{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-19_2_StR_60_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-19","aktenzeichen":"2 StR 60/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I;\n_StR_60/58 2265 059\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n:: di mann Hans 2 sus Fı ,„ geboren\nam dis ::: in bei 7 ;\nwegen gesellschaftlicher Untreve Usa,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Yrund der\nVerhendlung vom 19. März 1958 in der Sitzung vom 21. März\n1958, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ua\nals Vertreter der Bundesamwaltschafi,\n\nJustizangestell ver iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rech; erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurv am Kein vom 5.November 1957 mit den Fesistellungm aufgehoben. Dic\nSeche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\neuch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gesellschaftlicher Untreue () 31 a GmbHG) und fortgesetzten Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, 3 85 GmbHG zu einer\nVefängniestrafe von sechs Monaten und zu einer teldstrafe\nvon 3000 DM verurteilt.\n\nSeine kevision rügt die Verletzung aschlichen Rechts.\n\nl. Soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden\nist, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung die Bücher dieser Gesellschaft unordentlich geführt\nzu haben, so daß sie keine Übersicht über den Vermögensstanä\ngewährten, und ferner es gegen üije Bestimmungen des Handelswesetzbuches und des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit\nbesch”änkter Haftung unterlassen zu haben. die hendelsrechtliche Eröffnungsbilanz und die Abschlußbilanz für den 31.Desenber 1952 zu ziehen, unterliegt das Urteil keinen durchsreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht geht insbesondere zutreffend davon aus, daß der in §§ 39, 40 HGB und\n\nYı\n\n§§ 41, 42 GmbHG auferlegten Pflicht zur Aufstellung der Bilanz\n\nnicht dadurch genügt wird, daß eine Steuerbilanz angefertigt\nwird, Im Urteil wird gesagt, der Angeklagte habe sich durch\näile \"sleiche\" Handlung, Gurch die er dss Vergehen nach § 240\n\nabs. I Nr. 3 KO, § 83 GmbHG begangen habe, gemäß 3 240 Abs. 1\nNr. 4 Kö, 8 85 GmbHG strefbar gemacht. \\Venn demit zum Ausdruck\n\ngebracht sein sollte, deß beide Sirefiaien bateinheitlich\nzusamnenireffen (§ 73 St6B), so würde dios rechtlich nicht\nhaltbar sein. Da an dieser Stelle die Vorschrift; des % 73\nSt&B jedoch nicht angeführt wird, ist das Urteil dahin zu\nverstehen, de3 das Landgsricht Forisetzungszusammenhang zwischen Ser unordentlichen Buchführung einerseits und den zwei\nFällen der Umierlassung der Aufsteilung der Bilanz annimmt,\nDas ist rechtlich möglich (BGH im § 240 KO Nr. 5).\n\n2. Der Angeklagte hatte die von ihm als Geschäftsführer\nbetriebene \"informator für Vin un: vn\n\nGmbH\" durch seine frühere Ehefrau verlinde Zip un:\nden Angestellten Sch@9 als vorscschobene Personen gründen\nlassen. Im Gesellschaftsvertrag übernahmen Frau zu einen\nAnteil von 18 000 DM, Sch einen Anteil von 2 000 DM des\n20 900 IM betragenden Stammkapitals. Bei der Anmeldung zum\nHandelsregister am 1. März 1952 versicherte der Angeklagte\nder Wahrheit zuwider, daß ein Viertei des Stammkapitals eingezahlt sei. Er hatte mit Frau 2GB una Sch vereinvert,\ndaß das Viertel auf die beiden Stammeinlagen später durch\nVerrechnung mit Gehaltsforderungen eingezahlt werden sollte,\nAm 19. Januar 1954 wurde über das Vermögen der Gesellschaft\ndas Vergleichsverfahren und am 11. Juni 1954 das \"Anschlußkonkursverfenren eröffnet. Dieses endete damit, daß nur ein\nkleiner \"eil der bevorrechtigten Gläubiger befriedigt wurde.