{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-26_2_StR_82_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-26","aktenzeichen":"2 StR 82/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ff\n\n2_StR_82/58 2265 057\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nle 2 a 10 Oswald > GE aus KB, dort geboren\n\nam 1900,\n2 die Ehefrau Gertr u aus\nKW, geboren am in ,\n\nwegen gewerbsmäßiger gemeinschsftlicher AbgebenP.ah 17 EL DRRIKUN Veen\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichiver Tr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJusbizengestellter EEE>\nals Urkundsbeanter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1956, soweit\nes sie betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\na) die Angeklagte Gertrud BEEEW vesen gewerbsmäßiger gemeinschafilicher Abgabenhehlerei in\nvier Fällen, davon in zwei Fällen forigesetzt\nhandelnd und in einem Falle im Rückfall, sowie\nwegen gewerbsmäßiger gemeinschaftiicher Abgabenhinterziehung im Rückfall in einem Falle. und\n\n.._\n\nnn\n\n8\n1\n\n..\n\nbi der Angeklagte Oswald eo] wegen gewerbsmäßiger\nsemeinschaftlicher Abgabonhelllerci in “jer Fällen,\ndavon in zwei Fällen Tortgesetzi handelnd, unä\nwegen gewerbsmäßiger gemeinschefslicher Abgaben .-\nhinterziehung in sinem Falle\n\nverurseilt werden,\n\n2. im Ausspruch auf Zahlung von Wertersatz dahin ereänzı, daß unter Nr. 10 in der ersten Zeile zwiechen den Namen der Angeklagten und dem Betrag von\n1256 IM dis Worte \"als Gesamtschuläner\" und in der\nzweiten Zeile zwischen den Worten \"davon\" und \"Besautschuldnerisch\" das Wort \"ferner\" eingefügt werden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmitbtels\nzu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\n-.\n\n4,\n+3\n\nGründe:\n\nu. no.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen verurteilt:\n\na) die Angeklagte v iii > wegen\n\nweverbsmäßiger semeinschaftlicher Abgabenhehlerei in fün?\nFällen, davon in zwei Fällen forigesetzl handeind und in\nzwei Fällen im Rückfall, zu einer - zur Bewährung ausgesetzten -- Gesamtsirafe von sechs honaten Gefängnis und zu\nfünf Geldsirafen von je 20 DM,\n\ndb) ihren Ehemann, den Angeklagten O\nB «> ‚ wegen gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei in Zünf fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt\nhandelnd, zu insgesamt sieben Monaten Gefängnis und ebenfalls zu fünf Geldstrafen von je 20 DU:\n\nLermer hat die Strafkamner den Angeklagten die Zahlung\neines VWersersatzes von Höhe von 1256 IM auferlest und dabei\nfür gewisse Teilbeträge die gesamtischuldnerische Mithaftung\nanderer — inzwischen rechtskräfiig veruricilter Mitangeklagier -\nausgesprochen. Schließlich hat sie die Einziehung son 2874\nsmerikanischen Zigaretien angeordnet, die in der Wohnung\nder Angeklagten sichergestellt worden waren.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklasien dıe Verletzung des sachlichen Rechts, Ihre Revisionen führen zwar in\neinem Falle der Verurteilung zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleiban jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Annahme.der geneinschaftlichen gewerbsmäßigen\nAbgabenhehlerei in den Fällen 2, 13, 15, 16, 18, 33 und 35\nder Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die\nAnwendung des § 403 Abs. 1 und 2 AbgO auf den fesigestellten\nSachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Der Widerspruch\n\nden die Rovision im Hinblick auf die im Falle 18 genannte\nYatzeit aus der Feststellung der Beteiligung des Mitangeklagien Egon Hg und der an anderer Stelle des Urteils\nerwähnten Dauer seiner Uniersuchungshafi herleiten will,\nliegt nicht vor. Die Angabe der Jahreszahl \"1955\" im Falle\n18 beruht ersichtlich auf einen Versehen, Schon aus der\nSchilderung des latgeschehens als solcher scht klar hervor.