{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-28_2_StR_326_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-28","aktenzeichen":"2 StR 326/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"12\n2 SIR 326758 2264 04]\n\nrn Nanen des TVoikeosa\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Edmund vn aus xD,\ngeboren am Mp 1917 in K@, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15, Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nala Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schoarpenssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Flitner\nale beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nala Vertrete? der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ng\nale Urkundsbea er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dos\nLandgerichts in Köin vom 28. März 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu. tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 29. März 1958 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTJ\n\n-2-\n\nnaes\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des landgerishts in Nüsseldorf wegen Diebstshls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu\neiner Gessmtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nAuf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses Erkenntnis\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfal!.\nsowie im gesamten Strafausapruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nin Köin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, so daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schuidspruch Rechtskraft er: angte.\n\nNunmehr hat das Landgericht in Köln den Angeklagten\nwiederum wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung\nzu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nAuch dieses Urteil greift der Angeklagte mit der Revision\nan und rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nTas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nlo: Laß der Angeklagte durch die Wegnshme der Kleidungsstücke\naus dem — bereits vorher erbrochenen - Personenkraftwagen die\nMerkmale des § 242 StGB zur äußeren Tatseite erfüllt hat, hat\ndie Strafksmmer zureichend dargetan. Das wird auch von der\nRevision nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich vielmehr\ngegen die Annahme der Strafkamnmer, beim Angeklagten hätten\nzur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht\nvorgelegen, und führt dezu an, das Sachverständigengutachten,\ndas für die Strafkammer bei ihrer Entscheidung maßgebend gewesen sei, entspreche nicht dem heutigen Stande der Wissen-\n\n- 3 -\nschaft und weise offensichtliche Fehler auf, die das Landgericht\n\nzur Beiziehung eınes Übergutachters hätten veranlassen müssen. Den\nkann nicht zugestimmt werden. '\n\nZwar mag, wie der Revision zuzugeben ist, die Tatsache,\ndaß der Sachverständige einen Blutaikohoi gehalt von etwa\n0,1 %o je Trinkeinheit angenommen hat, auf den ersten Blick\nden Anschein erwecken, als ob er von unrichtigen Voraussetzungen\nausgegangen sei, weil ein Glas Bier und ein Glas Steinhäger\neine verschiedene Menge Alkohol aufweisen können. Abgesehen\ndavon aber, daß dieser Unterschied bei einem Glas Bier mit\n529 1 Inhalt und einem Glas Steinhäger mit 20 ccm Inhalt nur\ngering ist (vgl. Weltzien in Deutsches Autorecht 1953, 48, 5%\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 249),\nist es üblich, daß die Sachverständigen von einer einheitlichen\nAlkoholmenge ausgehen und einen Durchschnittssatz zugrunde legen. Dies lag hier um so näher, als der’ Angeklagte ebenso viele\nGläser Bier wie Gläser Schnaps getrunken hatte. Infolgedessen\n15ßt der Umstand, daß der Sachverständige den gleichen Blutalkoholgehalt je Trinkeinheit angenommen hat, nicht den Schluß\nzu, daß sein Gutachten insoweit auf falschen Voraussetzungen\nberuht.\n\nEin solcher Schluß ist auch nicht deshalb gerechtfertigt,\nweil, rein rechnerisch gesehen, die von dem Angeklagten zu sich\ngenommenen alkoholischen Getränke insgesamt eine verhältnismaßig große Menge Alkohol enthielten: Daß der Sachverständige\neinen Blutalkoholgehalt von N,1%0 je Trinkeinheit zugrunde gelegt\nhat, besagt nämlich nicht, er habe damit zum Ausdruck bringen\nwollen, daß bei jedem, der Bier und Schnaps trinke, der Genuß von einem Glas Bier oder einem Glas Schnaps zu einem\nBlutalkobolgehalt in dieser Höhe führe. Vielmehr ist den\nDariegungen des Urteils zu § 51 StGB mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß der Sachverständige unter besonderer Berücksichtigung der Leibesbeschaffenheit und der Lebensweise\n\ndes Angeklagten, den er ausweislich der Akten vor der Hauptverhandlung untersucht hatte, zu dem Ergebnis gelangt ist, bei\nihn habe der Genuß eines Glases Bier oder Schnaps in der Tatnıcrt\nden Biutalkoholgehalt jeweils um 0,1 %o gesteigert. Danach besteht, auch vom Ergebnis her gesehen, kein Anlaß zu der Annahme,\ndaß das Gutachten in Widerspruch zu einem medizinischen £rfahrungssatz stände, wonach die vom Angeklagten genossene\nAlkoholmenge dessen Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde.