{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-15_2_StR_80_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-15","aktenzeichen":"2 StR 80/57","doktyp":null,"leitsatz":"Ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein\naus Zucker hergestelltes Farbmittel. oder Süßstoff\nverwendet worden ist, darf in Bayern nicht unier\nder Bezeichnung \"Bier\" in den Verkehr gebracht\nwerden, auch wenn es außerhalb seines Gebietes\nhergestellt ist und dori als Bier anerkannt wird.","text_plain":"Für gas NachschlagewaYkt\nFür die Amtliche Sammlung!\n\na Fu _\n\nGesetzs BierSte §§ 9, 10, 19\nLebMG 85 4 Nr.2, 5 Nr.5, 11.\n\nRechtssatz: Ein gegorenes Getränk, zu dessen Bereitung Zucker, ein\naus Zucker hergestelltes Farbmittel. oder Süßstoff\nverwendet worden ist, darf in Bayern nicht unier\nder Bezeichnung \"Bier\" in den Verkehr gebracht\nwerden, auch wenn es außerhalb seines Gebietes\nhergestellt ist und dori als Bier anerkannt wird.\n\nAktenzeichens 2 StR 80/57\nUrteil des BGH vom 15. Februar 1958 Le Hanau\n\n2 StR_80/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brauereidirektor Georg B EED aus HB;\ngeboren and . 1900 in re (Bayern),\n\nwegen Vergehen gegen das Lebensmittel-und Biersteuergesetz\n\\ „er ,\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nVerhandlung vom 27. November 1957 in der Sitzung vom 15.\nFebruar 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ren\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Henau vom 5. November 1956\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied\nder Hofbräuhaus NnD in HB: Diese stellt seit 1940\nobergäriges Bier unter Verwendung von Zucker, Traubenzucker\nund Milchzucker her und bringt es als \"WB Hährbier\" in\nden Handel. Das Flaschenstikett lautets\n\n\"N Yalz-Nährbier\nmit Milchzucker und Traubenzucker, alkohoların\n\nHofbräuhaus Tun\n\nunter Zuckerverwendung hergestellt\".\n\nDer Angeklagte lieferte seit mehreren Jahren VB -Nänrbier an verschiedene Firmen in Bayern.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt ihm ein Vergehen nach den\n§§ 4 Nr.2,11 LebMG in Verbindung mit den §§ 9, 10, 19 Bieräte |\nin der Passung vom 14. März 1952, § 2 Abs.2 des Gesetzes\nüber den Eintritt der Freistaaten Bsyern und Baden in die\nBiersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919/9.Juli 1923 sowie\nder Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der\nFinanzen vom 29, Juni 1924 zur Last. Die Strafkanner hat\nden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde; sie\nist begründet.\n\nDer Eröffnungsbeschluß gründet den Vorwurf einer strafbaren Handlung darauf, daß der Angeklagte in Bayern geltende\nSonderbestimmungen über Bereitung und Vertrieb von Bier verletzt habe. Dies hindert nicht die strafrechtliche Verfolgung durch ein außerbayerisches Gericht. Sowohl das Lebensmittelgesetz wie auch die nur subsidär in Frage kommenden\nBestimmungen des Biersteuergesetzes sind Bundesrecht, leüziere\nalleräings mit unterschiedlicher Reichweite, da sie in Bayern in einer anderen Gestalt gelten als im übrigen Bundesgeblet. Der Strafrichter eines jeden Landes des Bundesgebietes muß in einem solchen Falle nach den Grundsätzen des\ninterlokalen Strafrechts das Recht des Tatortes anwenden,\n\n- 3 -\n\nhier das in Bayern geltende Recht, auch wenn die Tat in\nHessen, dem Lande des erkennenden Gerichts, nicht mit Strafe\nbedroht ist (RGSt 74, 2195 75, 104; BGHSt 7, 535 vgl. auch\nGutachten in BGHSt 4. 396)-\n\nNach § 18 Abs.1 Bier$tG in der Fassung vom 14. März 1952/\n\n10. Oktober 1957 (BGBI 1952 I, 1495 1957. I 1712) wird bestraft,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die nach § 9 Bierstg\nzulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatz bestimmten Bier zusetzt § 19 BierStG bedroht\nZuwiderhandlungen gegen § 10 Bier$tG mit Strafe. Beide Strafbestimmungen sind nur anwendbar, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist.