{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-19_2_StR_17_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-19","aktenzeichen":"2 StR 17/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 033 wm\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n-, den Voikswirt Karl_W sus Se,\ndort geboren am 1899,\n\n2. den Kraftfahrer Heinz Hermann D Em zu: SED,\ndort geboren am 1923, \"\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Pr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter Erof. Dr. Busch\n\nn Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nv . Bundesrichter Scharpenseel\n\n; Bundesrichter Dr. Menges\n\nEn als beisitzende Richter,\n\nKE Oberstaatsanv in der Verhandlung,\nFra Bundesanwalt ei der Verkündung\n\nRR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n“ Justizangestellter\n\nei; als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nF für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BEE .:ira üas Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 17. September 1957, soweit\ner wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\n(Fall >) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben, ferrer im Gesamtstrafausspruch.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an\ndas Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nTI. Die Revision des Angeklagten ven gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Recht wegen\n\nGründe\n\nu mm ei wenn unten ib\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten W dm»\nwegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten gemein-\n\nschaftlichen Betrugs zu einer Gesautstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM ünd den Angeklagten B «ED wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, hierbei in einem fortgesetzten Falle ‚zu\ninsgesamt acht Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen\nvon je 100 DU verurteilt. Die von BEP srlittene Untersuchungshaft hat sie auf die Freiheitsstrafe angerechnet,\nderen Aussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt,\n\n.\n\nT. Zur Revision des Angeklagten Ve:\n\n1.) Die Revision ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges beschränkt. Zwar\nist In der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung des sach-\n-ichen Rechts schlechthin gerügt. Diese Rüge ist indessen in\nder Revisionsrechtfertigungsschrift dahin erläutert, daß der im\nUrteil festgest..1lte Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen m, Sch>\nund OD & Co. nicht zu begründen vernöge, \"Deher\" wird\num Nachprüfung durch das Revisionsgericht gebeten und die\nAuffassung der Revision allein hierzu im einzelnen dargelegt.\nIhre Ausführungen enden mit dem Hinweis, es müsse sich auf die\ngegen | erkennte Strafe wesentlich auswirken, falls sich\ndas Revisionsgerickt dieser keinung anschließen sollte. Hierin\nliegt, da der Verteidiger des Angeklagten von diesem zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt war, deren rechtswirksame Beschränkung euf die Verurteilung “egen Tortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges, die auch in deu Revisıonsamtrage\nunmißverständlich zum Ausdruck kommt, in dem besonders hervor-\n\ngehoben ist, daß das Urteil \"mit der vorsbellenden Maßgabe\"\nangefochten wird. Unter diesen Umständen ist die spätere\nÄußerung des Verteidigers unbeachtlich, die Revision solle\nsich gegen das Urteil im ganzen richten, soweit es vg\ndetreffe. Der Widerruf einer einmal erklärten Rücknahme ist\nnicht möglich.\n\n2,) Die so beschränkte Revision ist nicht begründet. Entgegen ihrer Keinung hat das Landgericht den Tatbestand des\n\n§ 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite überall\nrechtsirrtumsfrei dargetan:\n\na) Im Falle Tb geht die Ansicht der Revision fehl,\n\ndas Merkmal der Vermögensbeschädigung zei nicht ausreichend\nfestgestellt. Die Strafkammer hat hier, wie auch aus ihren\nDarlegungen zur rechtlichen Würdigung hervorgeht, den durch\n\ndas Täuschungsmannöver des Angexlagten und der - rechtskräftig\nverurteilten - Kitangeklagten ee) dem Expor teur ID\nerwachsenen Vermögensschaden derin geschen, daß dieser die\nAusführung des Exportauftrages Über 4000 Fässer Drahtstifte im\nLieferwerte von 103 000 TU einem weder zahlungsfähigen