{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-19_2_StR_44_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-19","aktenzeichen":"2 StR 44/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2265 031\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten 8 rn — aus Ai;\ndort geboren am 19075\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug u.a,\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Februar 1958 in der Sitzung von\n21. Februar 1958, w}ran teilgenommen haben;\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Emm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch» wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26.Scpiem-:\nber 1957 mit den Feststellungen aufgehoben;\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Schgi> in\nUmfange seiner Verurteilung,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten CB, soweit\ner wegen Tortgesetzien Betruges, Teilweise in\nTateinheit mit fortgesetzter Untircuc. verurteilt\nworden ist, und im Gesamtistralausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwicosen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\n= Dom\n\ngerändear\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Schgißb wegen\nfortgesetzter Beihilfe zu dem von dem Mitengeklagten CB\n\nEB vesangenen fortgesetzien Betrug und wegen in Tateinheit\nhiermit begangener Untreue zu einer Geföngnisstrafe von\n\nwer Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt\nund die Voilstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt. Den Mitangeklagten CD nat es wegen Lort--\ngesetzten Betruges, teilweise begangen in Tateinheit mit\nfortgesetzter Untreue sowie wegen Betruges in zwei weiteren\nFällen, wegen versuchten Betruges und wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe von 300 DM verurteilt.\n\nR7 Nur der Angeklagte Schi hat gegen das Urteil\nRevision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur\n\nAufhebung des Urteils.\n\n© 1.) Beizupflichten ist der Revision darin, daß die\n\n14 Betrug und einer fortgesetzten Untreue nicht ° iregen, Die\n\n?° Fälle BB, von EB und Mietinteressenten (KR)\n\n“ liegen schon zeitlich soweit auseinander, daß von einem\nGesamtvorsatz nicht gesprochen werden kann. Die festgestell.\n\nx ten Umstände ergeben ferner, daß der Beschwerdeführer die\n\nBegehung sämtlicher Taten unmöglich von vornherein, also\n\nbereits zur Zeit des Falles ZB: in seinen Vorsatz auf--\n\ngenommen haben kann. Vielmehr siellen sie sich, wenn man\n\nvon den in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\nund des Bundesgerichtshofs aufgestellten Merkmalen der fort--\n\ngesetzten Handlung ausgeht, als drei selbständige Taten\n\ndar. Schon Aleser Rechtsfehler zwingt Gazu, das Urteil, soweit\n\n.\n\n?\n“\n\nEs 5 ER,\n\n>.\nDER 2)\n\ni\n\nes den Beschwerdeführer Sch betrifft, im vollen Unfange aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen; denn so-'\nfern die Straftaten nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. ist es nicht auszuschliessen, daß die vor dem lo Desenver 1953 begangenen Straftaten (Fälle BD und von Bg>\nBB nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert sind\nund der Angeklagte Sch durch die Annahme einer fort.\ngesetzten Handlung beschwert ist.