\ndaß die Strafkammer nicht Anfang Juli oder Ende Juni 1953,\nsondern den entsrrechenden Zeitraum des Jahres 1954 gemeint\nhat. Dies wird durch ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung\nim Falle 18 verdeutlicht, in denen es heißt, daß die Angeklagten hier durch die Angaben des Mitangeklagten Fgon |\nüberführt seien, der glaubwürdig erklärt habe, ihnen zwischen Juni und September 1954 mindestens 10 Stengen ameri\nkanische Zigaretten verkauft zu haben. Liest man also bei\nder Wiedergabe des Sachverhalts im Falle 18 anstati 1955\nrichtig 1954, so ist die Feststellung der Beieiligung\nHB an der Tat mit der Angabe über die Dauer seiner Untersuchungshafi vereinbar.\n\nOb die Sirafkammer das Vorgehen der Angeklagten in den\nFällen 15, 16 und 18 sowie in den Fällen 55 und 35 der Urteilsgründe zutreffend als zwei fortgesetzte Handlungen sewertet hat, bedarf keiner Erörterung, Die Angeklagten sind\nhierdurch ksinesfalls beschwert.\n\n2, Hingegen kann der Strafkammer nicht darin zugestimmt\nwerden, daß die Angeklagten sich auch im Falle 44 der Urteilsgründe der Abgabenhehlerei schuldig gemacht hätten.\n\nNach den dazu getroffenen Foststellungen haben die Anseklagten in ihrer Wohnung 2874 amerikenische Zigaretten\nvon einem amerikanischen Soldaten gekaufi, wobei sie schon\nbeim Zrwerb der Tabakwaren die Absicht hatten, \"deren testollung zu unterlassen und keine Abgaben zu entrichten.\n\n17\n\nGegenstand der Abgabenhehlerei können nach § 403 Abs.l\nAbgü nur solche einer Verzollung unterliegendon Waren sein,\ndie mit dem Makel der Abgabenhinterziehung oder des Banı-\nbruchs behaftet sind. Diese Voraussetzung is; bei Varen,\ndie für die Besatzungsmacht — zollfrei — in das deutsche _\nZollgebiet eingeführt sind, nicht gegeben, wenn sie von einem\nBesaizungsangehörigen übernonmen werden, Sie werden ersi mit\ndem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht oder eines\nihrer Angehörigen zollhängig; sie treten demii in den virtschaftsverkahr des deutschen (Zoll-) Inlandes ein (BGHSt 5-\n54). Es ist somit ausgeschlossen, daß hinsichtlich solcher\nWaren in dem Zeitpunkt ihrer Übernahme schon Zoll hinterzogen\nwar. Demnach können die Angeklagten hier durch den Ankauf der\nZigaretten von dem Besatzungsoidaten keine Abgabenhehlerei\n\nbesangen haben,\n\nIhr Verhalten erfüllt vielmehr den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO. Die Abgabenschuld für die 2igaretten enistand gemäß § 45 Abs. I Nr. 2, 47 Abs, L Nv. 2\nZollG in Verbindung mit § 13 TabakstG und 8 15 Abs. ? Ustt\nin der Person der Angeklagten, als sie die Zigaretten erwarben.\nTamit wurden diese zolibares Zollgut, das nach § 13 Zoll@\nder zuständigen Zollsielle zu gestellen war, Indem die Ange.\nklagten nun die Zigaretten mit dem Willen enkaufien, der Ge--\nstellungspflicht nicht nachzukommen, behandelten sie die hare,\nals stünde sie im freien Verkehr, und nehnen so dic ersie\nvorschriftswidrige Verfügung im Sinne des § 45 Zoll& über\nsie vor. Hiermit enistand die Zolischuld.\n\nDem steht nicht entgegen, daß den Ingeklagten eine Gestellung durch den alsbaldigen Zugriff der Polizei unmöglich\n\"emacht wurde, Wie der Bundesgerichtshof in der bereits anseführten Entscheidung BEHSt 5, 54 in Übereinstimmung mit\n\nder Auffassung des Bundesfinanzhofs (BZollRB1 1954, 309)\n\ndes näheren darselegt hat, wird Zollschuläner, wer das Verbringen von Zollgut in das Inland verbirgt. Das tut der Ühen..