{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-26_2_StR_36_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 36/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 0°0\n\nInSanmen des Volkes\nIr der Strafsarhe\ngegen\n\nstav aus Me\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nden Wttoeinzehmer Gu\n1.75 A: geboren am\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgarichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt auE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsatelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisicn des Angeklagten wirä das Urteil\ndes landgerichts in Aachen vom 8. November 1957\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie--\nBen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHy\n\nRe\n\n«\n\nSE .\n\n.„\n2 s 2\n’ ‘\n° Li\n..\n\nnö e\n\n[1\no\num. -.—\n\nDer Angeklagte i8+ wegen Vornahme ungüchtiger Hand.\nlungen mit einer Person unter 14 Jahren (Verbrechen nach\n§ 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB) unter Zubilligung mildernder Um.\ns+ände zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt\nworden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfah\nrengsrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDer behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht, _\ndargetan. Das Urteil bietet. keinerlei Anhaltspunkte dafür,\naaß die Pestätellung, die Zeugin Sch» habe von der angeblichen. unsittlichen Handlungsweise der Ursula Hp an\nihrer - der Sch -- Tochter den Eltern HE nichts ge- '\nsagt, nicht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht.\n\n. . Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil die Beweis-\n\n\\ mittel anzugeben, mit deren Hilfe er zı den einzelnen Fest--\nstellungen gelangt ist. Das Revisionggericht hat keine Möglichkeit. dies zu prüfen, Im vorliegenden Falle kann das\nLandgericht zu seiner Feetstellung auf Srund der Bekundungen der Eltern Hg gekommen sein. Wach den Ausführungen\ndes. Urteils hat die Strafkammer den Eindruck gewonnen, daß\ndie Zeugin Sch nicht glaubwürdig sei. Das Landgericht\ndurfte nach dem Grundsatz der ”reien Beweiswürdigung Frau\nSch für unglaubwürdig halten, auch wenn sie, wie die\nRevision behauptet, bei ihrer Vernehmung die Frage des\nVorsitzenden nach näheren Beziehungen zu dem Angeklagten\nverneint hatte,\n\nETEEEUTERE\n... TE 3\n” >\n\nDer Schuldepruch wird durch die Feststellungen getragen.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge verailaßte Nachprifung von Amts wegen führt jedoch zur Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch, Das Landgericht hält das TLeugnen des\n\n\\N\n\nKur] .\n\nAngeklagten angesichts des in der Hauptiverhanälung schon\nvor der Vernehmung des Kindes - d.h, der Ursula HP, an\nder er sich nach den Feststellungen vergangen hat -, er.\nzielten Beweisergebnisses aıs hartnäckig und uneinsichtig,\nDen Umstand. daß er durch dieses Verhalten das Gericht ge..\nzwungen habe, die Kinder über die Vorikommrisse erneut ein..\ngehend zu befragen und damit die Erinnsrung an die Tat bei\nihnen erheblich zu verstärken, hat die Strafkammer als straf.\nschärfend berücksichtigt. Das ist. wio der Bundesgerichtshof.\nin der Entscheidung BGHSt 1. 342 ausgeführt hat, unzulässig;\ndenn es läuft auf einen Geständaiszwang hinaus. Im vorlie..\ngenden Yalle war die achtjährige Ursula Hg die einzige\nTatzeugin. Die erwachsenen Zeugen und die übrigen Kinder\nkonnten nur bekunden, was Ursula I] ihnen über den dem\nAngeklagten zur Last gelegten Yorgang erzählt hatte. Mit\ndiesen Bekundungen der Zeu.gen vom Hörensayen war die dem\nAngeklagten zur Last gelegte Tat keineswegs so zweilelslrei\nerwiesen, daß das Leugnen des Angeklagten als uneinsichtig\nbezeichnet werden mußte, Die Entscheidung hing vielmehr da-on\nab, ob Ursula Hp glaubwürdig war. Darüber konnte das Lend.\ngericht sich.nur durch die Vernehmung des Kindes die erorderliche Überzeugung verschaffen,\n\nNech allem durfte der Gesichtspunkt, daß das Leugnen\ndes Angeklagten die nochmalige Vernehmung der Kinder, ine--\nbesondere der Ursula Hg, notwendig gemacht habe, nicht\nstrafschärfend verwertet werden. Möglicherweise wird deshalb das Landgericht auf Gruna der neuen Verhendlung zu\neiner neun Monate nicht übersteigenden Gefängnisstrafe\nkommen, Es wird dann zu prüfen heben, ob dem einschlägig\nnicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung gemäß § 25\nStGB zu gewähren ist.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweirh\nScharpensee! Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-36-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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