{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-18_2_StR_236_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-18","aktenzeichen":"2 StR 236/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 013\nA\n\nTm Namen des Volkes F\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Elfriede R geborene BD aus BD;\ndort geboren am 19275, _\n\nwegen fortgesetster Untreue u.2.\n\nhat der Ferieustrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung rom !T:Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hengsperger\nals beisitzende Richler,\n\nOberstwaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaaisanwalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nzür Rech; erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLanäigerichts in Kassel vom 18. Februar 1958, soweit es\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten ües Rerhtsuitiels,\nan das Landgericht zurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n-2.\n\nGründes\n\nOmatu pen De ame din In ann Din De vun O0 Dunn\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagte wegen forigesetizter Unvreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StER)\nund teilweise in Tateinheit mit Nichtabführen von Versicheruugsbeiträgen (§§ 533%, 534 Abs. 2 RVO) unter Einbeziehung einer in\neinem anderen Strafverfahren erkannten Strafe zu einer Gesamtstirafevon 11 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von\n200 DM verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision, mit der die Angeklagte unzureicheude Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie\ndio fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.\n\nla) Die auf die Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte\nRüge greift durch.\n\nDie Angeklagte, die nach dem Kriege bei verschiedenen\namerikanischen Einheiten in Kassel tätig war, zuletzt von\n1952 bis Anfang Mai 1955 im Zivilpersonalbüro der amerikaniechen Streitkräfte, hat sich gegenüber dem Vorwurf, in Ger\nZeit von März 1953 bis November 1954 Sozialabgaben für deutsche\nArbeitnehmer in Höhe von rund 11000 DM nicht an die Allgemeine\nOrtskrankenkasse > abgeführt, sondern für sich behalten zu\nhaben, dahin verteidigt, sie habe das Geld hierfür nie erhalten, In einzelnen hat sie vorgebracht, von den Barackenältesten, denen das Einsammeln der -Bezüge für die deutschen Arbeitnehmer derjenigen amerikanischen Sodaten oblag, die deutsches\nHaus- und Küchenpersonal beschäftigten, habe sie, und zwar oft\nnur mit Mühe, diejenigen Beträge erhalten, die für die Auszahlung\nder Nettobezüge der deutschen Arbeitnehmer ausgereicht hätten,\nwährend die Beträge für die Sozialabgaben meistens nicht zu\nerlangen gewesen seien. |\n\nZu\n\nIm Hinblick auf diese Einlassung war, wie die Revision\nzusreffend ausführt, die Vernehmung der Bsrackenältesten, soweit\nsie erreichbar waren, geboten. Sie allein konnten und können darüber-Auskunft geben, ob sie außer den Beträgen für die Nettobeziüge ;\nder deutschen Arbeitnehmer auch diejenigen für die Sozialbeiträge N\nder Angeklagten haben zukommen lassen oder nicht. Zu dieser Frage\nhat zwar die Strafkammer schon die Aussage des Besatzungsangehöri.-- I\ngen Fioreth herangezogen, der als Beauftragter der amerikanischen\nBesatzungsmacht Ermittlungen zur Aufklärung der Fehlbeträge durch- '\ngeführt hatte und als Zeuge bekundet hat, ihm hätten elf von den\nBarackenältesten, die infolge häufigen Wechsels nur schwer aufzufinden seien, erklärt, sie hätten die von der Angeklagten verlangten Beträge an diese abgeführt. Indessen konnte Floreth nur\ndas wiedergeben, was die von ihm befragten Barackenältesten ihm\ngesagt haben. Darüber, ob ihre Angaben zutreffen, hat er keine\nErhebungen angestellt, sich jedenfalls hierzu nicht geäußert.