\n\nDas Landgericht findet die Untreue darin, daß der Anveklagte in der Zeit seiner Geschäftsführung es unterlassen\nhabe, die Forderung der Gesellschaft auf Einzahlung des\nVierteis der übernommenen Stammeinlagen gegen die beiden\nGesällschafter geltend zu machen. Im Urteil wird ausgeführt,\nhierdurch habe er der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt,\nda diese bei ihrer angespannten finanziellen Lage, die es\nnotwendig machte, die Großgläubiger um ein Moratorium zu\nbitten, auf die Einzahlung des Stammkaritals angewiesen\ngewesen sei.\n\nDas Stammkapital ist der Vermögsnsswunästock, mit dem\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Leben tritt.\nDas Gesetz enthält deshalb Bestimmungen, die die Beschaffung ägs Shammkapitals sichern sollen (§ 8 5, 7 Abe. 2, 9,\n19 bis 25). Das Stammkapital ist zugleich das Betriebskapital der Gesellschaft, Wird es der Gesellschaft nicht zur\nVerfügung gestellt, weil die Gesellschafter entgegen GesetZz\n\nt\n\nund Gesellschaftsvertrag keine Einzahlungen auf die Stammeinlagen leisten, so kann dadurch der Gesellschaft ein Vermögensnachteil erwachsen, jedenfalls dann, wenn sie aus\nMangel an Kapital in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Geschöftsführer hat die Vermögensinteressen der Gesellschaft\nauch gegenüber den Gesellschaftern wahrzunehmen. Dazu gehört\ndie Sorge dafür, daß die Gesellschafter ihre Verpflichtungen\ngegenüber der Gesellschaft erfüllen, insbesondere also .die\ngesetzlich und vertraglich geschuldeten Einzahlungen auf die\nStammeinlagen leisten. Wenn der Geschäftsführer dies untert, macht er sich der Untreue nach § 81 a GmbHG schuldig,\nsofern die Üesellschaft dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist die Gesellschaft\nbereits im Herbst 1952 in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anfang April 1953 war sie gezwungen, ihre\nGroßgläubiger um ein Moratorium zu bitten. Im Konkursverfahren sind die nichtbevorrechtigten Gläubiger mit Forderungen\nin Höhe von 680 000 IM ausgefallen. Gegenüber diesem Betrage\nsind die Viertel der Stammeinlagen, in deren Nichteinforderung das Landgericht die Untreue des Angeklagten sieht, mit\n4 500 DM und mit 500 DM verhältnismäßig gering. Ihre Einzahlung würde, wie dem Urteil entnommen werden kann, den\ndurch die Wißwirtschaft des Angeklagten verursachten Zusammenbruch nicht verhindert haben. Dieser Umstand ist jedoch ohne\nBedeutung für die Frage, ob der Gesellschaft äurch die Nicht--\neingzahlung des Viertels auf die Stammeinlagen ein Nachteil\nentstanden ist. Ein Nachteil liegt vor, wenn eine Forderung,\nwelcher Höhe auch immer, nicht bsissetrieben wird und dadurch\nder Gesellschaft flüssige Mittel entzogen werden.\n\nVoraussetzung dafür, daß durch die Wichtbeitreibung der\nEinzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschaft ein Nachteil entstanden ist, ist allerdings, deß Frau > und\n\nFe 27 EWR NZZ Sue Zur Zen\n\nEDEN STREET 2 FRE N\n\nTR De\n\n8.\n\nSchgD über hinreichende Vermögenswerte verfügten, um die\nForderungen erfüllen zu können. Daß dies der Fall war, ist\nim Urteil weder ausdrücklich festgestellt, noch dem Zusammen.