{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-26_2_StR_75_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 75/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 045 2b\n\n2_StR 75/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Zygmunt M ‚„‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an 1923 in SEM Kreis m /Po1en,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls Ii.R. u.a»\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnotc in der Sitzung\nvom 26. Februar 1958, an der teilgenommen habenz\nSenatsprästdent Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pro£f.Dr. Busch\nZundesrichter Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. kienges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ur\nals Vertrater der Bundesanwaltschafi,\nJustizangestelliter 0)\nals Urkunäsbeamtier der Geschäftsstelle,\nfür Recht srkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil:\näes Landgerichts in Kasnel von 28. November 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat Aie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. °\n\nvon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgcreiztan schweren Diebstahls im Rückfalle und Unterschlagung zu -iner Cesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sieben kKonatan verurteilt\nworden,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfanrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Kechis.\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) In den Fällen 15, 16 und 34 macht die Aevision eine Verleizung der richtsurlichen Aufklärurgspflicht geltend. Die\n\nRüge ist indessen nicht ordnungsgam&ß erhoben, weil entgegen § 344 ibs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche\nanderen 3eweismitiel die Strafkanmer noch hätte benutzen\nmüssen (3CHSt 2, 168). Die Ausführungen der Rsvision sind\nlediglich unzulässige Angrif?e gegen die Bewoiswürdigung\n\ndes Tatrickters. '\n\n2.) Des weiteren beanstandet die hevision, daß die Strafkamner dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt\nhat. Nach ihrer Keianung beruht die Versagung mildernder Umstände auf einem Rechtisirrtum des Gerichts. Hierzu weist\nsie darauf hin, daß in Urteil zum Auscruck kommt, \"der Angeklagte habe die Taten ohne irgerdwelche Kemmungen begangen, obwohl er wegen eines Diebstahls von vier Hühnern erst\nim Jahre zuvor eine einjährige Zuchtheussirafe verbüßt\nhatte\"; denn nicht im Jahre zuvor, sondern zwei Jahre zuvor\nhabe der Angeklagte die letzie Vorstrafe verbüßt gehabt.\nDes Gericht nehme daher eine so rasche Rückfallgeschwindigkeit an, wie sie ausweislich der Vorakien, die Gegenstand\n\n4\n\nder Verhandlung gewesen seian, richt voriiege; bei richiiger\n\n- 3.\n\nFeststellung, so meint die Revision, w&äro der Gericht unter\nUmständen doch zur Zubilligung mildernder ‚netäule g0-\nkommen.\n\nDas Urteil stellt eingangs bei de” Schilderung der\nPersönlichkeit des Angeklagten und sein: früheren Verurteilungen hinsichtlich der Vollstreckung der geg®n ihn\nerkannten einjährigen Zuchtuausstrafe ?sst, daß cr diese\nbis zun 18.6.1955 voll verbüßen mußte. Zur 3egehung der\nStraftaten, die Gegenstand des jetzigen Veriahrens sind,\nhat er sich nach dem Urteil um die \"oratswende »iärz/April\n1957 entechlossen. In diesem Zeitpunkt waren mithin entgegen dem Vorbringen der Revision noch keine zwei Jahre\n‚seit seiner äntlessung aus der Strefhaft, dem 18.6.1955,\nverflossen. Der Ausspruch in den Urieilsgrürden \"obwohl\ner erst im Jahre zuvor eine einjäkrige Zuchthausstrefe\nverbüßt hat!, ist für sich peirachtet zallarcings ungenau.\nDoch wäre die Beststellung \"... zwei Jahre zuvor ...\"\nebenfalls unzutreffend gewesen, weil noch keine zwei\nJahre verstricher waren, als die neuen Straftaten des\nAngeklagten ihren Anfang nanmen. Der Unierrchied zwischen\nden beiden Zeitangaben ist so unbedeutend, daß der Senat\neinen bestimmenden Kinfluß auf das Urteil ausschließen\nkann. Daß die Strafkammer bei der Strafzumsssung \"die\nSchnelligkeit, in der -der Angeklagte rückfällig wurde!\nstraferschwerend bewertet hat, enthält daher keinen durchgreifonden Rechiesmangel, zumal sie in diesum Zusamnenhange\n\"zugleich \"die Unzahl der fast nauserlos ausgeführten Diebstahlshandlungen\" des Angeklagten und deren schädliche\n\nv\n\n.\n-4-\n5 .\n.\n.\n\nAuswirkungen strafschärfend berücksichtigt. Unier diesen\nUmständen kann der Binwand der Revision nicht durchdringen.\n\n.\nEEE\nn\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nPi\n\n”\n\n2 Scharpenseel denges\n\n‘\n‚\n\nPER\n\n0\nwe\n.\n\n5%\n\nads\nei\ner\n\n“rn\n.\n\nPR .\nRE ts\nBa x 5,\n\nds\nse.\nnn\n\n”\n1\non\n\nRi\n\n.“\nB\n\nsr\n\n..\n\n$\nf2 [2\n.e\n‘.. a .\ns\n.. ? .\n.\n-. .\n“ . ’\nF Lu ..\n+ - ‘.. ’\nEd wo;\nRER 277 r\nca bi x R .\nTr :,P . .\nYan PR ;\n3; “, “.\n. ..\nr ” Pu ..\n.y vr s\n. . s\n. , ”. r\nB a\n” ‘\n.\n-\nB «\n”.\nD\nPR\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-75-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-75-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.914502+00:00"}}