\n\n§ 9 Abs. ! bis 3, 6, 9, die hier in Frage kommen, und\n§ 10 Abslautenz\n\n$_9\n\n[0\n\n(1) Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von\nder Vorschrift des Abe.3, nur Gestenmalz, Ropfen, Hefe\nund Wasser verwendet werden.\n\n(2) Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Yor\n\nschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-,\nRüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus\nzucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitieln\nzulässig:\n\n(3} Die Verwendung von Farbebieren, die nur aüs Malz. Hopfen,\nHefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen:\n\n(6) Die ‚Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keine\nAnwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für\nden Hausbederf herstellen (Hausbrauer).\n\n(9) Zur Herstellung von obergärigen_ Einfachbier kenn Süßstoff nach § 5 Nr.3 der VO über den Verkehr mit Süßstoff\nvom 27 Februar 1939 (RGB1 I- 336) verwendet werden,\n\n-A-\n§ 10\n\n(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung -— oder unter Bezeichnungen oder\nbildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich 1. .. um Bier handelt,\ndürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht\nwerden, die’ gegoren sind und den Vorschriften\nin § 9 Abs.1 bis 3 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und\nWasser auch Zucker verwendet worden ist, darf\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird; das gleiche\ngilt hinsichtlich des Biers, zu dessen Herstellung Süßstoff verwendet ist. Das Nähere bestimmt\nder Bundesminister der Finanzen.\n\nDie Vorschriften stimmen mit § 10 Abs.ı1 bis 3, 6, 9\nund § 11 Abs.1l des Bier$tG in der Fassung vom 9.Juli 1923\n(RGBl 1923 I S.557) überein, das allerdings die Verwendung\nvon Süßstoff bsi obergärigem Bier schlechthin, nicht nur,\nwie jetzt, bei obergärigem Einfachbier zuließ.\n\nNach § 2 Abs.2 des Reichsgesetzes über den Eintritt\nder Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919 (RGB1 599) in der Fassung des GesSetzes vom 9. Juli 1923 (RGB1l 1925 I S.563) kann die Anwendung der Vorschriften des Biersteuergesetzes über die\nVerwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten\nFarbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergäri-.\ngen Bieres und ferner der Vorschriften des § 10 Abs.5 und 6\n(jetzt § 9 Abs.5 und 6) in den Gebieten dieser Freistaaten\nvon der Obersten Landesfinanzbehörde ausgeschlossen werden.\nVon der erteilten Ermächtigung hat Bayern Gebrauch gemacht,\nindem das Bayerische Staatsministerium der Finanzen am 29.\nJuni 1924 eine Bokanntmachung erließ, wonach \"die Anwendung\nder Vorschriften des Biersteuergeseizes vom 9. Juli 1923\nüber die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestell-\n\n-5-\n\nten Farbmitteln, sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres, fernex der Vorschriften in § 10 Abs.5 und 6\ndieses Gesetzes für Bayern ausgeschlossen bleibt\". Die Bekanntmachung, die inzwischen nicht aufgehoben oder geändert wurde, ist im Bayerischen Gesetz-und Verordnungsblatt\nverkündet worden ( GVBl 1924, 176). Sie ist trotz der mißverständlichen Bezeichnung als Bekanntmachung nicht nur\n\neine ministerielle Verwaltungsanweisung, sondern eine Rechtsverordnung, die auf der vom Reich erteilten Ermächtigung\nberuht, von der berufenen Stelle erlassen und in der nach\n\n§ 75 der Bayerischen Verfassungsurkunde vom 14. August 1919\nfür Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Weise verkünde'\nworden ist (GVBl 1919, 531). Der Reichsgesetzgeber war nach\nder Weimarer Verfassung berechtigt, Länder oder einzelne\nStellen der Länder zur Rechtsetzung oder zur Erlassung von\nRechtsverordnungen insoweit zu ermächtigen (Anschütz, Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14.Aufl.