{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-26_2_StR_61_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 61/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 046 “T\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Fliesenleger Wolfgang WED zus Tip: Kreis Vu\nGEBE. serorcn 2m GE 1935 1 anne\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im der Sitzung\nvom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt N unrere\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Juni\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Jandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zur Gefüngnisstrafe von einem Jahr und sechs kMonaten verurteilt. Die Revisior der Staatsanwaltschaft,\ndie die Sachbeschwarde erhebt, has Erfolg.\n\nNach dem Urteil erklärte sich der Angeklagte mit\ndem Vorschlag des Mittäters MED einverstanden, den\nbetrunkenen Be mit der Motorrad nach Hause zu fahren und ihm während der Fahrt sein Geld abzunehmen. Der\nAngeklagte stahl dem DD >ei der Fahrt 15,- IM aus\nder Tasche. Daraufkin erklärte MB bei einem Halt dem\nAngeklagten, sie müßter zB nochmals auf Geld untersuchen. Der Angeklagte trat dem nicht entgegen. Bei einem\nspöteren Anhalten auf einem, dem Öffentlichen Verkehr zu--\ngönglichen, Feldweg versetzte pp den DEiBD einen\nStoß gegen die Brust, so daß er zu Boden fiel und nahm\ncus dessen Mantel die Brieftasche, die er auf Geld untersuchte. Zu ülesem Zweck schaltete der Angeklagte auf Aufforderung des Hggp Äie hotorredlenpe an. ng fan\nin der Brieftasche noch 7,- DM, die er an sich nahm. Die\nBrieftasche steckte er DEEP vi eüer zurück, versetzte\ndiesem aber, als er aufstehen. wollte, noch einen Faustschlag. Die Beute teilten der Angeklagte und ug\n\nDie Strafkammer hat die Tat nur unter dem Gesichts-\n° punit des schweren Raubes geprüft; damit ist aber, wie\ndie Revision zutreffend vorträgt, ihr rechtlicher Gehalt\nnicht erschöpft. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit\nN Gen 2 zu der Mitfahrt auf üem Motorrad bestimmt, um dadurch äic Möglichkeit zu erhalten, ihm sein\nGeld wegzunehmen. Sie haben, nachdem sie ihr Ziel während\nder Fahrt selbst nicht völlig erreicht hatten, Bo ]\n\nMEN I\n\n}\n|\n|\n\nKmreTen\nm:\n\nen\n\nee & DEZ\n\nPa zu\n\nan cinc einsome Stelle mit dem Kotorrad gebracht; hier.\nfern von fremder Hilfe het gi ilın mit Gewalt seines\nrestlichen Geldes beraubt. MED hat demnach unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nden Angriff gegen DEE unternommen, um ihn mit Gewalt auszuplündern Damit ist der üussere Tatbestand des\n§ 316 a’Abs- 1 StGB erfüllt. Dem steht nicht entgegen,\ndas zwischen dem Angeklagten und N nicht von Anfang\n\nan vereinbart war. DGEEEED en eine einsane Stelle zu\nfarren und dort zu berauben; denn Voraussetzung für die\n\nAnwendung des § 516 a Abs. 1 StGB ist nur, daß die durch\ndie Verkehrsverhältnisse geschaffene und ihnen wesenseigene besondere Tage bei den Angriff gegen den Mitfahrer des Kraftfalirzeugs noch besteht. Dies ist hier der\n\nFall gewesen (BGHg1 5,280; 6, 82).\n\nDie Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte\nsei hLittäter, da \" er an der Ausführung der Tat ein eigenes ınteresse hatte, Diese Begründung ist mißverständlich und nicht ausreichend. Das eigene Interesse ist zwar\nsin beachtliches Beweisanzeicken Tür die Willensrichtung\ndes Täters, schliesst aber nicht zus. day er trotzdem keinen ontsckeidenden Einfluß auf die Tat gehabt, daß ihm\naleco die Natherrschaft gefehlt hat (BGHSt 8, 393). Einer\neingehenden Prüfung in dieser Richtung bedarf es umsomehr, als nach den bisherigen Feststollungen der Angeklegte durch das gewaltsame Vorgoiien BD überrascht\nworden ist. Die Strafkanier wird deher den Sachverhalt\ninsoweit neu zu prüfen haben. Für die Frage, inwievreit\n\nder Angehlagie die Anwendung der Gewalt sich zurechnen\nlassen mu3d. auch wenn sic vorher nicht vereinbart war,\nwird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofesin\nBeHSt 2, 544 hingewiosen.\n\nBeldus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharvpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-61-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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