{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-26_2_StR_98_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-26","aktenzeichen":"2 StR 98/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 056 4\n2_StR. 98/58\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heinrich r nn aus FO, geboren\nam I) 1925 in WEB (“reis 2), in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Betrugs uU.8&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalsche\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangsstellter im\n\nals Urkundgbeamter eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1957 .\n\ni. im Schuldspruch dahin geändert, daß er unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges,wegen Tortgesetster\nHehlerei sowie wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit nit Besitz von Diebesver!:zeug vorurleilt wird,\n\n2. im Strafaussrruch mit den Feststellungen aufgehoben\nhinsichtlich der für den Tiebstahl ir nückfall und für\nden Besitz von Diebesverkzeug erkannten Einzelstrafen\nsowie hinsichtlich der Gosamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sacke zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.\nVon Rechts wegen\n\n\"2.\n\ngründe:\n\nwu 1;\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges\n(8 263% StGB). fortgesetzter Hehlerei .§ 259 StGB). Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB! und Besitzes von\nDiebeswerkzeug ( § 245 a St@B)zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt sowie die Einziehung einer Bauklammer angeordnet.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die nur in geringem Unfange durchgreift.\n\ni. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei und\nwegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Des gilt auch hinsichtlich ihrer Einwendungen\ngegen die für den Betrug festgesetzte Einzelstrafe, die\nsie Strefkammer unter besonderer Berücksichtigung der\nzahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und ihrer geringen Wirkung auf ihn in rechtlich zulässiger Weise auf\nneun Honase Gefängnis bemessen hat.\n\nZu bemängeln ist allein das Absel,en von einem\nFreispruch, soweit die Strafkamner den Vorwurf betrügerischen Verhaltens nicht als eiwiesen angeseren nat.\npa sie den Angeklagten abweichend von dem Eröfinungsbeschlusse, in dem er des forigesetzten Betrugesbeschuldigt war. nur wegen Betruges in einem Einzelfelle verurteilt hat, mußte sie ihn erigegen ihrer Ansicht hinsichtlich der enderen im Eröffnungsbeschlusse als unselbständig bezeichneten Hanälungen freisprechen (BGH\n\nDI 4\n\nnn ES DAR er T\n\nNIW ı951, Alls IM Nr. 2 und 3 zu § 260 StPO). Dies kann\njedoch on hier aus nachgeholt werden.\n\n2. Ebensowenig ist die Verurteilung wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall; begangen durch Wegnahnme einer\nBauklammer, aus Rechtsgründen zu beanstsnden. Was die\nRevision dazu vorbringt, bewegt sich au? tatsächlichen\nGebiet und kann ihr, weil im Rerisıonsvre.fehren unbeachtlich, nicht zum Erfolg verhe!.fen.\n\nDas gleiche trifft auf die Verurteilung des Angeklagten aus § 245 a Abe. 1 StGB - Besitz der Bauklammer -\nals solche zu. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den\nfestgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Rechtsirrig ist allein- worauf die Revision zutreffend hinweist — die Annahme der Strafkamner, daß zwischen den Diebstahl der Bauklammer und ihrem nach § 245 a\n\nAbs. 1 StGB strafbaren Besitz Tatmehrheii gegeben sei.\n\nDa dieser bereits mit der wWegnahme, also durch den Dieb-.\nstahl begründet wurde, hat sich der Angeklagte durch dieselbe Handlung sowohl gegen § 242 StGB wie auch gegen\n\n§ 245 a Abs. 1 StGB vergangen, so daß die beiden Rechtsverletzungen zueinander in rechtlichen Verhältnis der\nTateinheit stehen (BGHSt 9. 96).\n\nDie sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs\nkann von hier aus vorgenommen werden. Ver.chrensrechtliche Bedenken bestehen üagegen nichi, weil es nach Lage\nder Sache ausgeschlossen ist daß sich der Angeklagte\n\n[ul 2\n\n.\n\n1\n\ngegenüber der geiinderten rechtlichen Beurteilung würde\nanders verteidigen lcönnen, als er es bisher getan hat,\n\nNur müssen die wegen des Diebstahls im Rückfall\nund wegen Beaitzes von Diebeswerkzeug ausgesprochenen\nbeiden Einzelstrafen aufgshoben werden, was auch den Wegfall der Gesamtstrafe und der Webenstrueie \\Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte) zur Tolse hab. In der neuen\nVerhandlung wird dann die Strafkammer anstelle der zwei\nkinzelstrefen eine neue Dinzelstrafe Testzusetzen und aus\nihr sowie den wegen Betruges und fortgesstzter Hehlerei\nerkannten Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden,\nferner über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nund über die Kosten des Verfahrens erneut zu befinden\nhaben.. wobei die teiiweise Freisprechung von dem Vorwurf\ndes Betruges zu berücksichtigen sein wird.\n\nA. Die auf § 245 a Abs. 3 StGB gestüutzte Anordnung\nder Einzishung der Bauklaemmer bleibt hingegen von der\nAufhebung des Urteils unberührt. Der Hinweis der Revision\nauf die schon zuvor erwähnte Entscheidung BGHSt 9, 96\nvermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der darin zu\n§§ 245 a Abs. 3, 295 Abs. 2 StGB vertretenen Auffassung\nuneingeschrenkt zu folgen ist. Jedenfalls liegen die besonderen Voraussetzungen, die damals eine entsprechende\nAnwendung der Vorschrift des § 295 Abs. 7 StGB auf die\nEinziehung eines dem Täter nicht gehörigen Diebeswerkzeugs nach § 245 a Abs. 3 StGB geboten erscheinen liessen,\n\ner IE SI Sun, =\n\nhier nicht vor. Infolgedessen ist es nicht als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen, daß in dem angefochtenen\nUrteil von der Kannvorschrift des § 295 Abs. 2 StGB\nkein Gebrauch gemacht worden ist.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Menges\n\nFr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-98-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-98-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.560886+00:00"}}