\nArt:6 Anm.7; vgl. jetzt Art.80 GG). Die gesetzliche Grundlage dieser Bekanntmachung ist nicht weggefallen, da das\nEintrittwsgesetz nach Art:123 Abs.1, 125 Nr.1 GG in Verbindung mit Art.74 Nr.20 GG Bundesrecht geworden ist. Das Biersteuergesetz gilt demnach in Bayern nach Maßgabe des Eintritts\ngesetzes, worauf auch § 3 der Durchführungsbestimmungen zum\nBierSt@ 1952 ausdrücklich hinweist (BGBl 1952 I 153):\n\n#it der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe-\nıjums der Tinanzen, die sich innerhalb der Grenzen der erweilten Ermächtigung gehalten hat, sind für Baysın rechtswirksam die Vorschriften des § 9 Abs.2 und 9 BierstG ausgeschlossen worden, soweit sie die Verwendung von Zucker,\nzuckerhaliigen Farbmiiteln und von Süßstoff bei der Bereitung von obergärigem. Bier gestatten. Es darf daher in Bayern auch zur Bereitung eines solchen Biers nur Malz, Hopfen;\niefe und Wssser verwendet werden. Dieses Gebot gilt sogar\nfür Hausbrauer, da auch die sie betreffende Vorschrift des\n\n§ 9 Abs.6 BierStG durch die Bekanntmachung für Bayern ausgeschlossen worden Isl. Die Verletzung des Geboten bedroht\n§ 18 BierSt@ mit Strafe (BayObLGSt 26, 244). Insoweit ist\n\ndie Wirkung des Ausschlusses allgemein unbestritten. Auch\ndie Strafkammer geht hiervon aus. Zweifel bestehen jedoch,\nob damit auch verboten ist, ein außerhalb Bayerns zulässigerweise unter Verwendung von Zucker, zuckerhaltigen Farbritteln oder Süßstoff hergestelltes,gegorenes Getränk unter\n\nder Bezeichnung \"Bier\" in Bayern in Verkehr zu bringen.\nHierüber herrscht seit mehreren Jahren im Schrifttum und\n\nin der Rechtsprechung Streit. Die Strafkammer ist zwar der\nAnsicht, daß § 10 Abs.1 Bier$tG die bayerische Sonderregelung der Bierbereitung unfasse; sie will jedoch hieraus\n\nnur folgern, daß in Bayern unter Verletzung der Vorschriften\nbereitetes obergäriges Bier im Geltungsbereich des Biersteuergesetzes, also sowohl in Bayern als auch außerhalb Bayerns, nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Dagegen ist\n\nes nach ihrer Auffassung erlaubt, ein Getränk, das außerhalb Bayeıns zulässigerweise unter Verwendung von Zucker\nhergestellt worden ist und dort als Bier angesehen wird,\n\n_ in Bayern als Bier zu vertreiben.\n\nDer erkennende Senat hat nur über die Frage zu entscheiden, ob ein solches Getränk unter der Bezeichnung\n\"Bier\" in Bayern in Verkehr gebracht werden darf. Es veı-\nneint sie.\n\nAbzulehnen ist allerdings die zum Teil im Schrifttum\nvertretene Auffassung, die übliche Lagerung und Behandlung\neines solchen eingeführten Bieres durch den Bierverleger\noder Wirt sei als Teil der Bierbereitung anzusehen und\nwerde von der Strafbestimmung des § 18 BierStG erfaßt, so\ndaß der außerbayerische Hersteller, der das Bier nach Bayern einführe, sich der Teilnahme an einer Zuwiderhandlung\nnach § 18 BierStg schuldig machen könne. Die Tatbestandshandlung nach § 18 Bier$t€ besteht darin, daß der Täter\nunzulässige Braustoffe zur Bereitung von Bier verwendet\noder dem fertigen zum Absatz bestimmten Bier zusetzt. Die\nStrafbestimmung unterscheidet somit zwischen dem Herstellungsvorgang, bei dem bestimmte Braustoffe nicht verwendhar sind, und dom fertigen Bicr, dem nolche Stoffe nicht\n\n- 7.