{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-26_2_StR_111_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-26","aktenzeichen":"2 StR 111/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Wu\n\n2.838 111/088 2265 054\n\nia Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Anton S dB :«:s\n\ngi geboren an ED 100 ir cn\ny\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBuhdesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aim\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 3. Dezember 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n59\n2\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen\nÄrgernisses in zwei Fällen (§ 1§ 3 StGB) zu der Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nSeine revision rügt Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge deckt sich mit der Sachrüge und\nfindet mit dieser ihre Erledigung.\n\n1.) Zutreffend macht die Revision geltend, daß die\nStrafkamner nicht mit der notnendigen Sorgfalt auf die\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten eingegangen ist.\nDenn die Erörterungen des Urteils zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten sind unzureichend. Zwar legt\ndie Strafkanmer dar, daß der Sachverständige Dr. Blum der\nAuffassung gewesen ist, dem Angeklagten müßte infolge\neiner manisch-depressiven Psychose zur Tatzceit der § 51\nStGB zugebilligt werden, wobei der Sachverständige zum\nAusdruck gebracht hat, er neige dazu, die Voraussetzungen\n‘es § 51 Abs. 1 StGB als gegeben anzuschen. Die Sachverständige Dr, Schilde ist nach dem Urteil abweichend der\nMeinung gewesen, die manisch-depressive Erkrankung des\nAngeklagten sci nicht so schwer gewesen, un die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB zu bejahen; diese könne\nnach ihrer Ansicht nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nrechtfertigen.\n\nDie anschließenden eigenen Erwägungen des Gerichts\n\nerschöpfen sich in der Bemerkung. deß es sich den Üherzeugenden Ausführungen der Obergutaechterin Dr. Schilde angeschlossen habe. In diesem Ausspruch ist jedoch insbesondere eine Betrachtung darüber zu vernissen, ob die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 SteB wegen erheblicher\nBeeinträchtigung der Einsichtsfühigkcit des Angeklagten\noder wegen erheblich verminderten Hermungsvermnögens zur\nTatzeit angenommen werden. Die eingehendere Darlegung\nüber beide Gesichtspunkte, die auch bei der Wiedergabe\nder Sachverständigengutachten nicht erörtert sind, kann\nnach Lage der Sache nicht entbehrt werden, um eine rechtlich einwandfreie Begründung für den Standpunkt der\nStrafkammer zu gewinnen. Auf Grund der von den Sachverständigen geklärten Tatsachen hat das Gericht selbst\n\ndas Ergebnis hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit\n\ndes § 51 StGB festzustellen und in seinem Urteil zu\nrechtfertigen (vgl. BGHSt 7, 238). Dies ist hier besonders\ndeshalb erforderlich, weil das Zusarmenwirken erheblich\nverminderter Tinsichtsfühigkeit und erheblich beeinträchtigten Hemaungsvormögerns die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt in Frage stellen kann.\n\n2.) Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte in den\nFällen 2 und 3 eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB schuldig\ngemacht, weil er sich jeweils an einem jedermann zugänglichen Ort in schamverletzender feise gezeigt und dadurch öffentlich ein Ärgernis gegeben habe,\n\nIm Falle 2 hat der Angeklagte mit einer Badehose\nbekleidet sich auf eine Bank im Strandbad gesetzt, in\nderen Nähe die elf und zwölf Jahre alten Geschwister\n\nChristine und Honika Schggp auf einer Fadcdecke lagen.\nIm Blickfeld der Kinder machte er sich an seiner Hose\n\nzu schaffen und schob sie soweit zurück, daß sein Geschlechtsteil aus dem Hosenbein heraushing. In Talle 3\nstand der Angeklagte mit entblößtem Geschlechtslcil an\neiner Straße in Grevenbroich, als drei Kinder auf ihren\nRädern vorbeifuhren. Er hatte sich in Richtung auf diese\nder Straße zugewandt, so daß die Kinder sein entblößtes\nGlied wahrnelımen mußten.\n\n*\n\nDiese Darlegungen des Urteils ergeben nicht zwelfelsfrei, ob der Angeklagte scine Handlungen öffentlich\nim Sinne des Cesetzes vorgenonmen hat (vgl. BGH JZ 1951,\n600; RGSt 73. 90, 94). Denn Öffentlichkeit des Ortes\ngenügt für sich allein hierzu noch nicht, weil der Angeklagte. seine Handlung so ausgeführt haben kann, daß er\nsich dabei der Sicht anderer Personen nicht aussotzte.\nDazu kommt, daß der Vorsatz des Täters nach § 1§ 3 StGB\ndas Bewußtsein umfassen muß, die unzüchtige Handlung\nöffentlich vorzunchnen, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genügt und Vorsicltsmaßregeln, die er etwa\ntrifft, seinen auf das kerkral der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nichtausschließen müssen (vel. BGH\nUrteil 1 StR 709/53 vom 16. kärz 1954 in Lü hr. 5 zu\n§ 1§ 3 StGB). Jedenfalls ist nach den bisherigen Feststellungen die Begründung des Urteils zum kerkmal der\nÖffentlichkeit unzureichend.\n\nDie erörierten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung\nder Entscheidung insoweit, als der Angeklagte verurteilt\nworden ist,\n\nZur Frage des Strafrahmens für den Fall, daß\nbei Versuch auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB gegeben sind,wird auf RG HRR 1956 Nr. 1462 und\n1942 Nr. 380 sowie auf BayObLe in NJW 1951, 284 verwiesen.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-111-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-111-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.519110+00:00"}}