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue\nist nicht haltbar. Hinsichtlich des Betruges bestehen insofern Bedenken, als nur Beihilfe und nicht Täterschaft angenommen und im Falle von BB ein Betrug des Beschwerdeführers verneint worden ist. -\n\na) Zutreffend sieht das Landgericht einen Betrug des CP\n& schon darin, daß er die Beamten des Siedlungsamtes der\nStadt AB durch die Vortäuschung, er habe Eigenkapital\nin Gestalt der zu bebauenden Grundstücke und Mittel zur Erbringung von Eigenleistungen in Gesialt der Schreinerarbeiten\nund er verfüge über den ihm zugesagien hypothekarischen Kredit in voller Höhe, veranlaßte, für die drei von ihm geplanten Bauvorhaben Aufbaudarlehen zu bewilligen und zum größeren Teile auch auszuzahlen. Es war wegen der verschwiegenen\nFinanzierungslücke von rund 85 000 DM von Anfang an gänzlich ungewiß, ob die Bauvorhaben würden durchgeführt werden\nkönnen, und es bestand- die Gefahr, daß wegen der fehlenden\nMittel die Arbeiten eingestellt werden müßten und es dann\nzur Zwangsversieigerung oder zum Konkurs kommen und die\nStadt AD dabei einen erheblichen Verlust erleiden würde»\n\nBei Giesen Vorgehen hat der Beschwerdeführer nach den\nFeststellungen des Urteils dem CE nicht wissentlich\n\nHilfe geleistet. CD hatte ihn als Architext mit der Aus--\nführung aller drei Bauvorhaben beauftragt. Der Beschwerdeführer hat auch die Finanzierungspläne aufgestellt und die\nAnträge auf Genehmigung von Wiederaufbaudarlehen mitunterschrieben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat er aber\ndamals noch nicht gewußt, daß die Angaben des Mitangeklagten\nCE. der bei den Bauvorhaben der Bauherr war, über dessen Eigenkapital und dessen Eigenleistungen nicht der Wahrheit entsprachen,\n\n_\n\nb) Dagegen hat der Beschwerdeführer dem CD dabei\ngeholfen, die Beamten des Siedlungsapteg durch Täuschung zu\nveranlassen, CD aus dem bewilligten/aufbaudarlehen\neinen Teilbetrag von rund 36 000 DM zur freien Verfügung\nauszuzahlen. Um dies zu erreichen, ließ sich CD von\ndem Lieferanten 2 ] quittierte Rechnungen über angeblich\nbezahltes Baumaterial im Gesamtbetragevon rund 36 000 DM\nausstellen. Diese legte er den Beamten des Siedlungsamtes\nvor und erweckte dadurch bei ihnen den irrigen Glauben,\n\ner habe das Baumaterial aus eigenen Mitteln bezahlt. CO\n=: wollte sich auf diese Weise die erforderlichen Mittel\nzur Bezahlung. des für den Erwerb der Grundstücke geschulde--\nten Kaufpreises von etwa 30 000 DM und zur Bestreitung privater Bedürfnisse beschaffen. Dafür hat er das Geld dam\nverwendet. Auch durch dieses Verhalten beschädigte Cg>\ndas Vermögen der Staat. 2, weil das Bauvorhaben nicht\näurch einen ihm zufliessenden entsprechenden Gegenwert gefördert und somit in dieser Höhe nicht die vom Siedlungsamt vorausgesetzie Sicherheit für das Darlehen: geschaffen\nwurde. Zutreffend findet das Landgericht hierin einen Betrug des Mitangeklagten YO 7 zum Nachteil der öffent.\nlichen Hand. Der Beschwerdeführer hat bei den Verhandlungen,\nin denen Blees zur Ausstellung der fingierten Quittungen\nveranlaßt wurde, in voller Kenntnis der Absichten des\n\nCB mitgewirkt. Er bestätigte wider besseres Wissen deg.\nsen unwahre Angaben, es handele sich nur um einen vorüber.