{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-12_2_StR_74_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-12","aktenzeichen":"2 StR 74/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F. 2 StR_74/58 2266 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisäche\ngegen\n\nden Kaufmann Felix W aus VB, ;eboren\n\nan GE 190: in re (Tnüringen),\n\nwegen Vergehens nach § 1§ 2 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 12. März 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Proi.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n„als beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. I) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n Zür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil -\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 15. August 1957\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2.\n\nGründe:\n\nDer Lrgeklagtie ist wesen Verführung üer zur Tatizeit\n14 jährigen Wiltrud sten zu neun Nonaten Gefängnis mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Nit seiner\nRevision macht er dis Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nlo Der Angeklagte hat sinen Filfsamtrag auf Einholung eines\nerbbiologischen Gutachtens zum Beweise dafür gestellt, daß er\nnicht der Vater des von der Wiltrud StB geborenen Kindes\nsein könne. Diesen Hilfsamtrag.hat das Landgericht mit der\nBegründung abgelehnt, die, unter Beweis gestellte Behauptung\nsei ohne Bedeutung für die entscheidung, weil es nicht auf\ndie Vaterschaft des Kindes, sondern nur darauf ankomme, ob\nder Angeklagte mit Wiltrud st» Geschlechtsverkehr gehabt\nhabe. Auch die Glaubwürdigleit der kiltrud St würde durch\nden Beneis, daß das Kind aus einem Geschlechteverkehr nit\neinem anderen Manne herrühre, nicht erschüttert.\n\n#it dieser Begründung durfte der 3sweisamtrag nicht abgelehnt werden. Die Verurteilung des Angeklagten beruht ausschließlich auf der Aussage der Wiltrud St, mit der jemals geschlechtlich verkehrt zu haben der Angeklagte bestritten hat. Offensichtlich geht das Landgericht, das einen\nanderen Geschlechtsverkehr des Mädchens als den einmaligen\nVerkehr nit dem Angeklagten im August 1955 nicht erörtert,\ndavon aus, deß das von dem Mädchen geborene Kind bei dieser\nGelegenheit erzeugt worden ist. und deß Wiltrud St\nwährend der Empfängniszeit keinen anderen Geschlechtsverkehr\ngehabt hat. Würde sich ergeben, daß der Angeklagte nicht der\nVater des Kindes sein kann, so würde das nicht nur möglicherweise für die Strafzumessung von Bedeutung sein, sondern auch\neine Unrahrhaftigkeit des Mädchens beweisen, die seine Glaub-\n\n- 3.\n\nwürdigkeit erschüittern könnte. Indem das Landgericht davon aussent, die unter Beweis gestellte Behauptung sei ohne Bedeutung,\nweil durch die glaubwürdize Bekundung der “ädchens die Verführung bewiesen sei, nicmt es außerdem in unzulässiger Weise\ndas Beweisergebnis vorweg, da ja der Beweisamtrag gerade darauf\nebzielt, die Unglaubwürdigkeit darzıtun, Außerden würde bei einen\nErfolge des vom Angeklagten erbetenen Beweises die Frage der\n\nnissen zu überprüfen sein.\n\n2. Da die fehlerhafte Ablehnung des Hil!sbwmeinuntrags zur\nAufhebung des Urteils zwingt, bedarf es keines Zingehens auf\ndie weiteren Verfanrensrügen und die Sachrüge.\n\nBusch Bundesrichter Dr. Dotterwsich Scharpenseel\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Schalscha Busch\n\nHoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-12/2-str-74-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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