{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-26_2_StR_64_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 64/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"FRT-ua8 NEIOGSTHLIUBUWOLRNT TOT on nes\nFür die Amtliche Saumlung !' j 2265 094\n\n.\n—mmirmme mn m mn nn ne En en Dee 7 u - unit Im tn A yore\n\n>\n\nGasetz: StGB § 211\n\nRechlesatiz: Auch wersich irrigerweise vorstellt, er\nhabe eine andere Straitat bogangen, und\ntötet, um diese vermeintliche Strafiat\nzu verdecken, macht sich des vollendeten\nMordes schuldig (entgegen OGHSt 1, 74).\n\nAktenzeichen: 2 StR 64/58\nUrteil des BGH vom 26. Februar 1958 LG Köln\n\nF\n\n2_StR. 64/58\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafeache\ngegen\n\nden Tliesentechniker ienfred C HHEENEm zus EEE\nEB. ::voren ar EB 1255 in Ku, 2.72%. in\n\nUntersuchungshaft,\nwagen ‚lordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 265. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter ?rof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBöundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür necht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten sogen das Urieil\nües Landgerichts in Köln von 9. Juli 1957 wird\nverworfen.\n\nEr hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nOmen DER GunS Sn ann mit mu En Gm Dumm duzn anne num\n\nDie Strafkammer hat den zur Taizeit fant 20 Jahre «lten\nıngeklagtan wegan Kordee zu 15 Jahren Zuchthaus vorurteilt\nud ihm die bliirgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt. Seine Revision, die die Verletzung suchlichen Rechte rüut, bleibt ohne ärfolg.\n\nL. Rochtlich bedenkenfrei geht die Strafkammer davon\naus, duß der Angeklagte den Goschäfts[lihrer GE vorsätzlich\n‚;hötet het. Insoneit sind ihre Festsiollungen eindeutig\nund okne Widerspruch. Sie ergeben insbosondere, daß [ür den\nTod des 0 ) nicht der Schlag mit der Wasserflarch®e, sondern\nalleir. jene Schläge ursächlich gewesen sind, die der Anzeklagte mit dem Ziegelstein und den Kacheln auf den Kopf des\nCP geführt nat. Bei diesen Schlägen handelte der Angeklagte nichl in einen Affektstura, sonlern\"eiskalt und mit\n„berlegung\", Die vorangegangene tätßliche Auseinanderse zung\nnit GW war durch dessen Niederschlag mit üer Wasserflasche\nabgeschlossen. Die Strafkammer kat deshalb auch zuireffend\nuns weitere Verhalten des Angeklagten rechtlich als sine\nvon der vorangegangenen Auseinendersetzung getrennte neue\nTst gewortetl, Soneit die Revision dies beernstandei, insbesondere des gesamte Tatgsschehen seit Beginn der Ausoinendersetzung als eine natürliche Handlung ansisht, geht sie unzulässiserweise von einem enderen als dem Tesigestellten\nSachverhalt aus.\n\n2. Der Angeklagte ist auch zu Recht wegen ifordes verurteilt worden. Er hat nach den Feststellungen getötet, um\nGE zum Schweigen zu bringen und dadurch zu verhindern,\ndsß or wesen des Schlages mis der Wasserflasche angezeigt\nund zur Rechenschaft gezogen werde. Br nat somit In der Vor-\n\n- 3. „\n\nstellung gehandelt, durch diesen Schlag eine strafbare Handlung -\nbeyangen zu haben. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, daß\nder Angeklagte nit der Tötung den Zweck vorfolgt hat, eine\nardere Straftat, nämlich eine gefährliche Körperverletzung zu\nverdecken. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese\nFolgerung sind offensichtlich unbegründet.\n\nDen Urteilsfeststellungen kenn allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht mit Sicherheit entnommen\nwerden, daß der Angeklagte eine rechtswidrige und schuldhafte\nKörperverlelzung und damit eine andere Straftat begangen hat.\nDa CB Urheber des Streites war und auch als Erster tätlich\ngeworden ist, 18ßt sich nicht ausschlioßen, daß der Schlag\nmit der Wasserflasche durch Notwehr geboten war (§ 53 Abs. 1\nund 2 StGB) oder in Überschreitung einer gegebenen (§ 53 Abs. 3\nStGB) oder in irrtümlicher Annahme einer vermeintlichen (§ 59\nStGB) Notwehrlage geführt worden ist. Dazu genügte jedenfalls\nnicht die allgemeine Feststellung, für den Angeklagten habe\ntrotz der Bedrängnis durch GP kein Anlaß zu einem derartigen\nmassiven Vorgehen bestanden. Dies gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.