\nnehmer von Besatzungsware schon denn, wenn er sie in der a...\nsicht an sich bringt, sie entgegen der Vorschrift des § 1x\ngoll3 nicht zu gestellan; denn dadurch entzicht er bereits\nden Einvritt des Zollgutes in das Inland der Kenntnis durch\ndie Zollstclle, Macht er dieser bis zu dem Zeitpunkt keine\nMeldung, in dem er ihr nach dem gewöhnlichen Goschäftsgang\ndie Anzeige hätte machen können und müssen, so unserscheidet\nsich, was die Kenntnis der Zollstelle von dem zellpflichtigen\nVorgang angehi, die Lage zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise\nvon jener zur Zeit des Erwerbs des Zollguis._Es besteht daher\nkein Grund, den späteren Zeitpunkt als für die Annahme einer\nvorschriftswidrigen Verfügung im Sinne des 8 45 ZullG maßsebend anzusehen. Demnach lag hier in dem Ankauf der Zigareiten mit dem Entschluß, sie nicht zu gesiellen, ein vorschriit:\nwiäriges erstes Verfügen über das Zollgut.\n\nDie Angeklagten haben mithin bewirkt, daß Zoll- und Stwe\neinnahmen durch Unterlassung der Gestellung verkürzt wurden,\nDessen waren sie sich nach den Feststellungen der Strafkamnmar\nauch bewußt, Sie haben somit durch ihr Vorgehen den Tatbestend\ndes § 396 AbgO erfüllt.\n\nDaß sie dabei auch gewerbsmäßig gehandeli haben, ergibt\nsich aus den Darlegungen des Urteils, wonach sie alle son\nihnen vorgenommenen Zigareiiengeschäfte in der Absicht ge-Lötigt haben, sich dadurch eine Einnahmequelle von gewieser\nDauer zu verschaffen,\n\nDemnach ist der Schuldspruch im Falle 44 entsprechend\nzu ändern, was von hier aus geschehen kann. Verfahrensrechi\nliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil die Angeklagten\ns:hon im Eröffnungsbeschluß der gemeinschaftlichen gewerhs-\n\nmäßigen Abgabenhinterziehung im Fallc 44 beschuldigt waren,\nvines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es daher nicht.\n\nDer Strafausspruch wird durch diese Änderung nicht berührt, Die Strafrahmen für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung und für die gewerbsmäßige Abgabenhehlerei sind, aucl\nsoreit die Voraussetzungen sirafschärlenden Rückfalls vorliegen, gleich (§§ 403 Abs, 2, 404 AbgO). Bedeutung und Gewicht\nder Umstände, die für die Strafkammer bei der Bemessung der\nhier erkannten Einzelsirafen von je vier Monaten Gefängnis\nund je 20 DU Geldstrafe besiimmend gewesen sind, erfahren\ndurch die abweichende rechtliche Beurteilung der Tat keine\nVeränderung. Es besteht daher kein Anleß anzunehmen, die\nStrafkammer würde geringere Einselstrafen und auch - möglicherweise — niedrigere Gesamtstrafen, als geschehen, Testgesotzt\nheben, wenn sie das Vorschen der Angeklagten im Falle 44 als\ngemeinschaftliche gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gewündigt hätte.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urveils keiner.\nRechtsfehler ergeben, Nur in dem Teil des Urteilsspruchs, in\ndem auf Zahlung des Wertersatzes erkannt worden isv, hat die\nStrafkammer die gesamischuldnerische Haftung der Angeklagten\nuntereinander, wie sie nach der Aufstellung in den Urteilsgründen festgestellt worden ist, nicht zum Ausdruck gebracht.\nDas kann von hier aus nachgeholt werden.\n\n4. Abgesehen von dieser Ergänzung und von der Änderung\ndes Schuldspruchs im Falle 44, die jedoch auf die Höhe der\nStrafen ohne Einfluß ist, erweisen sich sonach beide Revı-\nsionen als unbegründet und sind zu verwerfen,\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\nDr.Schalscha Menges\n\nAn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-82-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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