\ngehenden \"Engpaß\". Im Vertrauen auf den Beschwerdeführer\nließ sich BED zur Ausstellung der unrichiigen Quittungen\nherbei. Der Beschwerdeführer versah ferner die Quittungen\nmit seinem Prüfungsvermerk. Wenn er auch zu einer sachlichen '\nPrüfung an sich nicht verpflichtet war, so war - wie dem\nZusammenhang des Urteils entnommen werden kann — nach Lage\nder Dinge sein Prüfungsvermerk geeignet und dazu bestimmt,\ndie Beamten des Siedlungsamtes in dem Glauben zu bestärken,\ndaß das berechnete Material sich in der Verfügungsgewalt\n\ndes Tb befinde und von diesem bezahlt sei. Der Beschwerdeführer hat also bei dem Betrugsmannöver des Cg\nmit Wissen und Wollen tätig mitgewirkt,\n\nDas Landgericht nimmt an, er habe nur mit Gehilfenvor--\nsatz gehandelt, weil er an der Begehung der Tat kein unmittelbares eigenes Interesse gehabt habe. Im Widerspruch hier--\nzu steht die weitere Feststellung, der Beschwerdeführer sei\nzur Beteiligung an dem Betruge des Ci gekommen, weil\ner als Architekt an der Ausführung der Bauvorhaben interes--\nsiert gewesen sei, Danach hatte er doch ein eigenes Interesse daran, daß CB den Betrag erhielt und dadurch in\ndie Iage versetzt wurde, den für die gekauften Grundstücke\ngeschuldeten Preis zu bezahlen. Nun gehört aber beim Betrug\nzur Täterschaft kein eigenes Interesse des Mitwirkenden.\nNach § 263 Abs. 1 StGB kann sich auch derjenige des Betruges\nals Täter schuldig machen, der in der Absicht, einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines\nanderen durch Täuschung beschädigt. Ob unter diesen Umständen der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ansicht der Strafkammer als Täter anzusehen ist, könnte auf sich beruhen,\nwenn das Urteil nicht ohnehin aufgehoben werden müßte; denn\ndurch die Annahme, daß er zu dem Betruge des CB nur\n\nnr\n\nHilfe geleistet hat (§§ 263, 49 StGB), ist er nicht beschwert.\n\nce) Im Jamuar 1954 beauftragten die Angeklagten den Grundstlcksmakler KEEEM, in den im Bau befindlichen Häusern\nWohnungen an Wohnungssuchende gegen Micetvorauszahlungen zu\nvermieten. Sie sicherten durch KB dcr Mietern feste\nTermine für den Bezug der Wohnungen zu, in der Regel um den\n1. April 1954 herum, obwohl beide wußten, daß sie die Wohnungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht\nzu den zugesicherten Terminen würden fertigstellen können,\nweil Col» die nunmehr fälligen Schreinerarbeiten mangels\nder hierfür erforderlichen Eigewmnittel. nicht erbringen\nkonnte, Gemäß der mit a) getroffenen Vereinbarung\nnahm der Beschwerdeführer die Mietvorauszallungen -— insgesaut 8 850 DM - entgegen und \"trug er gegenüber den Mietern\ndie volle Verantwortung\". Beide Angeklagten waren von Anfang\nan entschlossen, die Mietvorauszahlungen nicht zur Fertigstellung der jeweils vermnieteten Wohnungen, sondern zur\nAbdeckung anderer Verbindlichkeiten des Mitangeklagten\nCD zu verwenden, Der Beschwerdeführer löste dement--\nsprechend mit den so erhaltenen Beträgen zwei Wechsel ein,\ndie cu» im September 1953 zur teilweisen Begleichung\ndes Kaufpreises für einen Personenkraftiwagen hingegeben\nhatte und aus denen der Beschwerdeführer ebenfalls wechsel.-\nrechtlich verpflichtet war, ferner einen Wechsel, den cm\nEB für ein Darlehen dem Bauunternehmer EEE gesehen\nhatte. Außerdem leistete er für CB zZaniungen an\nRechtsanwalt Be, die mit dem Bauvorhaben nicht im unmittelbaren Ausanmenhang standen.,\n\nCAD stana, wie auch Sc r> wußte, unmittelbar\n\nvor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, Es war deshalb\nweder zu erwarten, daß die Mieter die ihnen zugesicherten\nWohnungen erhalten, noch daß sie die geleisteten Voraus-\n\nzahlungen zurückbekommen würden. Durch die Hingabe der\nVorauszahlungen wurden sie deshalb an ihrem Vermögen geschs.\n\ndigt,\n\n. Demach- haben die Angeklagten, wie das Landgericht fest.