\nhang zu entnehmen. Angesichts des Umstandes, daß Frau\n\nund Sch» vom Angeklagten bei der Gründung der Gesell.\nschaft als Gesellschafter nur \"yorgeschoben\" waren und daß\ner mit ihnen vereinbarte, sogar das nach dem Gesetz bei der\nGründung einzuzahlende Viertel der Stemmeinlagen solle erst\nspäter mit Gehaltsforderungen der vesellschafter verrechnet\nwerden, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sie wirtschaftlich nicht in der Lage waren, dieses Vierte\nauf ihre Stammeinlagen einzuzahlen. Sollte dem so gewesen\nsein, wäre aus dem Gesichtspunkt der Untreue kein Vorwurf\ngegen den Angeklagten zu erheben, weil er die Forderungen\nder Gesellschaft gegen Frau 2 una Sch nicht gelten\ngemacht hat.\n\nAllerdings wäre damit der Vorwurf der Untreue nicht ohne\nweiteres segengtandelos. Wie die Revision zutreffend folgert.\nwürde der Angeklagte, wenn er zum Weiterbetriebe der Firma\n\"j \" die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch\nzwei mittellose Strohmänner gründete, gesenüber dieser Gesellschaft als einem selbständigen Rechtssubjekt verpflichtet gewesen sein, die geschuldeten Einzahlungen auf die\nStammeinlagen selbst zu leisten. Diese Verpflichtung hätte\nihm auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer obgelegen; denn er Hatte dafür zu sorgen, daR das Stammkapital\nder Gesellschaft zur Verfügung stand. Mätie er es unterlassen, die geschuldeten Einzahlungen selbst zu leisten, 80\nwürde er sich der Untreue schuldig gemacht haben.\n\nDie tevision trägt vor, der Angeklagte habe diese Einzahlungen dadurch geleistet, deß er das bisher unter der\nnichteingesragenen Firma \"IE\" vetriebene Unter-\n\n14\n\nnehmen mit Aktiven und Passiven der neugesründeten GmbH übertragen habe. Mit den Bankguthaben der \"iD scien der\nGmbH Mittel zugeflossen, die den geschuldeten Einzahlungen\ndem Betrafse nach entsprochen hätten. Der Umstand, daß entsprechende Buchungen nicht vorgenommen worden seien, sei\nformaler Natur; für die strafrechtliche Würdigung komme es\nauf den wirtschaftlichen Effekt an.\n\nDas Urteil 1§ 8t nicht erkennen, ob der Angeklagte dadurch, daß er die \"il\" mit Aktiven und Passiven in\naie GmbH \"einbrachte\", Sarmittel oder sofort realisierbare\nGeldforderungen (z.B. Bankguthaben) in Höhe der Stammeinlagen der Frau z> und Schb der GmbH zugeführt hat,\nohne daß diese Aktiven durch Verpflichtungen des alten -\nUnternehmens \"informator\" aufgewogen worden wären. \"Nur wenn\nden so wäre, könnte, wenn auch nicht nach dem Rechte der\nGmbH (vgl. 88 5 Abs. 4, 19 ££ GmbHG), so doch wirtschaftlich betrachtet, in der Übertragung der \"ib\" nit\nAktiven und Passiven auf die neue Gesellschaft die Einzahlung der Stammeinlagen der beiden vorgeschobenen Gesellschafter gefunden werden. Die Vorgänge der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Übertiegung der\nFirma \"iD\" auf diese Cesellschaft sind-im Urteil\nnicht geklärt. Wenn zunächst gesagt wird, der Angeklagte habe\ndie Firma \"ib\" in die Sub \"eingebracht\", so erweckt\ndies den Anschein, daß die Firma “una das unter\nihr betriebene Geschäft dem Angeklagten gehörten und von ihm,\nohne dafür’ sine Gegenleistung zu empfangen, der Gesellschaft\nübertragen worden seien. In diesem Falle käme es entscheiasnd dareuf an, welche liquiden Vermöügenswerive der Gesellschaft daäurch zugeflossen waren. An anderer Stelle des\nUrteils wird ausgeführt, die GmbH sei durch die Übernahme der\nVerrflichtuns; en die \"Erben ng\". von denen der Angeklagte\ndie Firma \"i \" übernommen habe, 70 000 DM zu bezahlen,\n\nun.