noch\nerfüllungswilligen Schuldner übertrug. Soweit sie darüber hinaus\nSchäden erwähnt, die IWW üurch die llichterledigung des Auftrages noch entstanden sind, hat sie sie ersichtlich nur der Vollständigkoit halber als weitere Folgen des Vorgehens der beiden\nAngeilagien angelührt.Daß das Urteil zur inneren Tatseite keine\nausdrückliche Feststellung Über die Vorstellungen enthält, die\nsich die Angeklagten über den Vermögensschaden ihres Vertragspartners gemach+; haben, ist unschädlich. Die Wiedergabe des\nSachverhalts und scine “ürdigung durch die Strufkammer lassen\nhinreichend üeutlich derenÜuberzeugung erkennen, daß beide\nAngeklagte bei Abschluß des Vertrages den den Partner dadurch\nerwachsenen Vermögensschaden vorhergosshen und seinen Eintritt\nzumindest billigend in Kauf genommen haben:\n\nAnl\n\nWas die Revision im übrigen zum Falle Il anfünrt,\nliegt neben der Sache und vermag den Bestand des Urteils\nnicht zu gefährden.\n\nb) Mit ihrem Vorbringen im Falle Ole zeht die\nRevision von einem anderen als dem im Urteil festgestellten\nSachverhalt aus, Danach sieht das Landgericht das betrügerische Vorgehen des Angeklagten und der Witangeklagten\nGEB in üer Bestätigung und Ergänzung der Warenbestellung\nam 28. September 1950. Bestätigung und krgänzung legt es in\nrechtlich nicht zu beanstandender weise dehin aus, daß die\nBesteller damit stillschweigend erklärt hätten, die Firme.\nNEM sei in der Lage, die bestellten Waren zu bezahlen.\nZur inneren Tatseite bestehen gleichfells keine Bedenken, Ga\nnach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte und die\nHitangeklagte GB zu dem maßgebenden Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Firma NP kannten und mit der Wichtbezahlung der bestellten Waren rechneten.\n\nec) Auch im Falle Schgg lest die Revision ihren Einwendungen nicht den im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, Im Gegeusatz zu ihrer Behauptung findet die Strafkammer das betrügerische Verhalten nicht in der Aufgabe der\nBestellung vom 25. September 1950, sondern in der Hingabe der\nWechsel für die im Movember 1950 ausgeführten Lieforungen.\nDadurch hat der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer die Zahlungsfänigkeit der Firma sg den Inhaber\nder Firma Sch vorgetäuscht und diesen veranlaßt, von\neiner alsbaldigen Beitreibung seiner Toıderung abzusehen, deren - wenigstens teilweise - Befriedigung er, wie das Landgericht feststellt, noch hätte erlangen können.\n\nDaß der Angeklagte bei Fälligkeit der Wechsel aus der Firna aD ausgeschieden war, ist unorheblich; denn der Tatbestand des Betruges war mit der llingape der Wechsel erfüllt.\n\n-.\n\na, TE\n\nFine or:\n\n.-\n\n“eo.\n\nAnne. TER ET nn, Fin\n\nTue E\nzZ Zu 2\nPssibs-\n\nPo\n\nun\nnn\nFE\n\nd) Die Verurteilung des Angeklagten im Falle spB., zu den\ndie Revision zwar nichts vorgetraecn hat, auf den sie sich\naber \"‚egen Ges vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusamrenhangs zwischen allen vier Betrugshandlungen erstreckt,\nist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ähnlich wie im Falle\nOB sieht die Strafkammer hier in der er 4. Oktober 1950\naufgegebenen Bestellung von Messingäraht zum reise von\n\n10 666, 53 Dil die stillschweigende Erklärung der Besteller.\ndie Firma NEM sei zahlungsfähig, obwohl nie deren Zahlungsunfähigkeit kannten und mit der Nichtpegleichung der Schuld\n\nvon vornherein rechneten.\n\ne) Auch sone* hat die Überprüfung des Urteils, soweit die\nRevision dazu Anlaß gab, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu\n\nverwerfen.\n\nion des Angeklagten BB:\n\nII. zu\n\nDie au? die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tatei.nheit nit Unterschlagung zum Nachbeil der Firma NEW :;irksem beschränkte Revision hat\n\nErfolg.\n\n1.) Ailerdings ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil die\nRevision es entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO unterlassen hat, die den angeblichen Nangel enthelter.den\nTatsachen, insbesondere die Beweismittel anzuführen, deren\nsich nach ihrer Ansicht das Landgericht in verfahrenswidriger\n\nWeise nicht bedient hat.