{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-19_2_StR_78_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-19","aktenzeichen":"2 StR 78/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 042 KL\n\n2_StR_78/58\n\nIn Vamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren an EBD 1225,\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung\nvom 19. März 1958, an der beilgenommen hab:n:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nRundesrichter Dr. Menges\nals beieitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter «> '\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg von 19. November 1957\nmit den Tesistellungen aufgshoben.\n\nDie Sache wird zu neucr Vorkandlung und Entscheidung, '\nauch Über die Kosten des Rschisnittels, au das Tondgericht in Düsseldorf zurückvorwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nun un bunt bumsen Du Dit m ma vun men a te\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einen Jatkr Gefängnis und Nebenstrafen verurteilt worden, weil er am\n22, August 1956 bei Leistung des Offenbarungseides ange--\ngeben hat, er sei bei einer Firma als Arbeiter tätig und\nverdiene 300,- -- 4C0,- Di monatlich. In Wirklichkeit war\nnach Ansicht des Landgerichts im Augenblick der Eidesleistung\ndieses Arbeitsverhältnis beendet, weil der Angeklagte fristlos gekündigt habe und seine Frau zu dieser Zeit unterwegs\ngewesen sei, um seine Arbeitspapiere und seinen Restlohn\nvon der Arbeitgeberin für ihn abzuholen, Die auf Verletzung\ndes sechlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nle Schon der äußere Tatbestand ist nicht ausreichend festgestellt, Das Landgericht geht davon aus, daß der Arbeitsvertrag trotz der vertraglichen achttägigen Kündigungsfrist\ndurch Parteivereinbarung fristlos beendet worden sei, indem\ndie Arbeiigeberin den Verlangen des Angeklagten auf sofortige\nAufhebung des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sei. Das Urteil ergibt indessen nicht, daß eine solche Vereinbarung\n\nzur Zeit der kEidesleistung bereits zustandegekommen und dem\nAngeklagten bekannt geworden war. Fesigestellt ist nur, daß\nseiner Yhefrau, als sie am 20. oder 21. August in seinen\nAuftrage um Aushändigung der Arbeitspapiere bat, im Büro\n\nder Arbeitgeberin mitgetelit wurde, Abrechnung und Papiere\nnüßten erst fertiggestellt werden, sie aolle sie demnächst\nabholen. Der Inhalt dieser Srklärung ist aber mehrdeutig;\nsie kann auch bedeuten, daß die Lörung des Ärbeitsverhältnisses erst vorbereitet werden sollte. Ob im übrigen die Erklärung von einer zur Vertretung der Arbceitgeberin befugten\nPerson abgegeben wurde und ob dies dem Angeklagten bekannt\nwar oder ob die Erklärung dahin aufzufassen war oder jeden-\n\nj)\n\n- 3 -\n\nfalls vom Angeklagten dahin verstanden wurde, daß über die\nAnnahme seines Angebots, entweder am bisherigen Arbeitsplatz\nweiter arbeiten zu dürfen oder das Arbeitsverhältnis sofort\nzu beenden, erst seitens einer vertretungsberechtigten Person\nentschieden werden würde, steht ebenfalls dahin. War aber\nbeim ersten Besuch der Ehefrau des Angeklagten eine verbindliche Entscheidung Über die Annahme seines Angebots noch nicht\ngetroffen und ihm von seiner Ehefrau, die nech den Feststellungen der Strafkammer möglicherweise nur Botin, nicht\nVertreterin war, bestellt worden, so war zur Zeit der Eidesleistung das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. In diesem\nFall hat der Angeklagte nichts Unrichtiges beschworen.\n\n2. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind 'unzureichend. Der blosse Hinweis, der Angeklagte habe bewußt\nund zewollt unwahre Angaben gemacht, genügt bei einem Sachverhalt nicht, der für einen mit seinen intellektuellen\nLeistungen Yan der unteren Grenze der Norn\" liegenden Kann\nrechtlich nur sehr schwer zu durchschauen ist. Gegen den Vor- \"\nsatz des Angeklagten, falsch zu schwören, spricht schon der\nMangel des KHotivs bei Angabe eines nicht mehr vorhandenen\nVermögenswertes und die Tatsache, daß der Angeklagte, mag das\nArbeitsveruältnis beendet gewesen sein oder nichi, jedenfalls\nnöch Geld erwartete und mit Sicherheit straffällig geworden\nwäre, wenn er dies verschwiegen hätte. Dazu kommt die Veränderung der Rechtslage, die durch die Änderung des § 807\n\nZPO seit dem Gesetz vom 20. August 1953 (RGBl I S. 952). eingetreten ist. Bis zur Änderung des § 807 ZPO war es nach\nstänäiger Rechtsprechung nicht strafbar, bei Leistung des\nOffenbarungseides zur Vermeidung von Risiken einen Vermögensgegenstend zu viel anzugeben (RGSt 71, 360; 3GHSt 2, 74).\nörst durch die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGHSt 7, 375) ist klargestellt\nworden, daß nach der neuen Fassung des § 807 ZPO auch der--\n\n-4-\n\njenige einen Meineid begeht, dar bei Leistung des Offenbarungseides ein in Wahrheit nicht zu seinem Vermögen gekörendes Vermögensstück angibt. In einem solchen Falle bedarf es aber bei\nder geschilderten Rechtslage besonders sorgfältiger Prüfung,\n\nob der Angeklagte überhaupt erkannt hat, etwas Falsches zu\nbeschwören und ob er, wenn er glaubte, vorsichtig zu handeln,\nindem er auf alle Fälle das Arbeitsverhältnis argab, aus dem\ner noch Geld erwartete, sich nicht in sinem entschuldbaren\nVerbotsirrtum befand.\n\nDer Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\ngewährten Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus\n\n.\n:\nN\nN\ni\n‘\ner\n> ig\nr\n:\ns\n%-\nE .\n\nEFT\n\na, 2\n..\n\nRER RETTERE\n\nBR\nnn.\n-\n\n. Busch Scharpenseel\nDr. Schalsche j Menges “\n\nade\n\n>\n\n.\na\nwo.\n\nSep ae: =\n\nKr Zu n05 , And >\n\nat\n\n“\n\n. ° . £3 2 s .\n> an + nf Br; ” .\nIT EIER RER a I","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-19/2-str-78-58","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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