{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-19_2_StR_80_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-19","aktenzeichen":"2 StR 80/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".2_StR 80/58 2265 041\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Rechtsanwalt Karl-Heinric af von HB GREEN\na ’\n\n2. die Hausfrau Heyka Gräfin von H -\n7 b. ZU, very. , gesch.\n‚ geboren am 1923\n\nwegen Untreue u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBunäsesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ragt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1957 im Strafausspruch hinsichtlich der Geldstrafen mit den Feststollungen hierzu aufgehoben. \"\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verlandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTu\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurtcilt;\n\nden angeklagten Ehemann wegen gemeinschaTftlicher\nUntreue zu zehn Monaten Gefängnis und zu 1000 DI Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis,\n\ndie angeklagte Ehefrau wegen gemeinschaftlicher\nUntreue und wegen Betruges in fünf Tällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jakr und Sechs Monaten Gefängnis\nund zu 1000 DM Gelästrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis. \"\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt; die\nRevision der angeklagten Ehefrau ist in zulässiger Weise\nauf die Verurteilung wegeh Untreue und wegen Betruges im\nFalle \"Vereinigte Werkstätten Di beschränkt. Die\nRechtsmittel führen nur im Strafausspruch zu einem Toilerfolg.\n\nVerfahrensrechtlich machen beide Revisionen lediglich geltend, daß die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs.\n2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verleizt habe. Diese Rügen werden im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde\nbehandelt.\n\na) Schuldspruch:\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemein-.\nschaftlicher Untreue ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Strafkammer sieht die Untreue zutreffend darin,\ndaß die Angeklagten ein für ihren Privatgebrauch bestimutes Kraftfahrzeug mit dem Verkaufserlös für das Grundstiick der Frau zu finanziert haben, indem sie deren\nForderung gegen die BGEED-verxe in Eöhe von 9000 DM\n\n+7\n\n3\n!\n\nzur Sicherung des ihnen für den Ankauf des Fahrzeuges\ngewährten Kredits an die Nationalbank abgetreten haben,\nAuf Grund der vertraglichen Absprachen äurften sie aber\nden Verkaufserlös, soweit er nicht Trau | zufloß,\naur zur Tilgung der gemeinschaftlichen Ceschäfisschulden\nverwenden und mußten den Überschuß in eine Bausparkasse\neinzahlen oder durch den Ankauf eines neuen Grundstücks\ngesichert anlegen. Daran sollte auch durch die ihrem Inhalte nach weitere Fassung der notariellen Vollmacht nichts\ngeändert werden, Angesichts der schlechten wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Angeklagten bedeutete die Sicherungsabbretung für Frau Egg einen Vermögensnachteil im Sinne\ndes § 266 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen haben die\nAngeklagten auch vorsätzlich und in bewußtem und gewollten\nZusammenwirken gehandelt. Bei der klaren Sachlage bedurfte\nes hierzu keiner weiteren Begründung.\n\nDie Ausführungen der Revision gchen fehl, Sie gründen\nsich auf die Annahme, daß die Strafkamer die Untreue ia\neiner Erschleichung der erweiterten (notariellen) Vollnacht zur Grunästücksveräusserung und in einem Hüßbrauch\ndieser Vollmacht geschen habe. Diese Annahme ist aber,\nwie oben ausgeführt ist, falsch. Ter Zweck der notariel-\n‚en Vollmacht, ihr Zustandekommen und ihre Rochtswirksankeit sind für die in der abredewidrigen Verwendung des\nVerkaufserlöses liegende Untreuehandlung ohne Bedeutung.\nDeshalb kam es auch auf die von der Revision vermißte Vernehmung des Notarbürovorstehers nicht an. Was dic Revision im übrigen in diesem Zusammenhang vorträgt, richtot\nsich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung,\n\n2. Die Verurieilung der angeklagten Ehefrau wegen\nBetruges im Falle\"Vereinigte Werkstätten DB\" ist im\n\nErgebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Darlegungen\nder Strafkammer sind zwar nicht immer eindeutier. Insbesondere ist zweifelhaft, was sie unter einem Gefährdungsbetrug versteht. Diese Unklarheiten beeinträchtigen indessen den Bestand des Urteils nicht.\n\nNach den Feststellungen verpflichtete sich die\nAngeklagte gegenüber den Vereinigten Werkstätten in 2]\n&@: iie vesteliten Möbel durch Einlösung der zu diesem\nZweck begebenen vier Wechsel an den zuvor festgelegten\nFälligkeitsterminen zu bezahlen. Nit Cieser Erklärung\ntäuschte sie die Lieferfirma. Denn sie war angesichts ihrer\nschlechten Vermögenslage nicht imstande, die Zahlungstermine einzuhalten. Dessen war sie sich bei Angabe.