\n\n— [uni namen men\n\nu.\n7\n:\n7\n\nm\nSH\n\n«\n.\n. G\n“To “ r‘\n. .,%\n.\n\nvon Anfang an in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung &ehennt\ngeviesen. Danach hat es den Anschein, daß die neugegründete\nGesellschaft die Firma \" \", sei cs vom Angeklagten,\nsei es von den Erben Mi Fäuflich erworben habe. In diese\nFalle könnte keine Rede davon sein, daß der Angeklagte mit\nder Übertragung der Firma \"IB\" auf äie Gesellschati\nwirtschaftlich betrachtet, die von seinen Strohmännern geschuldeten Zinlagen geleistet hätte. lit einer dahingehende\nÄnnahme 1äßt sich auch schwer die Urteilsfeststellung in Ei\nklang bringen, nach Gründung der GmbH habe der Angeklagte\nmit den beiden Gesellschaftern vereinbart, deß sie die Einzeahlungen in Höhe von einem Viertel der Stammeinlagen nicht\nsofort, sondern später äurch Verrechnung mit Vehaltsforderun\ngen leisten sollten. Zu einer solchen Vereinbarung hätte\nkeine Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte durch die\nÜbertragung des Vermögens der Firma \"ih\" aur_die\n\n‚Gesellschaft bereits die seinen Strohmännern obliegenden\n\", Einzanlungen auf deren Stemmeinlag;en soleistet gehabt hätte\n\nDa die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wege:\nUntreue nach § 81 a GmbHG nicht tragen und der Sachverhalt\ninsoweit noch der Aufklärung bedarf, ist das Urteil aufzu-\n\n‚neben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nFür die neue Entscheidung wird folgendes zu beachten\nsein: Der Angeklagte war angesichts der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft möglicherweise verpflichtet,\nnicht nur. ein Viertel der Stammeinlagen, sondern den gesamt:\nBetrag von den Gesellschaftern beisutreiben. Das Landgerich!\nhat Tateinheit zwischen der durch die Nichteinforderung des\nvierten Teilos der Stermoinlagen besangenen Untreue und dem\nKonkursvergcehen der unordentlichen suchführung angenommen;\nbeide Straftaten wlirden durch den Umstand verbunden, daß de!\nAngeklagte zwecks Verschleicorung der Nichteinzahlung des\n\nGesel.lschaftskapitals falsche Buchungen in Bilanzbuch goduldet have. Dem kann nicht beigsrpflichtcet werden. Die Einheitlichkeit des Zioles berründst keine Kandlungseinheit. Dagegen\nkönnte Tateinhcit zwischen beiden Straflaten vorliegen, wenn\ndie neuen Feststellungen erscven sollicn, daß der Angeklagte\nsuch durch Verenlassung dcr die Nickteinzahlung des Gesellschaftskapitals rerschliernden falschen ZEuchungen Untreue\ngegenüber der Geseillschefs begangen hai; denn es ist möglich,\n&aB schon der bloße Bestand einer falschen Puchung eine Vermögensschädlgung oder --geführdung bedeusct (vgl. RG JW 1934,\n2151 Nr. 23). In diesem Falle würden die verschleiernden Buchungen und sie Nichteinforderung der Einzahlungen auf die\nStemmeinlagen, weil auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz\nberuhend, ein fortgesetztes Vergehen der Untroue darstellen,\ndessen einer vnselbsiindiger Akt gleichzeitig ein Vorgehen\nnach § 2410 Anus. I Nr. 3 KO wäre.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscoha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-19/2-str-60-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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