\nstellt, die Wohnungssuchenden durch Täuschung zu den sie\nschädigenden Vorauszahlungen veranlaßt und sich dadurch des\nBetruges schuldig gemacht. Dabei bewertet die Strafkammer\nauch in diesem Falle die Mitwirkung des Beschwerdeführers\n‚lediglich als Beihilfe zu dem von CB besangenen Betrug, obwohl er mindestens an der Einlösung der für den Per.\nsonenkraftwagen gegebenen Wechsel wegen seiner eigenen\nVerpflichtung ein unmittelbares Interesse hatte. Auch in\ndiesem Falle ist der Beschwerdeführer an sich durch die\nrechtsirrige Annahme b1oßer Beihilfe nicht beschwert,\n\nDas Iandgeriecht nimmt weiter an, daß beide Angeklagten\nsirh durch die zweckwidrige Verwendung der als Mietvoraus--\nzahlungen empfangenen Beträge gleichzeitig - in Tateinheit\nmit Betrug — der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht\nhaben, Richtig ist, daß Gie zweckfremde Verwendung der zweck\ngebundenen Mietvorauszahlungen den Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB erfüllt und daß die beiden Angeklagten hierbei\nals Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt haben, Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, diese Untreue\ntreffe mit dem Betrug tateinheitlich zusammen. Die Angeklagten haben sich zunächst die Mietvorauszahlungen durch\nTäuschung verschafft. Der Vermögensschaden war eingetreten\nund der Betrug in dem Augenblick vollendet, als die Mietvorauszahlung in den Besitz und demit in die volle Verfügungsgewalt der zur veriragswidrigen Verwendung entschlossenen Angeklagten gelangte. Die zweckwidrige Verwendung der au.\ndiese betrügerische Weise erlangten Beträge, die den Tatbestand der Unireue erfüllt, ist gegenüber dem Betruge eine\n\nselbständige Handlung, bleibt aber als bioße Ausnutzung der\ndurch den Betrug herbeigeführten Vermögensverschiebung\nstraflos, weil sie den bereits durch den Betrug verursachten\nVermögensschaden weder erweitert noch vertieft noch ihm\neinen neuen Vermögensschaden hinzugefügt hat. Die Untreuehandlung ist bereits durch die Bestrafung wegen Betruges\nabgegolten (sogen. straflose oder, besser, miibestrafte\nNachtat, BGHSt 6, 67). Das gilt sowohl für den Fall, daß\nder Beschwerdeführer als Mittäter des Betruges anzuschen\nist, wie auch für den Fall, daß er zu dem Betrug nur Beihilfe geleistet hat. Im Falle bloßer Beihilfe zum Betruge\nkönnte unter Umständen eine andere Beurteilung geboten sein,\nwenn dem Beschwerdeführer außerhalb des Rahmens der den\nBetrugstatbestand erfüllenden Vereinbarung und unabhängig\nvon ihr die Pflicht erwachsen wäre, hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen die Vermögensinveressen der Mie--\nter wahrzunehmen, und wenn .er die so begründete Pflichi\nverletzt hätte, Für eine solche Gestaltung der Dinge bie--\nten die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhaltspunkt.\n\na) 6 schloß am 25, September 1955 mit dem Freiherrn\nvon BED einen Mietvertrag über eine Vohnung in dem\nHause SCEEED Strase @ ab, das er für sich selbst er.\nbauen lassen wollte, Er sicherte von I) zu, daß er\ndie Wohnung spätestens im April 1954 beziehen könne, und\nsagte ihm auf dessen Frage nach der Finanzierung bewußt der\nWahrheit zuwider, der Bau sei durch Eigenleistungen, Lendesdarlehen und Hypotheken völlig gesichert. Im Vertrauen\nhierauf verpflichtete sich von BD zur Leistung eines\nBaukostenzuschusses von 4 500 IM. Davon zahlte er 3 500 DM\nan den Beschwerdeführer Sce. - . ee!