{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-19_2_StR_18_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-19","aktenzeichen":"2 StR 18/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2265 043 £\n\ners\n2cH x\n\nu Nr wm\n..\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Beate R verwitwete U\ngeborene REED =us ‚ geboren on 19:9\nin Ve 0stpreußen,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Nr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt =»\nals Vertrster der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, _\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nN n\n\nGründe:\n\nTie Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf\nfreigesprochen, in der Zeit von Mai bis November 1955,\nfortgesetzt handelnd, mehr als 69 ihr unbekamte Personen\ndurch die unveriangte Zusendung der VWerbeschrift \"Stimmt\nin unserer Ehe alles?\" beleidigt zu haben.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der.\nRevision, indem sie die Sachbeschwerde erhebt. Sie hält die\nin der Ankiage vertretene Ansicht aufrecht, in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift liege die Kundgebung\neiner Mißachtung der Empfänger. Außerdem sieht sie mehrere\nVorschriften der Polizeiveroränung über die Werbung auf\ndem Gebiete des Heilwesens vom 29, September 1941 (RGB1 I\n587) durch das Vorgehen der Angeklagten als verletzt an.\nDer Generalbundesamwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, hält weiterhin das Urteil auch deshalb\nfür rechtlich fehlerhaft, weil nicht geprüft worden Sei,\nob sich die Angeklagte durch das Anpreisen verschiedener\nBücher in der Werbeschrift gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nvergangen habe.\n\nDas kechtsmitvel isü begründet.\n\n1. Die Strafkammer verneint schon die äußere Tatseite des § 1§ 5 StGB, und zwar unter Berufung auf das in\neinem anderen Verfahren gegen die Angeklagie ergangene\nUrteil des 5. Strafsenais des Bundesgerichtshofs vom i9. Juli 1955 - 5 StR 12/55 -, das teilweise, jedoch nicht in dem\nhier maßgeblichen Teil in BGHSt 3, 125 veröffentlicht ist.\n\nTIME ae en na nn\n\nwerner\n\nFr. De ne men nr\n\nER. MEI we\n\nEN\nNACER ;\n\nKR\n\nDarin hatte dieser Senat eine Revision der Staatsanwalt.\nschaft verworfen, die gegen ein die Angeklagte ebenfalls\nfreisprechendes Urteil eines anderen Landgerichts gerichtet war. Gegenstand jenes Strafverfahrens bildete auch\ndie Zusendung einer Brıschüre, die zwar einen anderen\nTitel als die hier infrage stehende Werbeschrift führte,\ninhaltlich eber fast wörtlich mit ihr übereinstimmte und\ndie die Angeklagte unter ähnlichen äußeren Umständen einer\ngrößeren Anzahl ihr gleichfalls unbekannter Personen zugeschickt hatte, Nur das auf der ersten Seite befindliche\nVorwort dieser mit einem kleinen Papiersiegel verklebten\nBroschüre wich insofern von dem Vorwort der neuen Werbeschrift ab, als der an dem Inhalt der Schrift nicht interessierte Empfänger gebeten wurde, \"dieses Heftchen ungeöffnei\nzu vernichten\". Im Hinblick auf die in dem Vorwort enthalten.\nBitte hat der 5. Strafsenat in seinem Urteil die Kundgabe\neiner Hißachtung der Empfänger verneint. Zudem hat er den\nInhalt der Broschüre nicht als ehrverletzend betrachtet. E\n\n; ,\nh\nF\nir\n-\n\\\n\"\nR\n\nDer erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht und\nsieht in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift eine\nKundgebung der Mißachtung der Empfänger, die auch nicht\ndadurch ausgeräumt wird, daß ihnen in einem Vorwort anheimgestellt ist, die Schrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten. Auf seine Vorlage hat der Große Senat für Strafsachen durch Beschluß vom !8. Kovember ?957 (BGHSt 11, 67)\ndie Auffassung des erkennenden Senats bestätigt und ausgesprochen, daß in der unverlangien Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlecht- .\nliche Leben enthalten sind und kiaßnahmen zur Verhütung der\nEmpfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes 'sowie Bücher solchen Inbalis angepriesen werden, eine Beleidigung liegen kann. Unter Zugrundelegung\n\nTO\n\ndieser Rechtsansicht ist daher entgegen der Annahme der\nStrafkammer der äußere Tatbestand des $ :§ 5 StGB als durch\ndas Vorgehen der Angeklagten erfüllt anzusehen, Gründe,\ndie dieser Auffassung für den vorliegenden Fall entgegen-\n\" stehen könnten, sind nieht ersichtlich.\n\nDeshalb muß das angsfochiene Urteil aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurück--\nverwiesen werden, damit sie den Sachverhalt nicht nur zur\näußeren, sondern auch zur inneren Tatseite des § 1§ 5 StGB\n. prüfen kam, was sie bisher — von ihrem Standpunkt aus. zu\nj Recht - unterlassen hat. Hierbei werden die Ausführungen\nin dem Abschnitt II 3. des Beschlusses des Großen Senats\nfür Strafsachen zu beachten sein.