\n‚ihrer Verpflichtungserklärung bewußt. Sie war sich auch\ncerüber klar, daß die Vereinigten Werkstätten die Möbel\nnicht ausgeliefert hätten, wenn ihnen dies bekannt geviesen\nwäre, Denn sie waren nur !kurzfristig\",d.h. im Umfang der\nvereinbarten Zahlungstermine kreditbereit.\n\nIndem die Vereinigten Werkstätten durch die Täuschung\nveranlaßt wurden, die Möbel auszuliefern, haben sie zu\nihrem Schaden über ihr Vermögen verfügt. Denn die Hingabe\nsolcher Wechsel war keine entsprechende Gegenleistung Tür\ndie Besitzübertragung der Möbel. Auch das wußte die Angeklagte nach den Feststellungen. Ohne Bedeutung ist es\nfür die Entscheidung, daß sich die Angeklagte in äcr Folgscreit durch andere Geschäfte in Gie Lage versetzte, einen\nWechsel tatsächlich am Fälligkeitstage einzul.ösen. Für\ndie Bemessung des Vermögensschadens bei einen Betrug, der,\nwie hier, bei der Eingehung eines Vertrages begangen wird,\nist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend (RGSt\n68, 5379, 380). Die Strafkammer brauchte deshalb auch nicht\n\n-5-\n\naufzuklären, inwieweit die Vereinigten Werkstätten\n\nim Endergebnis geschädigt blieben und ob. wann und in\nwelchem Umfange die Angeklagte die Wechsel tatsächlich\nspäter eingelöst hat. Im übrigen ergeben die UrteilsfTeststellungen entgegen der Behauptung der Revision, das\nnach der Überzeugung der Strafkammer nur ein Wechsel am\nFälligkeitstage eingelöst wurde. Ein zweiter Wechscl mußte\nprolongiert werden. Die restlichen beiden Wechsel wurden\njedenfalls nicht eingelöst. Das ergibt sich aus der Feststellung, daß die Wechsel \"auch das erwartete Schicksal\ngenommen\" hätten.\n\nKeinen Einfluß hat es auf die Entscheidung, daß\ndie Wechsel die Unterschrift der Frau Egg als Arzertantin trugen. Das wäre nur anders, wenn Frau zB:\nworauf auch die Strafkammer hinweist, ihrerseits in der\nLage und willens gewesen wäre, die Wechsel an Tälligkeilstage einzulösen. Das war aber nach den Urteilsfaststellungen nicht der Fall. Frau Ed bes23 an in Betracht\nkommenden Werten nur noch das bereits belastete Grundstück, Über das sie wegen ciner zugunsten des angeklagten\nEhemanns eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht einmal frei verfügen konnte. Damals wollte sie mit diesem\nGrundstück für die Wechselverpflichtungen der angeklagten\nEhefrau auch noch nicht einstehen.\n\nb) Strafausspruchs\n\nHinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafen enthält das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenäsn\nRechtsfebhler.\n\nTb\n\nGegen den Strafausspruch bestehen jedoch insofern\ndurchgreifende Bedenken, als die Strafkammer die Höhe\nder wegen der Untreue ausgesprochenen Geldstrafen nicht\nbegründet hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen,\nob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafen\ndie zwingende Vorschrift des § 27 c Abs. 1 StGB beachtet\nhat. Wie schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Gelästrafen nach\nder zur Zeit der Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen\nLage des Täters zu bemessen. Denn es soll verhindert werden, daß der Täter die Geldstrafe nicht aufbringen kann,\nmit der weiteren Folge, daß er in Wirklichkeit zu einer\nFreiheitsstrafe in Gestalt einer Ersatzfreiheitsstrafe\nverurteilt wird (BGH NIW 1952, 34). Die Geldstrafen sind\nhier nicht so niedrig, daß der Betrag als solcher schon\nden Schluß zuließe, die Strafkammer habe § 27 c Abs. 1\nStGB beachtet. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lassen sich die erforderlichen genauen Unterlagen\nTür die Vermögenslage der Angeklagten nicht gewinnen.\nFestgestellt ist lediglich, daß die Angeklagten überschuldet sind und für ein Kleinkind zu sorgen haben. Ob sie\nsich noch beruflich betätigen und wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer wird aus diesem Grunde in neuer\nVerhandlung die Vermögensverhältnisse der Angeklagten\naufklären und die Geldstrafen danach festsetzen müssen,\nwie die Angeklagten dez Eingriff in ihr Vermögen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage zur Zeit der Verurteilung trifft. Da der aufgezeigte Mangel die Strafzumes-\n\nee zn\n\nm.\n\n” mw MT Topp garen u Sn\n\nsung im übrigen nicht beeinflußt, bleibt die Aufhebung des Urteils auf den Ausspruch über die Goldstrafen beschränkt.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-19/2-str-80-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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