\n\nEntgegen der Meinung .der Revision setzt Yord als Tötung\nzur Verdeokung einer anderen Straftat nicht voraus, daß diese\nauch tatsächlich begangen wurde. Die Rovision kann sich zwar\nauf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die\nbritische Zone berufen. Dieser hat die Auffassung vertreten,\ndie \"andere Straftat\", zu deren Verdockung die Tötung geschiehl,\nsei Taibestandsmerkmal des Mordes; deshalb entfalle die Verurteilung wegen. vollendoten Mordes, wenn der Täter \"irrigerweise eine andere Straftat angenommen\"habe (OGHSt 1, 74, 78;\n190, 197). Dieser Rechtsansicht kann der Senat jedoch nicht\nfolgen; sie wird auch im Schrifttum überwiegend abgelehnt\n(IK 8. Aufl. § 211 StGB Anm. II 3; Maurach StGB Bes. Teil\n§ 2 Anm. III b; jotzt- auch ‚ Schönke/Schröder 8. Aufl. § 211\nStGB Ann. V 3). j\n\n-4-\n\nDas Gesetz findet hier die besondere Verwerflichkeit der\nTörung, wie bei der ersten Fallgruppe des § 211 Abs. 2 StGB,\nin der Niedrigkeit des Boweggrundes; niedrig deshalb, weil\nder Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr nißachtet, daß\ner seine Vernichtung als Kittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Unrechts cinsetzt (BGHSt 7, 287, 290). Dieser 3eweggrund ist somit der Maßstab für die Bewertung der Tat; er\nallein bestimmt den besonderen Unwert der Tötung und charakterisiert sie als Mord.Es kann deshalb nicht dareuf ankommen, ob\nder erstrebte Zweck überhaupt erreichbar ist. Ebenso ist es\nrechtlich bedeutungslos, ob die andere Straftat, üle der Täter\nverdecken will, in Wirklichkeit begangen ist oder nicht; sie\nist kein Tatbestandsmorkmal. Zur Verurteilung wegen vollendeten Mordes genügt es sonach, daß der Täter, wie es hier\nder Fall gewesen ist, sich vorstellt, er habe eine andero\nStraftat begangen, und daß er sötet, um die vermeintliche\nStraftat zu verdecken. Diese Auffassung entspricht auch der\nRechtsprechung des Reichsgerichts zu der früheren Strafvorschrift des § 214 StGB - Totschlag bei Unternehnung einer\nstrafbaren Handlung -, die zum Teil in § 211 StGB aufgegangen\nist (vgl. RGSt 59, 49, 50). Im übrigen bedurfte es hier zur\nVerurteilung wegen vollendeten kordes nicht der weiteren Begründung, daß der Angeklagte sich der besonderen Verwerflichkeit seiner Handlung bewußt gewesen sei. Daß er eines solchen\nZieles wegen das Leben’eines Mitmenschen geopfert hat, kennzeichnet ihn ‚bereits, als, Mörder...\n\n3. Die Anwendung’ ‘des \"Erwachsehnen-Strafrechts auf den zur\nMatzeit fast 20 Jahre. \"alten Angeklagten zeigt ebenfalls keinen\nRechtsfehler. Die Strafkanmer ist nach eingehender Würdigung\nser Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß er zur Zeit der Tat ‚sowohl nach seinor sittlichen als auch\nnach seiner geistigen- Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen,\nsondern bereits einen Erwachsenen gleichstand (§ 105 Abs. I\nJ6G). Sie hat sich also davon überzeugt, daß seine Entwicklung\n\n.ı 2.0.\ns wann 1m s as\ns .*\n%\n_ _ oe\n..\non\n”\n.,\n.\n\nzum Erwachsenen abgeschlossen war. Ihre Auffassung, daß gewisse\npsychopatische Wesenszüge des Angeklagten \"aller Wahrscheinlichkeit nach unveränderlich\" seien, steht dem nicht entgegen. Denn\ndie Strafkammer stützt sich bei der Feststellung über die abgeschlossene geistige und sittliche Entwicklung des Angeklagten\nnicht ellein auf diesen Gesichtspunkt. Nach dem Gutachten des\nSachverständigen handelt es sich bei den peychopatischen Wesenszügen um anlagebedingte “igentünlichkeiten, die sich also ihrer\nWatur nach regelmäßig nicht verändern. Die Annahme der Unveränderlichkeit liegt deshalb besonders nahe, sodaß die Strafkammer\nvon dem so gewonnenen Wahrscheinlichkeitsurteil ausgehon durfte,\num nit Hilfe weiterer Feststellungen über die Persönlichkeit des\nAngeklagten zu dem erwähnten sicheren Ergebnis zu kommen. Der Einwand der Revision, die Unsicherheit der Straikammer folge daraus,\ndaß sie zugunsten des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG Gebrauch gemacht hat, geht offensichtlich fehl.\n\n4. Auch im übrigen 1äßt das Urteil keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechisfehler erkennen.\n\nBaldus - . Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Bundesrichter Dr. Menges\nist im Urlaub ortsabwesend\nund kann deshalb nicht unterschreiben.\n“ Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-64-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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