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nferner Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch unter den\nrechtlichen Gesichispunkten zu erörtern und zu würdigen,\nauf die die Siaatsanwaliscnafi in ihrer Revision und er-.\ngänzend der Generalbundesanwalit hingevicsen haben. Da die\nStrafkammer eine dahingehende Prüfung bislang nicht vorgenommen hat, ist es nicht geboten, schon jetzt zu diesen\nFragen im einzelnen Stellung zu nehmen. Nur folgendes sei\nbemerktz \"\n\na) Nie Tatsache, daß bei dem Amtsgericht in Flensburg ein Sirafvarfahren wegen Überiretung der Polizeiveroränung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens\nvom 29, September ‘941 gegen die Angeklagte schwebt, steht\nder Durchführung der hier zu enischeidenden Sirafsache\nnicht entgegen. Allerdings ist — abweichend von der gelegentlich rertretenen Auffassung der Stastsenwaltschaft\nund der Strafkamner - dieselbe Tat Gegenstand zweier Ver-\n\nfahren bei verschiedenen Gerichten, da der Angeklagten die\nÜbertretungen, deren sie in der Strafrache vor dem Amts.\ngericht in Flensburg beschuldigt wird, auch hier zur Last\ngelegt werden. Die Strafkammeı hat zwer das Vorgehen der\nAngeklagten bislang nur unter dem Gesichtspunkt der Be..\nleidigung geprüft, die nach dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses in der Zusendung der \\Werpeschriit liegt. Darin\nsehen jedoch die Revision und dis bei dem Amtsgericht in\nFlensburg erhobene Anklage zugleich dic Überiretungen der\nPolizeiverordnung vom 29. September i94i. Da diese durch\ndie fortlaufende Zusendung der \\ierbeschriften. forigesetzt\nbegangen wären, würden dazu alle Handlungen der Angeklagten\ngehören, wegen deren sie in Aschen und in Flensburg angekiagt worden ist. Infolgedessen ist dieselbe Tat hei zwei\nGerichten rechtshängig. In einem solchen Falle hat aber\nschon in der Regel dasjenige Gericht das Verfahren durchznführen, bei dem es zuerst anhängig geworden ist, während\ndas andere Gericht das bei ihm schwebenda Verfahren ein--\nzustellen hat (BGHSt 5, 381, 384). Zudem hat gegenüber dem\nAmtsgericht in Flensburg das Landgericht in Aachen die\nhöhere Zuständigkeit, so daß es auch aus diesem Grunde zur\nDurchführung des Verfahrens berufen ist (BGH NIW 1953, 277).\n\nb) Nb und inwieweit durch das Angebot der verschiedenen Mittel und Präparate in der \\erbeschrift die Vorschriften der Polizeivarordnung vom 29, Szptember 1941 verletzt\nworden sind, ‚wird eingehender Nachprüfung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bedürfen. In\ndieser Richtung schon jetzt nähere Hinweise zu geben, ist\nnicht möglich, da die Strafkemmer hierzu bisher noch keine\nFeststellungen getroffen hat, “s wird deher nur zu der\nFrage, ob und in welchem Umfeng jene Veroränung noch geltendes kecht ist, eu? die Beschlüsse des Bundesgerichtshof®\n\nBi\n\nverwiesen, die bisher dazu ergangen sind: BGHSt 5, 12;\n\n8, 360; 11, 85 sıwie NJW 1957, :°20°, wobei zu dem letzten\nbemerkt wird, daß er die Entscheidung auf den seitens der\nVerteidigung angeführten Vorlagebeschluß des Kammergerichts v.:ım 28. November !956 ist.\n\nc) Im Zusaumenbang mit der Prüfung etwaiger Übertretungen der Polizeiveroränung vom 29, September 1941\nwird die Strafkasmmer den Sachverhalt auch dehin klären\nund würdigen müssen, ob in dem Anpreisen gewisser Mittel\nund Präparate ein Vergehen gegen § 184 Abs. 1INr. 3 und\n3 a StGB liegi. Diese Vorschriften bleiben nach § 6 Abs. 3\nder Polizeiverordnung vom 29. September ‘941 von deren\nBestimmungen unberührt.\n\nEbenso wird zu prüfen sein, ob durch die Zusendung\nder Werbeschrift als solche oder — nur — durch die Anpreisung gewisser darin aufgeführter Bücher die Merkmale\ndes § 184 Abs. i Nr. ? StGB erfüllt sind.\n\nSollte die Strafkammer einen oder mehrere der\n\nTatbestände des § 184 Ahs. ? StGB, und zwar der Nr. 1,\n\n3 oder 3 a für gegeben erachten, So braucht sie sich bei\nihrer Anwendung durch das Urteil des 5. Strafsenats vom\n19, Juli 1955 nicht gehindert zu schen. Dieser Senat hat\nnämlich in jener Entscheidung die #rage der Anwendbarkeit\ndes $ ?§ 4 StGB nur kurz erwähnt und hat deshalb auf die\nAnfrage des erkennenden Senats zum Ausdruck gebracht, daß\naie damalige Verneinung der Voraussetzungen des $ i84\n\nx\n\n. .\nDEE I Zr zus SZ\n\nAbs. i Ir, !, 3 und 3 a StGB einer etwaigen Verurteilung\nder Angeklagten aus diesen Vorschriften im jetzigen Ver .\nfahren nicht ohne weiteres enigezgenstehsn würde.\n\nBaldus Busch Scharpens eel\n\nDr, Schalscha Manges\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-19/2-str-18-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-19/2-str-18-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.592451+00:00"}}