{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-03-01_2_StR_536_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-03-01","aktenzeichen":"2 StR 536/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"für Recht erkanutı g\n\n2_§ 1R. 536/58 2268 097\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Stirafsache\n\ngegen\n\n’\nji.) den Kaufmann Alfred L er \\ aus X (REED, Be-\n\nboren an B 1925 in K\n2.) den Arbeiter Erich T iB zus KW, üort geboren\ncn EB 1925, |\n- Sachbezeichnungs BB u-A--\n\nwegen Hehlerei u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n14. Jamuar i959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel,\nBundesrichter. Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\n»_ ”\n\nBundesanwalt‘ in der Verhandlung,\nBundesanwalt \\ \"pei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n„ Justizangestellter\n\n„00 als Urkundsbeamte: er. et eaatteete, Bu\n\n.- Is Die Revision des Angeklagten Jam gegen das Urteit\n\ndes Landgerichts in Köln vom 1. März 1958 wird verworfen.\n.Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Tu wird das bezeichnete\nUrteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwo\n\nDE. BEPFPREEEN Fan\n\nDer Angeklagte Lil ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden,\n\nDer Angeklagte Tip erhielt wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Abs. 1 Ziff. 1 des Schußwaffengesetzes. eine Gefängnisstrafe von acht Monaten.\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nTe Der Angeklagte TÜRE erhielt von dem Mitangeklagten\nDO sen Auftrag, ihm bei dem Verkauf einer gestohlenen\nPistole behilflich zu sein, Obwohl. er von vornherein Kenntnis\nvon dem strafbaren Erwerb der Pistole hatte, sagte er seine\nMithilfe bei der Veräußerung zu. Für seine Vermittlungstätigkeit\nvereinbarte er eine. Provision von 20 DM. Verabredungsgemäß übergab alsdann Du in einem Kraftwagen dem von dem: Angeklagten\nausfindig‘ gemachten Käufer zu die Pistole gegen: ‚das vereinbarte Batgeit, das zunächst der Angeklagte von diesem ent-.\n gegennahm und unter Zurlickbehaltung eines Betrages von 20 .DM .\n\n‘ für Provision und eines Betrages von 2 DM für den. Fahrer ‚des\n\n2 ‚Sraftnagens | an ABB #eitergab.. Rue\n\n‚Die Strafkänner hat dsl Angeklagten wegen dieses Verhaltens E\n. der Hehlerei. schuldig. befunden, weil er zum Absatz der gestohlenen Pistole mitwirkteo Bei dem festgestellien Sachverhalt .\n.. ist diese Verurteilung im- Schuldspruch rechtlich nicht zu be-\n\".anstanden (vgl. auch R6St.58, 154 ff). Dies gilt auch für das\nin Tateinheit mit der Hehlerei verwirklichte Vergehen nach\n\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes: vom 18. März 1938,\n\nDas Urteil zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nach.\nteil des Angeklagten. Insbesondere ist es unbedenklich, daß\ndie Strafkammer eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur\nBewährung im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten\nund weil auch bei diesem Persönlichkeitsbiläd das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe erfordere, versagt\nhat» wie die Urteilsgründe in ihren Zusammenhalt ergeben, ist\nnach Auffassung der Strafkammer bei den festgestellten Umständen und der dadurch gekennzeichneten Persönlichkeit des\nAngeklagten nicht zu erwarten, daß er unter der Einwirkung ein\nAussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges unä georänetes Leben\nführen wird. Danach war eine Strafaussetzung zur Bewährung\ngesetzlich nicht zulässig; die Revision ist zu verwerfen.\n\nLIo Unter nicht näher geklärten Umständen hatte der Angeklagi\nIm von einem Angehörigen der Familie Bü eine Siemag-\n\n' Schreibmaschine erhalten und bewahrte sie, weil er etwas daran #\nverdienen wollte, zunächst in seiner Garage auf, Kurz darauf '\n' erfuhr der Angeklagtb gelegentlich eines ‚Besuches in der Wohnui\nu DAUER von der Ehefrau, daß die Schreibmaschine gestohlen wargi\n“ Frau U) bat ihn, ‚die. Maschine verschwinden zu lassen. i\n\n\"obwohl der Aigektagte nunmehr mußte, daß äle Maschine\n\naus einem Diebstahl herrührte, versuchte er dennoch sie mit (e-\n\nwinn abzusetzen, was ihm aber mißlang. Daher brachte er die\n\nMaschine Zunächst bei seinem Önkel in Sicherheit. Als er fest”\ngenommen wurde, gab er aus freien Stücken den Verbleib der\n\nSchreibmaschine an, so daß sie beschlagnahmt und dem Eigentümer\n\nzurückgegeben werden könnte. |\n\nVon welchem Angehörigen der Familie Bi der Angeklagt®\ndie Schreibmaschine erhalten hatte, konnte-nicht geklärt werd®\nso daß nach den Feststellungen der Strafkammer insbesondere\n\nun\nPart: ;\n\nFi\n\n |.