{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-26_2_StR_101_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-26","aktenzeichen":"2 StR 101/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n2265 055 “N\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Obst- und Gemüsehändler Eduerd ‚KuiilD zu:\n\nKO: dort geboren an ED 1918,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender, \\\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter.\n\n‚ Bundesanwalt >\n\nals’ Vertreter Bundesanwaltschaft,\n\nJustizeangestellter rare\n\nals Urkundsbeanter eschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n“Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Ländgerichts in Krefeld vom 6. Dezenber 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n‚von Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174\nziffer 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175\nAbs. 2 Satz 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt-die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat Erfolg. .\n\n1.) Soweit die Revision in ihrem Vorbringen ven\neinem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das angefochtene Urteil feststellt, oder dazu ergänzend tatsächliche\nAusführuägen bringt, ist sie unbeachtlich. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsrügen sein (§ 337\n\nStPO).\n\n2.) Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht\ngewußt, daß sein Verhalten als Blutschande (§ 173 Abe. 2\nStGB) strafbar sei, steht nach Ansicht der Strafkamner\nseiner Verurteilung nicht entgegen. Im Urteil wird dazu\nausgeführt, er habe gewußt, daß er durch den geschlechtlichen Verkehr mit seiner Stieftochter Ilse seine Ehe\nbrach; insoweit habe er auch gewußt, daß er Unrecht tat;\ndas Unrechtsbewußtsein sei nicht teilbar; es erfordere\nnicht dis Kenntnis bestimmter Gesetzesvorschriften; da\nder Angeklagte wußte, daß er Unrecht tat, hätte er sich\ndurch sein Wissen von der Tat abhalten lassen müssen;\ndiese Grundsätze hätten zumindest Geltung für den hier\nzur Entscheidung stehenden Fall, da das auf den Ehebruch\nbezügliche Unrechtsbewußtsein dem auf die Blutschande bezüglichen wesensverwanät sei.\n\nDie Auffassung, das Unrechtsbewußtsein sei nicht\nLeillbar, ist vom Bundesgerichtshof zwar zunächst in der\n\nEntscheidung BGHSt 3, 342 vertreten. jedoch im Urteil\nBGHSt 10, 35 aufgegeben worden. In dem dieser lintscheidung zugrunde liegenden Falle handelte es sich ebenfalls\num die Frage, ob der Stiefvater, der mit seiner Stieftochter den Beischlaf vollzogen hat, wegen Blutschande\nbestraft werden kann, wenn er die Rechtswidrigkeit dieses Beischlaßs nicht unter dem Gesichtspunkt der Blut-\"\nschande, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Ehebruches kannte (oder hätte kennen können). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint und ausgesprochen,\ndas Unrechtsbewußtsein müsse tatbestandsbezogen sein,\nsich also auf das dem jeweiligen Tatbestand zugrunde\nliegende Verbot erstrecken. Bei einer mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung kann der Täter nur wegen\nderjenigen Tatbestandsverwirklichungen bestraft werden.\nderen Rechtswidrigkeit er kannte oder hätte kennen kön.\nnen. Das Unrechtebewußtsein ist also bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Verbrechen teilbar.\n\nDennach durfte das Landgericht gegenüber der Einlassung des Angeklagten von der Feststellung, da3 er\nsich des Unrechtes seiner Handlungsweise als Vergehen\nnach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt war oder doch sein\nkonnte, nicht deshalb absehen, weil er sich der Rechtswidrigkeit des gleichzeitig begangenen Shebruches bewußt\nwar.\n\nFreilich wird, wie in BGHSt 10, 35 (40,41) ausgeführt, wenn der Täter das Unrechtsbewußtsein hinsichtlich eines nahe verwandten Tatbestandes oder Rechtsgutes\nhatte, er es im allgemeinen auch für die von ihm begangene Rechtsverletzung gehabt haben. Doch ist dies nur\neine auf tetsächlichem Gebiet liegende und auch nicht\nunwiderlegliche Erfahrung, die lediglich für die Beweis--\n\n[ar\n\n\\\n\n.ı.\n\n-h-\n\nwürdigung, also für die Feststellung des Sachverhalts\nvon Bedeutung ist. Auf diese Weise kann im Einzelfall\ndas Unrechtsbewußtsein allerdings erwiesen sein. Sofern\nsich daher hier nach den Feststellungen des Unrechtebewußtsein des Angeklagten hinsichtlich des Verbrechens\nnach § 174 StGB unzweifelhaft ergibt, ist im Hinblick\ndarauf zu erwägen, ob nicht auch für die im wesentlichen unter gleichen Voraussetzungen, nämlich unter MißR-\nachtung persönlicher Bindungen und Beziehungen begangene Straftat des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB sein Unrechtsbewußtsein zu bejahen ist. Die erforderlichen Feststellungen hierüber muß jedoch der Tatrichter treffen und\nwürdigen. Daher ist die Aufhebung des Urteils erforderlich, damit auf Grund der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, ob der Angeklagte das Unrechtmäßige seines strafbaren Tuns in den ihm zur last gelegten Tatbestandsverwirklichungen erkannt hat oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können.\n\n3.) Das Landgericht hält § 174 ziffer 1 StGB nicht\nschon ohne weiteres wegen des Verhältnisses des Stiefvaters zur Stieftochter und wegen des Bestehens der sie\nbeide umschließenden Hausgemeinschaft auf das Tun des\nAngeklagten für anwendbar. Toch stellt das Urteil fest,\ndaß die Stieftochter Ilse darüber hinaus gerade auf Veranlassung ihrer Kutter in dem Geschäft des Angeklagten\ntätig war und kommt so zu dem Ergebnis, daß das Mädchen\nder Erziehung und Aufsicht des Angeklagten Nanvertraut\"\nwar. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben,\ndiese sich im wesentlichen auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkenden Feststellungen zu dem Merkmal des\n\"KaAnvertrautseins\" in geeigneter Weise zu ergänzen und\nsich auf Grund des erschöpfend ermittelten Sachverhalts\n\nu an nn mn\n\n[en nn\n\n5.\n\ndarüber auszusprechen, ob die Mutter irgendwie ihre\nerzieherischen Rechte und Pflichten gegenüber dem Mädchen auf den Angeklagten Übertragen und ihn insbesondere damit beauftragt hattc, Ilses sibtliche Führung\nzu überwachen, Aucl: wenn dies nicht förmlich geschehen\nist, kann sich aus der tatsüchlichen Gestaltung der Famillenverhältnisse und durch die Beschäftigung des Kindes im Geschäft des Angeklagten sowie die damit geschaffenen besonderen persönlichen Bezichungen ergeben,\ndaß ein Überordnungsverhältnis der im § 174 Nr. 1 StGB\nvorausgesetzten Ari bestand.\n\nBusch Dr,Dotterweich Scharpenseel\nDr.Schalsche Menges\n\n-.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-101-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-26/2-str-101-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.499548+00:00"}}