\n\nzugesetzt werden dürfen. Daraus folgt, daß bei fertigem und\nzum Versand gebrachtem Bier nur-noch ein Zusetzen unzulässiger Stoffe, nicht mehr ein Verwenden bei der Bereitung\nmöglich ist (vgl.RGSt 38, 355). Ein Einwirkenlassen der verwendeten Stoffe durch die Nachbehandlung ist daher kein\nVerwenden zur Bereitung im Sinne des Gesetzes. Dafür spricht\nauch, daß das Gesetz das Nachmachen und Verfälschen von Bier\nin § 18 Bier$tG dem Inverkehrbringen eines solchen Biers «\n\nin § 19 Bier$tg gegenüberstellt. Demgegenüber kann nicht\nauf § 16 BierStDB (BGB1 1952 I 155) hingewiesen werden,\nwonach die Ausdrücke \"Bereitung von Bier\" und \"Bierbereitung\" ig weitestem Sinne zu verstehen sind und alle Teile\nder Herstellung und Behandlung des Biers.? in der Brauerei\nselbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und\ndgl. - bis zur Abgabe des Biers.. an den Verbraucher umfassen. Diese Vorschrift hat Bedeutung für die steuerrechtliche und lebensmittelpolizeiliche Prüfung, vermag aber die\nTatbestände der §§ 18. 19 BierStG nicht abzuändern, Eine\nVerurteilung nach § 18 Bier$tG scheidet daher aus; sie ist\njedoch nach § 19 Bier$tg möglich.\n\n§ 19 BierStG bestinmt die 1;Skrafdrohung für'eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Biersteuergesetzes\nüber das Inverkehrbringen, führt jeäoch nicht selbst die\nTatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung’an,sondern nimmt\ninsoweit Bezug auf § 10 BierStG. Dieser wiederum verweist\nwegen der Voraussetzungen: die das Bier verkehrsfähig machen, auf § 9 Abs.1 bis 3 BierstG. Die doppelte Verweisung\nschafft eine gewisse Unklarheit über den Inhalt der Strafvorschrift des § 19 Bier$tG; sie bedarf deshalb der Auslegung, die dadurch erschwert wird. daß sowohl die Ermächtigungsvorschrift des Eintrittsgesetzes wie auch die Bekanrtmachung vom 29.Juni 1924 nur allgemein von der Zuckerverwendung bei der Bereitung sprechen, auf die Vorschrift des\nBiersteuergesetzes über den Verkehr mit Bier jedoch inhaltlich nicht Bezug nehnen.,\n\nDer Bundesfinanzhof ist in seinem Gutachten vom 13. Fe-\n\n-8B-\n\n.»bruar 1955 (BFH 60,220) zu dem Ergebnis gekommen, nach dem\nWortlaut des Gesetzes sei es erlaubt, in Bayern obergäriges\nBier zu vertreiben, das außerhalb des Landes unter Verwendung von Zucker hergestellt worden ist. Diese Auslegung ist\nmöglich. Sie haftet jedoch nach Auffassung des erkennenden\nSenats zu sehr am Worte und berücksichtigt zu wenig Sinn\n\nund Zweck des Gesetzes, wie sie sich aus dem Zusammenhang\ndeı Vorschriften und ihrer Entstehungsgeschichte ergeben\n(BGHSt 6,131,133)- Diese sprechen nach seiner Ansicht für\ndie gegenteilige Keinung; er folgt deshalb insoweit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß ein gegorenes, unter Verwendung von Zucker hergestelltes Getränk\nin Bayern nicht als Bier vertrieben werden darf, auch wenn\nes außerhalb des Landes hergestellt worden ist (BayObLf St\n1956,114).\n\nBayern, wie auch den anderen Beitrittsstaaten Baden und\nWürttenberg war die Biersteuerhoheit in Art.35 Abs.2 der\nVerfassung des Deutschen Reiches von 1871 vorbehalten worden.\nEs hatte das seit langem bestehende, strenge Reinheitsgebot\nfür die Bereitung des Bieres aufrechterhalten und dessan Verletzung mit Strafe bedroht, den Vertrieb eines ordnungswidrig\nhergestellten Bieres aber nicht durch eine Strafvoıschrift\nin den einschlägigen Malzaufschlaggesetzen (zuletzt vom 18.\nMärz 1910; GVBl 113) geschützt. Einer solchen Vorschrift\nbedurfte es auch nicht, da Bayern die Einfuhr durch eine\nÜbergangssteuer abwehrte und außerdem der Vertrieb eines\nmit Zucker hergestellten Bieres nach dem LebHG vom 14.Mai\n1879 i.d.F. vom 29, Juni 1887 (RGBl 1879,145; RGBI 1887,276)\nfür strafrechtlich erfaßbar gehalten wurde (vgl. Zapf, Melzaufschlaggesetz 1911 Art.2 Annm.2).