\n\nNach der Überzeugung der Strafkamner wer CD von\nvornherein entschlossen, den Baukostenzuschuß für persön-\n\nliche Zwecke zu verwenden. Der Beschwerdeführer Sch\n\n\"]\n\ns\n.\n\nQ\naß,\n“\n\nKr\n5”\n®,\n\nDB hat auf Veranlassung des ci 2 4950 IM des Baukostenzuschusses zur Einlösung des ersten, am 10, Oktober 1953\n\nfälligen Wechsels aus dem bereits erwähnten Kauf eines Per. 7\nsonenkraftwagens verwendet. Den Rest zahlte er an CE a;'\n\n.}\nLj\n\nZutreffend sieht des Landgericht in dem Vorgehen des\nC einen Betrug, Da für die Errichtung des Wohnhauses\nkeinerlei Mittel zur Verfügung standen und CD sen Baukostenzuschuß nicht zur Herstellung des Hauses verwenden\nwollte, hatte der vertragliche Anspruch, den von Ben\nerwarb, einen sehr geringen ver wurde deshalb\ndurch die mittels der Täuschung veranlaßte Zahlung des Bau-.\nkostenzuschusses in seinem Vermögen geschädigt. Eine schuldhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem durch Ci\nverübten Betrug hält die Strafkammer nicht für gegeben.\nZwar stellt sie fest, daß Sch dei den Verhandlungen\nmit von 17 1 zugegen war und die Unrichiigkeit der Angaben, die CM über die angeblich gesicherte Finanzie.-\nrung des Bauvorhabens machte, und dessen schlechte wirtschaft\nliche Iage kannte. Sie meint aber, der Beschwerdeführer sei\ngegenüber von BEE nicht verpflichtet gewesen, die falschen Angaben des Mitangeklagten CB zu berichtigen,\nweil sich nicht habe feststellen lassen. daß er den Freiherrn von BEE vi: CE zusamnengebracht habe,\n\nDagegen findet sie in der veriragswidrigen Verwendung\ndes als Baukostenvorschuß gezahlten Betrages eine gemein\nschaftliche Unireue der beiden Angeklagten zum Nachteil des\nvon zen Die Annahme, daß die von CB pezangene\nUntreue mit dem von ihm verübten Betrug in Tateinheit stehe.\nist aus den im Falle der Mietvorauszehlungen dargelegten\nGründen nicht halibar. Denn auch hier hat Ce Geläbeträge veruntreut, die er vorher mittels einer selbständigen\nBetrugshandlung erlangl haite. Die Untreue ist deshalb\ngegenüber dem Betruge eine sogenannte straflose Nachtat.\n\n.. 10 n\n\nWas den Beschwerdeführer Sch anlangt, so hält\nihn das Landgericht für verpflichtet, die Vermögensinteressen des Freiherrn von BE hinsichtlich der Beträge\nwahrzunehmen, die dieser ihm als Baukostenvorschuß ausge :\nhändigt hatte, Seine Pflicht, das empfangene Geld nur für\ndie Herstellung der gemieteten Wohnung zu verwenden, leitet\nsie daraus ab, daß der Beschwerdeführer an den’ Verhandlungen\nteilgenommen und in Kenntnis ihres Inhaltes das Geld in\nEmpfang genommen hat. Hiergegen ist aus “echtsgründen nichts\neinzuwenden. Durch die Verwendung des empfangenen Geldes zur\nEinlösung des beim Ankauf des Personenkraftwagens hingege-\n.benen Wechsels hat der Beschwerdeführer sich daher der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Seine Verurteilung\nkönnte insoweit aufrecht erhalten werden, wenn er, wie das\nLandgericht annimmt, an dem von CB zexenüber von Bi\n« begangenen Betruge nicht schuldhaft mitgewirkt, sich\nalso nicht bereits wegen Betruges strafbar gemacht hätte.\nDiese Auffassung findet in den Urteilsfeststellungen jedoch\nkeine Grundlage.\n\nDanach hat der Beschwerdeführer an den Verhandlungen\nmit von BB teilgenommen, Er hat dabei nicht die Rolle\neines uninteressierten zufällig Anwesenden oder eines Angestellten des Mitangeklagten Cm: der selbst nichts zu\nSagen hatte, gespielt. Der größere Teil des Baukostenzuschusses wurde ihm ausgehändigt. Im Urteil wird aus seiner\nTeilnahme an den Verhandlungen auf seine Pflicht, die Ver--\nmögensinteressen von en wahrzunehmen, geschlossen.