\n\nt\nAuch das eigene Verhalten der Angeklagten, auf: das das f\nLandgericht seine Überzeugung von ihrer Schuld weitgehend stützt, :;\nschließt die Notwendigkeit der Anhörung der Barackenältesten als\nZeugen nicht aus. Die Handlungsweise der Angeklagten mag zwar\ngegen sie sprechen und den Verdacht, sie habe die fehlenden Gelder für sich behalten, nicht unbegründet erscheinen lassen. Dennoch bleibt zunächst die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte aus\neinem anderen Grunde, etwa um ihre Unfähigkeit zu verbergen unä\nnicht deshalb entlassen zu werden, so vorgegangen ist, wie sie\nes getan hat. Jedenfalls drängte es sich unter diesen Umständen\nder Strafkammer auf, den Sachverhalt durch Vernebmung der - er\nreichbaren — Barackenältesten aufzuklären, um so eine einwandfreie Grundlage für die Würdigung der Einlassung der Angeklagten und damit zugleich für die zu treffenden Feststellungen zu\nerhalten.\n\n[NV\n\nHierbei würde die Strafkammer auch Gelegenheit gehabt habeı\nnachzuprüfen, ob die Angeklagte, wie die Revision behauptet, über\ndie von den Barackenältesten abgelieferten Gelder in jedem Falle\neine Quittung ausgestellt hat. Nach einem Vermerk, den der Kriminalsekretär ) im Anschluß an die polizeilichen Vernehmungen\nder Zeuginnen Hp uni BP an 25. Februar 1957 in den Akten niedergelegt hat (Bl. 63 R der Hauptakten), sollen im Zeitpunkt der\nUntersuchung der Angelegenheit durch die amerikanische Kriminalpolizei neben Karteikarten noch Quittungen vorhanden gewesen sein,\ndie die Angeklagte den Barackenchefs gdeistet habe. Würden diese\nQuittungen - vorausgesetzt, daß sie beigebracht werden können - herdbeigeschafft worden sein, so hätte sich im Zusammenhange mit der\nAnhörung der Barackenältesten die Höhe der von diesen an die\nAngeklagte abgeführten Beträge wohl einigermaßen zuverlässig\nermitteln lassen.\n\nDadurch, daß die Strafkammer dies unterlassen und die Barackenältesten nicht als Zeugen vernommen hat, hat sie die ihr nach\n§ 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.\n\n?2,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß,\nbedürfen die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keiner\nErörterung. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch folgendes\nbenerkts\n\na) Die Strafkammer hat in ihren Darlegungen zum Tatbestand\n\ndes § 266 StGB angenommen, daß eine Treupflicht der Angeklagten\nsowohl den amerikanischen Einheiten wie auch den deutschen Arbeitnehmern gegenüber bestanden habe. Dies wird, falls sie wiederum\nzu der Feststellung gelangen sollte, die Angeklagte habe die Beiräge für die Sozialabgaben von den Barackenältesten in Empfang\ngenomnen und für sich behalten, näherer Ausführungen bedürfen.\nZwischen dem Angestellten eines Lohnbüros und den Arbeitnehmern,\nderen Lohnangelegenheiten er dort bearbeitet, wird nämlich in\n\nder Regel kein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB gegeben\nsein, wie der Bunäesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl:\nUrteil vom 5, Januar 1957 - 4 StR 464/56 -). Dafür, daß hier zu\neiner anderen Beurteilung Anlaß sein könnte, hat die Strafkam.er\nbisher keine Umstände angeführt.\n\ndb) Kine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue kommt nicht in Betracht, wenn der Täter schon bei Begiun der\nUntreuehandlung den Willen hatte, das Geld für sich zu behalten\n(BGH GA 1955, 2715 BGHSt 8, 254, 260).\n\n6) Die Meinung der Revision, die Angeklagte habe aus den\n\n85 533, 554 RVO nicht verurteilt werden können, weil sie für die\n\namerikanische Besatzungsmacht tätig gewesen und als deren Vertreterin nicht dem deutschen Recht unterworfen sei, trifft nicht zu\nOb die amerikanischen Soldaten, die deutsches Personal als Haus-\n\nund Küchenhilfen beschäftigten, nach deutschem Recht strafrechtlich.\n\nzur Verantwortung gezogen werden konnten, ist unerlieblich. Die\nPflicht zur Abführung der ihren deutschen Arbeitnehmern \"inbehaltenen Beitragsteile lag auch ihnen. als deren Arbeitgeber ob.\nFalls diese Pflicht auf die Angeklagte übertragen war, machte sie\nsich, die gemäß § 3 Abs. 1 StGB als deutsche Staatsangehörige den\ndeutschen Strafgesetzen unterliegt, nach § 534 Abs, 2 RVO in\nVerbindung mit § 533 RVO strafbar, wenn sie die Teile der Sozial-\n\nEEE EEE LT 5\n\nAh\n\n-6-\nbeiträge, die den Beschäftigten einbehalten waren, der berechtig-\n\nten Kassen vorsätzlich vorenthielt.\n\nBaldus Werner Sauer\n\nScharpenseel Dr. Heagsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/2-str-236-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-18/2-str-236-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.382398+00:00"}}