaftung\nhartnäckig fortgesetzt haben. Hierin liegt nur die rechtlich zulässige Verwertung von Umständen, welche die Art und\nWeise der Tatausführung kennzeichnen. Das von der Revision\nbeansiandete Fehlen einer Feststellung darüber, ob die den\n\n“u\n\n-8 -\n\nFähigkeiten des Angeklagten Krupinski nicht entsprechende\nBerufsausbildung ihn veranladt hat, seinen Wirkungskreis\nrücksichtslos auszuweiten, beschwert ihn nichi, da die Strufkammer diesen Gesichtspunkt nur strafmildernd zu seinen\nGunsten berücksichtigt hat.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schaelscha ’ Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-02/2-str-106-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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