\nFr u Ri\n\nFar‘\n\nYun . [I a\n\nFin B\n\n„I11treir\nFE |\n2\n\nFa}\n[4\n\n.\nk\n1:\nrn\nı\n\nER?\n“ FAiy\n\nern r\nen\n\nPT.\n\nı f} a\" 1 nr “ in\n\nFR\n\n4\n\nauch ungewiß geblieben ieh ob der Angeklagte sie käuflich oder\nob er dem Oswald 1 (Vater) oder Alfred DW |Sohn) gegenüber es übernommen hatte, gegen Beteiligung am Erlös die Maschine\nan einen Dritten zu veräußern. Möglicherweise hat der Angeklagte\nauch eine solche zuvor getroffene Abrede nicht eingehalten, sondern abredewidrig versucht, die Maschine für sich allein zu verwerten.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte eine\nunmittelbare selbständige Verfügungsmacht an der Schreibmaschine\nzu eigenem Zwecke begründet hat dadurch, daß er nach der Mitteilung, die Maschine sei gestohlen und er solle sie verschwinden lassen, sie zu eigenem Nutzen verwerten wollte. Infolgedessen\nhabe er, sagt das Urteil, die Schreibmaschine im Sinne des\n§ 259 StGB an sich gebracht, Das Gericht geht hierbei davon\naus, daß der Angeklagte, nachdem er über die Herkunft der\nSchreibmaschine unterrichtet worden war, die Maschine mit Gewinn an den Mann zu bringen suchte, Dies beurteilt die Strafkan-\n\n\"mer zugleich als rechtswidrige Zueigrung der Sache im Sinne\ndes § 246 StGB, sieht aber unter. Hinweis auf. ‚RESt 56, 335, 336\n\nvon einer zusätzlichen. ‚Bestrafung wegen Unterschlagung ab,weil.\n\n !Gesetzeseinheit vorliege.\n\nwo.\n\nIndessen berücksichtigt die Strafkamner hierbei. nicht\n\nalle Möglichkeiten, die angesichts ihrer unsicherön Feststel-\n‘Tuhgen in Betracht zu ziehen: sind. Besaß nämlich der Angeklagte\n‚aie Schreibmaschine schon im Zeitpunkt der Mitteilung, sie sei\n. gestohlen, für sich in eigener Verfügungsgewalt, weil er sie\n. durch Kauf oder schenkweise von. einem Mitglied der Familie\nDB erhalten hatte, dann konnte er sie nicht mehr dadurch\n\n\"an sich bringen\", daß er sie an Dritte zu veräußern suchte.\n\nDenn dann war der Erwerb zur eigenen Verfügungsgewalt schon |\nzeitlich vorher abgeschlossen (BGHSt 2, 135, 138;vgl: auch RG in\nGA 69, 8). Hehlerei scheidet aus. Jedoch mußte in diesem Fall das\n\n- 5 -\n\nVerhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung geprüft werden (vgl. hierzu -Jagusch in IK § 259\nAnm. 5 c und Welzel, Deutsches Strafrecht, 6. Aufl» S. 324), x\nFalls der Angeklagte die Maschine lediglich zur Weiterver..\nSußerung an Dritteerhalten hatte und dabei am Erlös beteiligt .\nwerden sollte, ist die Beurteilung nicht einheitlich. Wenn er\nunter dieser Voraussetzung auf die Mitteilung hin, die Maschine\nsei gestohlen und er solle sie verschwinden lassen, sich dazu‘\nentschloß, sie unter Ausschaltung seines Auftraggebers zu j\nseinem alleinigen Vorteil zu verkaufen, so läge darin. wiederup:\nkeine Hehlerei, sondern ebenfalls eine Unterschlagung, weil\nes sich dabei für den Angeklagten nicht um abgeleiteten Erwerb\nhandelte (R6St 64, 326, 327; 70, 7; 85 BGHSt 10, 151). Unternahm der Angeklagte dagegen die weiteren Verkaufsversuche im\nEinverständnis mit seinem Auftraggeber, oder jedenfalls gemäß '\nder mit diesem getroffenen Vereinbarung, um ihm die Verwertung,\nder Maschine zugute kommen zu lassen, so wäre ein Mitwirken “\n\nzum Absatz gegeben und Hehlerei zu bejahen.\n\nIm übrigen ist das Vorgehen des Angeklagten - Verstecken\n\n< der Schreibmaschine bei seinem Onkel - auch unter dem Gesichts-:\n\npunkt Asa § 258 StGB’zu prüfen, In den Verkaufsangeboten Liegt:\n\n.f er ‘\n\nmöglicherweise ein versuchter Betrug, weil der Angeklagte\nan der gestohlenen Sache kein Eigentum übertrasen konnte.\n\nBaldus - Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-01/2-str-536-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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