\nBei der rechnerischen Ermittlung des mutmaßlichen Blutalkoholgeshalts und des daraus folgenden Gradeg der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit war nämlich neben dem im\nUrteil erwähnten stündlichen Abbauwert “die Möglichkeit zu\nberücksichtigen, daß der zuletzt genossene Alkohol nech nicht\nvollständig resorbiert war. Ferner darf nicht außer Acht,\nbleiben, daß es sich bei dem zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r - dem Verhältnis\nvon Körperalkohol zu Blutalkohol - nur um einen Durchschnittswert handelt. Hinzu kommt, daß, wie es im Urteil heißt, der\nAngeklagte ein trinkgewohnter Mann ist, bei dem auch keine\nkrankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol vorliegt. Die Revision hat diese Feststellung zwar angegriffen mit dem Hinweis,\ndaß der Angeklagte bis zum 25. Januar 1957 eine längere Zuchthausstrafe verbüßt habe. Diese Tatsache schließt indessen nicht\naus, daß er, der vorher getrunken hat, sich in den ärei Monaten, die zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und der Begehung der? Tat lagen, bereits wieder an den Genuß von Alkohol\ngewöhnt hatte.\n\nDaß der Sachverständige den Begriff der Volltrunkenheit\n- mit dem der Zurechnungsunfäbigkeit gleichgestellt hat, kann\nim Gegensatz zu der Ansicht der Revision nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Diese verwechselt offenbar die Beeriffe \"Yolltrunkenheit\" und \"sinnlose Trunkenheit\". Nur wenn\nder Sachverständige angenommen hätte, daß erst bei Vorliegen\nsinnloser Trunkenheit Zurechnungsunfähigkeit gegeben sei,\nwürde seine Auffassung als falsch‘ ,zu beanstanden s ein.\n\n-5-\n\nNach alledem drängte sich der Strafkamner nicht auf,\ndaß das von dem Sachverssändigen erstattete Gutachten auf\nwissenschaftlich unzutreffenden ärwägungen beruhte, so daß\nsie nicht gehalten war, von sich aus einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzu hören.\n\nVer ebenfalls in Form einer Aufklärungsrüge erhobene\nVorwurf, der Angeklagte und die erschienenen Zeugen hätten\nzur Frage des Alkoholabbaues genauer gehört werden müssen, £\nscheitert daran, daß die Revision nicht darauf gestützt werden\nkann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht\nvöllig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126)»\n\n2.) Daß die Strafkanmer dem Gutachter insoweit gefolgt ist,\nals er Zurechnungsunfähigkeit verneint hat, ist auch aus\nsachlichrechtlichen Gründen nicht zu bemängeln, da die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs» 1 StGB nicht in\nWiderspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz steht, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge dessen\nZurechnungsfähigkeit stets ausschließen würde.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls sind, soweit der Angeklagte des Diebstahls schuldig\nbefunden ist, rechtsirrtumsfrei dargetan, Ob die Strafkammer\nvon der ihr in § 51 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeit,\ndie Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuohs zu mildern, Gebrauch machte oder nicht, stand in ihren\nErmessen. Dafür, daß sie es in rechtlich fehlerhafter Weise\nausgeübt habe, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhait. Das giit auch für die Wendung: \"Der Angeklagte habe\ndie verminderte Zurechnungsfähigkeit selbst verschuldet\".\n\n. s\n.N oo s\ns\n. .\nBug 6\n\nIhr kann entgegen dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden, die Strafkammer habe hierbei zuungunsten des\nAngeklagten Angaben des Zeugen PD verwertet, von dem\nsie an anderer Stelle des Urteils gesagt hat, sie sehe ihn\nals unglaubwürdig an, soweit er bezüglich der Ereignisse der\nTatnacht in verschiedenen Punkten eine von der Einlassung\n\ndes Angeklagten abweichende Darstellung gegeben habe. Selbst\nwenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich immer\nwieder darauf berufen hat, er. sei von Pb zun Trinken\n\"animiert\" worden, so ist damit die Peststellung, daß er\nselbst die Schuld an dem Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit trägt, durchaus vereinbar. Zu ihr konnte die Strafkammer, ohne sich’auf die Aussage des Zeugen oo ) zu stützen,\ngelangen, in dem sie berlicksichtigte, daB der Angeklagte den\nzum Trinken ermunternden Aufforderungen Pi zero1gi\nist, obwohl er wußte, welche Wirkungen stärkerer Alkoholgenuß auf ihn ausüben konnte. :\n\nDr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha\nWongen w Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-28/2-str-326-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-28/2-str-326-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.649143+00:00"}}