{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-26_2_StR_56_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 56/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 047 5\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nBB. zevoren en 1926 in Cm rei: Hp.\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgerrisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung N\nvom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\n£\n7\n$\nA\ng\n»\n\n. Senatsepräsident Dr. Baldus\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Ir. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. WUenges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Lovers\nvon 27. November 1957 wit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und äntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\nd\nPR\nD\nPX)\nun\n'.\nw\n\n&\n\nwer were\n\nEr Zu\n\n3\n\nSUR IT:\n\nPEN\n\nDie Strafkemmer hat den Angeklagten ale gefährlichen Gewonnheitsverbrecher wegen ürregung ö’fentlichen Ärgernisses\n(§ 1§ 3 StGB) in drei Füllen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon \"2 32\" Jahren verurteilt, auf dic sie die Intersuckungskaft argerechunet hat. Ferner hat sie dem Angeklagten die\nbürgerlichen £hrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nKit der Revision erhebt der Angoklagte die Sachbeechwerdes sie ist begründet.\n\n1.) Die Revision sieht zwar den Tatbestand des § 1§ 3 StGB\n\nin allen drei Fällen durch das Vorgehen des Angeklagten als\n\nzur äußeren Tatseite verwirklicht an. Indessen trifft dar für\n\ndie Vorgänge auf dem Schiotenweg und in der lähe des Dongorbusches nicht zu, da hier das Merkmal der Öffentlichkeit im\nUrteil nicht hinreichend dargeten ist. Die Strafkammer hält\n\nes für erfüllt, weil der Angeklagte von den beiden Frauen\n\nund von dem jungen Ifidächen gesehen worden sei, denen er sich\n\nin schamverletzender Weise gezeigt hat. Das ist jedoch für\n\ndie Frage der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB nicht\nentscheidend. Gffentlich begangen ist eine Handlung vielmehr\ndenn, wonn sie von einer unbestixmten Vielheit von Personen wahrgeno:men werden konnte, die nicht durch persünliche Beziehungen\nzuseumengehalten wurden und die nach den örtlichen Verhiltnissen jcderseit hätten zur Stelle sein können. Daß diese Voraussetzung in den beiden Fällen gegeben war, ist den Feststellungen\ndes Urteils nicht zu entnehmen. Dazu ist nichts gesagt. Schon\naus diesem Grunde muß die Verurteilung des Angeklagten in den\nbeicen Füllen zu Er. 2 und 3 der Urteilsgründe aufgenoben wer-\n\nden.\n\nun.\n\n— eo\n\n.n\n\n—m— - = ._\n\nan\n\n2.) Daß die Strofkammer insoweit auch im ersten Falle, dar a\nauf der lionberger Straße in lioers zugetragen hat, von ciner\nirrigen Xechtsauffascsung ausgegangen ist, gefährdet allerdi\nden Bestand des Urteile nicht. Hier kat die Strafkamner Test.\ngestellt. daß die Honmberger Straße, bei der es sich un die\n\nHauptstraße der Kreisstadt Moers handelt, zur Tatzeil einen\nlebhaften Verkehr aufwies und daß daher eine größere Anzahl\nvon lienschen das Treiben des Angeklagten beobachten konnte\n\nund beobachtet hat. Daraus geht hervor, daß in diesen Falle\nKerkmal der Üffentlichkeit von der Strafkamner in ürgebnis wo\nfend bejaht worden ist.\n\n3.) Die Verurteilung des Angeklagten kann jedoch auch\nwegen seines Verhaltens auf der llomberger Straße nicht\naufrechterhalten werden, weil die Ausführungen der Strafkaımer Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht\ngeeignet sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu\nverneinen. Wie es im Urteil heißt, liegt nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Heikes, dem die Strafkammer sich anseschlossen het, kcine organische Srkrankung, insbesondere\nkeine Gehirnschädigung vor, sondern eine 808g. Triebanonalie. MS.\nLandgericht ist deher der jinsicht, der Angeklagte sel für\n\nseine Triebhandlunsen grundsätzlich voll verantwortlich. !hw\n\nim Hinblick auf seine schwere Trunkenheit - der Blutalkoholgehalt betrug zur Tatzeit etwa 2,35 - 2,45 %o - billigt as im '\n\"verminderte Zurechnungsfühigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 sea\nZU:\n\nDiese recht knappen Darliegungen lassen schon nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Turdigung an sich von def\nzutreffenden Auslegung des Begriffes der \"krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist:\nwie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 8. Februar 1955\n- 1 StR 475/54 - (IK Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB) unter Anführ\n\nSJ\nho\n\nweiterer Rechtsprechungsnachwcise ausgeführt hat, fallen hiorunter\nricht nur Geisteskrankhoiten im Sinne der ürztlichen Wissonschaft,\nsondern alle Störungen, welche die bei einem normalen und geistig\nreifen Jenschen vorhandenen, zur Willensbiläung hefähigenden\nVorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist gleichgtltig, ob cs sich um Beeinträchtigungen der Verstendestätigkeit\n\noder um solche des Willens-, Gefühls- und Trieblebens handelt.\nStörungen solcher Art können ebenfalls kranlkhaft im Sinne des\n\n§ 51 StGB sein. \"\n\nDes weiteren läßt das Urteil jede Zrörterung derüber\nvermissen, welche Wirkungen der festgestellte Graä von\nTrunkenheit auf einen Hann wie den Angeklagten haben kann\nund frehabt hat, bei dem eine Triebanomalie vorhanden ist.\n\nZu einer eingehenden Prüfung und Behandlung gerade dieser\nFrage bestand hier nuch um deswillen besondere Veranlassung,\nweil der Angeklagte sich im Gegensatz zu seinem sonstigen und\nsu dem im allgemeinen üblichen Vorgehen sog. Sxhibitionisten\nvöllig nackt auf cire belebte Straße gestellt und sich so nicht\nnur Frauen, sondern den dort vorübergehenden kenschen schlechthin gezeigt hat. Diese Tatsache legt es bedionders nahe, daß\n\nbei dem wöglicheiweise im Sinne des § 51 StGB krankhaften,\nsbertigen Triebleben des Angeklagten die sterke Trunkenheit\nseine £Einsichtsfähigkceit oder sein Heumuugsvermögen nicht nur\nerheblich vermindert, sondern ganz beseitigt hat. Jedenfalle\nroicht unter diesen Inständen die kurze, nicht näöher begründete\nBenerkung des Urteils, dem Angeklagten werde wegen seiner schweren Trunkenheit verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, nicht aus, um nachprüfen zu können, ob die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB\nauf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.\n\nig\nv\n\nDie Strafkamnmer wird &aher hierzu in der neuen Hauptverhandlung eingehendere Feststellungen trefien müssen. Dabei\ndürfte es sich empfehlen, auch die mündlichen Darlegungen dog\noder der Sachverständigen jedenfalls dann im Urteil wisderzugeben, wenn sie, wie hier, von schriftlichen Äußerungen abweichen, die vor der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Darüber hinaus wird die Strafkammer Gelegenheit haben, bei cr\nPrüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB in den beiden anderen,\nFällen der Behauptung der Revision über \"post-alkoholische\n#irkungen\" auf die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten nachzu.\ngehen. Sollte die Strafkamner den Angeklagten wiederun zu Zuchthaus verurteilen, so wird sie die Vorschrift des § 19 Abs. 2\nStGB zu beachten haben, wonach die Dauer einer Zuchthausstrafe\nnur nach vollen lionaten bemessen werden darf.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenssel Venges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-56-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-56-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.856239+00:00"}}