{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-20_2_StR_324_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-20","aktenzeichen":"2 StR 324/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vb\n\n2 StR 324/58 | 2265 007\n\nIm Nanen des vVolk3as\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Albert A sus Weg\nGEB: zevoren au 1900 in Hgg.\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishols in der Sitzung\nvom 1. Cktober 1958, an der teilgenommen haben:\n%\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 20. Februar 1958\nhineichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung -mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\nAuch gegen den Strafausspruch ist aus Rechtegründen\nnichts einzuwenden, ausgenommen die Entscheidung, mit der\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dar Lundgericht stützt sich hierbei auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 SiG3. Die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor,\nFür die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der letzien Tünf\nJahre vor Begehung der Straftat zu FreiheitssLrafen von uchr\nals sechs Monaten verurteilt worden ist, entscheidet die\nRechtskraft des früheren Urteils. Die jetzt abgourteilie\nTat ist in Ger Zeit vom 30. Juni bis 3. Juli 1953 begangen.\nWenn das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1953,\ndurch das der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisetrafe von\nacht konaten verurteilt wurde, rechtskräftig gevorden ist,\nhat die Strafkemmer nicht festgestellt. Die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind also nicht dargeian, sodaß\ndie frühere Verurteilung möglicherweise einer Strafsussetzung\nzur Bewährung nicht entgegensteht (Es sei bemerkt, daß rasch\neiner in den Akten des Bundesgerichtshofes 7 JtR 1115/51\nbefindlichen beglaubigten Ausfertigung jenes Urteil erst\nan 10. Juli 1955 Rechtskraft erlangt haben eoll). Darüber,\nob die Strafksnmer der Ausicht war, auch nach § 23 Abs. 2 StGB\nkomme eine Stirafaussetzung zur Bewährung nicht ir Betracht,\n1ä8t sich das Urteil nicht aus.\n\nDie Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bevrährung\nkann von der Entscheidung über die Strafhöhe getrennt werden\n(BGH NW 1954, 39 Nr. 16). Die Sache ist deshalb lediglich\nzur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung zur 3ewährung\nan das Lenägericht zurückzuvsıweisen. Dieses ist durch die\n\npo\n\nu m\n\nVorschrift des § 253 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht gchirdert, die\nder Verurteilung vom 22. ai 1953 zugrunde liegende Tat\nbei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Persönlichkeit\ndas Beschwerdeführers und sein Vorleben in Verbindung mit\nseinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, deß er\nunter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gescetzmäßiges und georänetes Leben führen wird.\n\nBaldus Dr. Doiterweich Scharpenssel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/2-str-324-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-20/2-str-324-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.569651+00:00"}}