\n\nDie übrigen Staaten des Deutschen Reiches waren mit\nAusnahme kleinerer, hinsichtlich der Bierbes'teuerung an\nBayern angeschlossener Gebietsteile in der Biersteuergemeinschaft zusammengeschlossen. Das für sie geltende Gesetz wegen\nErhebung der Brausteuer vom 31.Mai 18/2 (RGBl 153) verband\n\n_ 9 _\nmit der Besteuerung noch keine Vorschriften über die Stoffe,\ndie bei der Bierbereitung verwendet werden durften. Bestimmungen hierüber brachte erst das Brausteuergesetz vom 3. Juni\n1906 (RGB1 675). Sie entsprachen bei untergärigem Bier den\nin Bayern geltenden Anforderungen, ließen aber bei obergärigem Bier die Verwendung von Zucker zu. Das Gesetz stellte\nsomit ebsnfalls ein Reinheitsgebot auf, das allerdings gegenüber den in Bayern geltenden eingeschränkt war. Die Verletzung dieses Gebotes war in § 37 unter Strafe gestellt. Eine\nVorschrift für den Vertrieb von Bier enthielt das Gesetz\nnoch nicht. Bei der Änderung und Neufassung des Brausteuergesetzes am 15. Juli 1909 (RGB1 695 und 775) wurde dann dessen § 1 ein Absatz 4 beigefügt, der das Inverkehrbringen\nvon Bier, das mit unzulässigen Stoffen hergestellt war,\nverbot; die Übertretung des Verbots wurde mit einer \"Ordnungsstrafe\" bedroht (§ 47). Die Einfügung dieses Absatzes,\ndie in dem Entwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen War,\nberuhte auf einem während der Beratungen gestellten Antrag.\nEı wurde demit begründet, \"daß es nötig sei. den ungsrechtfertigten Gebrauch des Wortes \"Bier\" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter\ndieses Getränk nicht subsumiert werden könnten, zu verhindern\" (17.Bericht der 32. Kommission, Verhandlungen des\nReichstages XII. Legislaiurperiode I. Session, Aktenstück\nNr.1451 8.9374). In den Biersteuergeseizen vom 26. Juli\n1918 (RGBl 863) und vom 9. Juli 1923 (RGB1 1,557) fanden\ndann die Vorschrifien über die Bierbereitung und über den\nVerkehr mit Bier ihre, dem jetzigen Gesetz entsprechende\nFassung. Auf die Unentbehrlichkeit dieser Vorschriften zur\nAufrechterhaltung des (beschränkten) Reinheitsgebots ist in\nden Materialien der genannten Gesetze wiederholt hingewiesen (vgl.Verhandlungen des Reichstages XIII.Legislaturpeziode, II.Seszeion Drucksache Nr.1455 $.26 £ und I.Wahlperiode\n1920,’23, Aktenstück N1.5739).\n\nFür das Gebiet dar Biersteuergemeinschaft bestanden\ndemnech bereits seit dem Jahre 1909 zum Schutze des (eingeschränkten) Reinheitsgebots nicht nur für die Bierberei-\n\n- 10 -\n\ntung, sondern auch für den Vertrieb von Getränken unter der\nBezeichnung \"Bier\" Vorschriften, deren Verletzung mit Strafe\nbedroht war. Diese lückeniose Regelung erfaßte auch den Vertrieb von Bier, das außerhalb des Gebietes der Biersteuergemeinschaft hergestellt wurde, aber nicht den von ihr gestellten Anforderungen entsprach. Im Jahre 1919 erstrebte\n\ndas Reich die unbeschränkte Stew rhoheit und deshalb auch\n\ndie Beseitigung der bisherigen Sonderrechte der Süddeutschen\nStaaten hinsichtlich der Biersteuer. Dies führte, wie bereits\nerwähnt, zu dem Gesetz vom 24. Juni 1919 (RGB1 599) über den\nEintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft. Daß es dem Gesetzgeber hierbei nur auf die einheitliche Handhabung der Biersteuer ankan, zeigt die in den\nMaterialien angegebene Begründung für die Ermächtigung nach\n\n§ 2 Abs.2 aa0s sie sollte die Aufgabe haben, die Beibehaltung\nund strenge Durchführung des in diesen Ländern geltenden unbedingten Reinheitsgebots zu sichern (vgl: Verhandlungen der\nverfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung Bd.335;,\nAktenstück Nr.1725 Bd.337, Aktenstück Nr.393). Bayern hat bereits damals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht .. - „.\n(BayFinMinBl 1919, 215). Das Gesetz zur Änderung der Gesetze\nüber den Eintritt der Freistaaten Württemberg, Bayern und\nBaden in die Biersteuergemeinschaft vom 9.Juli 1923 (RGBl I\n563) und die erwähnte Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 haben den bestehenden Rechtszustand nicht geändert. sondern sich nur der\nNeufassung des Biersteuergesetzes im Jahre 1923 angepaßt.