\n\n2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch, Schon die Be-\n\njahung des Uußeren Tatbestandes des § 266 StGB unterliegt gewissen Bedenken. Wenn auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, die Aufrechnung mit ihm zustehenden Gegenforderungen\n\nN\\VJ\n\nerst später erklärt hat, so nimmt doch die Strafkamıer zu\nseinen Gunsten an, daß er bereits bei der Verwertung des Wechseis über 270 TH und bei der Entgegennahme des Barbetrages\nvon 90 DM seinerseits Ansprüche gegen die Firma NgiD hatte.\nUnter diesen Uuständen ist es mangels näherer Ausführunsen\nüber die Höhe der Gegenforderungen und deren’ Fälligkeit sowie\nüber die Auswirkung der Nichtabführung des Gegenwertes des\nWechsels und des Bargeldes auf die Vermögenslage der Firma\nNEE zueifsinaft, ob ihr dadurch ein Wachteil zugefügt\nworden ist:\n\nAngesichts der besonderen Sachlage reichen jedoch vor ellen\ndie Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht aus,\ndie Verurteilung des Anseklagten wegen fortgesetzter Untreue\nzu tragen. Zwer sagt die Strafkamaer bei der rechtlichen\nWürdigung, dor Angeklagte habe gewußt, daß er den Wechsel\nund das ihm von den Kunden gegebene Gelä nicht für eigene\nZwecke habe verwenden Gürfen. Hiermit ist aber noch richts\ndarüber gesagt, ob der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen\nauch bewußt gewesen ist, der Firma NED einen Nachteil zuzufügen, und daß er dies gcwollt hat, Lazu hätte es, wie schon\nzuvor erwähnt, weiterer Peststellungen und Erörterungen bedurft.\nHierbei durfte auch das im allgemeinen bei der Firma Ng>\nübliche \"großzügige\" Geschäftsgebaren nicht unberücksichtigt\nbleiben, insbesondere die Tatsache, daß, wie es im Urteil\n\"heißt, der Erlös aus kleineren Barverkäufen unter den jeweils\nam Verkauf Beteiligten geteilt wurde. Gerade dieser Umstand\n\n“\nkönute, da es sich bei den von dem Angeklagten für sich verwendeten\n\nGeldern um nicht »esonders hohe Beträge handelte, möglicherweise gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen.\n\nOb und inwieweit die h4er erörterten Bedenken auch für\nden inneren Tatbestand der fortgesetzten Unterschlagung von\n\n“re. -u re\n....\n\nnm Zaun a 8 -\n.- - ..\n\n‚ Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses nicht Gle Rede sein,\n\n‚ Damit fehlt es auch für die Annahme des Landgerichts, der An-\n\nBedeutung sind, bueiarf keiner Erörterung und kann der erneuten my.\nfung des Lanägerichts vorbehalten bleiben, da wegen der Annahme\nder Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung die Aufhebung\ndes Urteils sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Unter.\nschlagung mit erstreckt.\n\n3.) Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht Über-\n\nall bedenkenfrei und zum Teil mit dem als be.iesen erachteten Sachverhalt unvereinbar. So bezeichnet die Itrafksmner den\nAngeklagten als \"gefährlichen Rechtsbrecher\", der durch nach\naußen gezeigten Eifer die Geschädigten vertrauensselig gemacht und das hierdurch und durch die persönliche Bindung\ngeschaffene Vertrauensverhältnis zum eigenen Vorteil \"bedenkenlos\" ausgenutzt habe. Dies Wertung wird von den Ta:umständen, auf die sich die Strafkamswer bei ihrer Würdigung beruft, nicht getragen. Bei nur zwei \"Verfehlungen\" nit\n\neiner Sumue vor insgesamt 360 IM kenn von einer bedenkenlosen\n\nzumal da die Strafkanner feststellt, daß der Angeklagte\n\nim Jahre 1950 zunächst mehrfach unä in der Folgezeit regelmäßig das kassieren äcr Kundengelder vorzunehmen haite und\ndaß ihm über die Summe von 360 DM hinaus die Veruendung weiterer\neinkassierter Betr. re für eigene Zwecke nicht nachzuweisen war,\n\ngeklagte sei ein gefährlicher Rechisbrecher, an der erforderlichen\ntatsächlichen Grundlage:\n\n4.) Nach alledem muß das Urteil, sow®@t es der Angeklagte\nBD angefochten hat, aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer.Verhandlung und Entscheidurg an die Vor-\n\n\"Instanz zurückverwiesen werden. Der Senat hat hierbei von\nder Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StcO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Dr, Dotterveich\n\nScharpenseei Menges\n\nKt PR, 1\nFARZ 2\n\n-\n.\n\nmsi wi,ne\n.. Rn\n\n„a\n\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-19/2-str-17-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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