\n\nEr war persönlich daran interessiert, daß Geld zur Bezahlung\ndes am 10. Oktober fälligen Wechsels aus dem Autokauf be--\nschafft wurde; denn er hatte diesen Wechsel neben Oggib\nunterschrieben und konnte daher aus ihm in Anspruch genommen\nwerden. Auch sonst führten die beiden Angeklagten die er-\n\n€\n\nut 3\n\nst: Ir\n\nTEE ET TE IE en ®\nb;\n\n- übrigt sich daher.\n\n“11.\n\nforderlichen Verhandlungen gemeinsam, so z.B. mit xD\nüber den Abschluß von Mietverträgen und mit BP über die\nAusstellung fingierter Quittungen. Wenn, wie hier, zwei\nPersonen auf einer Seite mit einer anderen verhandeln, so\ngibt derjenige, der zu den Ausführungen seines Genossen keine\nErklärungen abgibt, in aller Regel durch schlüssiges Verhalten zu erkennen, daß er sich diese Erklärungen zu eigen\nmacht. Er spiegelt, soweit der Genosse falsche Erklärungen\nabgibt, durch sein Verhalten die darin behaupteten Tatsachen\nmit vor, täuscht mithin durch schlüssiges Verhalten. Dadurch\nnimmt er an der Verübung des Betruges tätigen Anteil. Die\nFrage, ob er eine Pflicht zur Offenbarung gehabt habe, er-\n\nDiesen Gesichtspunkt hat das Landgericht verkannt.\nWürde es ihn berücksichtigt haben, so wäre es voraussichtlich zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich auch\nin diesem Falle des Betruges, sei es als Mittäter, sei es als\nGehilfe schuldig gemacht habe, Dann würde aber die Untreue\nauch bei ihm eine straflose Nachtat sein,\n\ne) Auch die rechtsirrige Annahme einer Untreue in den Fällen Mietvorauszahlungen ( I) und von BB zwingt\ndazu, den gegen den Beschwerdeführer gefällien Schuldspruch\nim vollen Umfange aufzuheben. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, den Sachverhalt erneut unter dem Gesichts:\npunkt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in allen drei\nFällen jeweils des gemeinschaftlich mit CB begangenen\nBetruges schuldig gemacht hat. Dem steht im Falle Bin\nnicht der Umstand entgegen, daß das Landgericht hier — rechts\nirrig - eine sirafbare Teilnahme des Beschwerdeführers am\nBetruge des CE nicht für gegeben ansah. Soweit er\n\n\"im übrigen\" Zreigesprochen ist, bezieht sich dieser Freispruch nicht auf den von der Anklage erhobenen Vorwurf des\nBetruges im Falle von io 5 Anklage und Eröffmungsbeschl®\n\nco. ı 2 ._\n\nhaben angenommen, daß der Betrug mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffe,. Davon geht auch das Urteil aus, wie\nseine Ausführungen und die rechtliche Würdigung des Verhal.-\n\ntens des Mitangeklagten CB zeigen.\n\n3.) Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch hinsichtlich\ndes Mitangeklagten CB aufzuheben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue\nverurteilt worden ist. Wenn es auch nicht wahrscheinlich\nist, daß bei der Annahme selbständiger Taten, die von ihm\nvor dem 1. Dezember 1953 begengenen Betrugshandlungen amnestiert sind, so gebührt die Entscheidung darüber doch dem\nLandgericht. Ferner ist Verurteilung des CB wegen Un-\n\n' treue, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht haltbar,\n\nBal.dus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Menges\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-19/2-str-44-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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