\n\nHieraus folgt. daß das Reich nur in die Steuerhoheit der\nLänder eingreifen wollte, nicht auch in die lebensmittelrechtliche Regelung für die Bierbereitung und den Biervertrieb, die in den eintretenden Ländern bestand. Vielmehr sollte ganz offenbar dem in diesen Ländern geltenden\nunbedingten Reinheitsgebot der gleiche Schutz gewährt werden,\nwie den bisher der Biersteuergemeinschaft angehörenden Ländern hinsichtlich des eingeschränkten Reinheitsgebotes. Hiervon konnte auch Bayern ausgehen, als es der Biersteuergemeinschaft beitrat; denn es fand bereits einen Rechtszustand vor,\n\n- 1 -\n\ndeı den Ländern der Biersteuergemeinschaft einen Schutz gewährte, der nicht nur die Bierbereitung, sondern auch den\nVerkehr mit Getränken unter der Bezeichnung \"Bier\" erfaßte.\nDafür, daß insoweit den Eintrittsstaaten ein minderer Schutz\nhätte gewährt werden sollen, ist also nichts ersichtlich.\n\nDie Entstehungsgeschichte ergibt vielmehr das Gegenteil.\n\nWegen des inneren Zusammenhangs der §§ 9 und 10 BierStG\nist es auch unbedenklich, den Umfang der Ermächtigung entsprechend dieser Entstehungsgeschichte auszulegen.\n\n§ 10 Abs.l BierStG macht das Inverkehrbringen eines Getränkes unter der Bezeichnung \"Bier\" davon abhängig, daß es\nmit den zulässigen Braustoffen bereitet worden ist. Diese\nzählt er selbst nicht auf, sondern verweist hierwegen auf\n§ 9 Abs.l bis 3 BierßtG. Er bindet somit die Verkehrsvorschrift an die Vorschrift über die Bereitung. Diese Bindung\nhat zur Folge, daß § 10 Abs.1 BierStG nicht gesondert für\nsich allein betrachtet werden darf; sein Inhalt wird vielmehr durch die Vorschrift, auf die er Bezug nimmt, bestimmt;\nAus diesem Grunde bedurfte es keiner ausdrücklichen \"Ausdehnung\" der Ermächtigung auf die Regelung des Verkehrs mit\nBier. um das unbedingte Reinheitsgesetz auch insoweit zu\nschützen- § 9 Abs.2 BierStG hat nämlich durch die auf Grund\nder Ermächtigung des Eintrittsgesetzes erlassene Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 für das Land Bayern eine inhaltliche Änderung dahin erhalten, daß auch bei der Bereitung\nobergärigen Bieres das strenge Reinheiisgebot des § 9 Abs.l\naa0 zu gelten hat und nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden dürfen.Die §§ 9 Abs.l bis 3, , 10 Abs.1 Bierst6\nbilden somit mit dem Eintritisgesetz und der darauf beruhenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der\nFinanzen eine Einheit, durch die die Bereitung und das Inverkehrbringen» von Bier in Bayern geregelt wird. Da § 10\naal das Inverkehrbringen eines Getränkes als Bier von der\nGüteanforderung abhängig macht und Bayern für sein Gebiet\nıechiswirksam bei der Bereitung obergärigen Bieres die Beachtung des unbedingten Reinheitsgebotes verlangt, darf in-\n\n- 12 -\n\nfolgedessen unter der Bezeichnung \"Bier\" in seinem Gebiet\nauch nur ein Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, das dieser Anforderung entspricht. Die Verweisung des § 10 Abs.1l\nBierStG ermöglicht für Bayern und für die anderen Eintrittsstaaten, die von der ihnen gebotenen Ermächtigung Gebrauch\ngemacht haben, eine auf Reichs-und Bundesrecht regional beschränkte Sonderregelung, die den in anderen Ländern des\nBundesgebietes geltenden Vorschriften über die Bereitung\n\nund den Verkehr von Bier gleichwertig gegenüberstehen\n(BayORLGSt 1956,114).\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach § 10 Abs.l Satz 2\nBierSt@ unter Verwendung von Zucker hergestelltes Bier nur\nin Verkehr gebracht werden darf, wenn die Verwendung von\nZucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird. Diese Vorschrift setzt nur ein zusätzliches\nEıfordernis für den Verkehr mit ordnungsgemäß hergestelltem Bier, erweitert aber nicht den Kreis der nach ihrer\nstofflichen Beschaffenheit verkehrsfähigen Biere über § 10\nAbs.1 Satz 1 aaO hinaus.\n\nSchließlich würde eine andere Auslegung dem lebensmittelrechtlichen Gehalt des Biersteuergesetzes nicht gerecht. In Bayern ist der Begriff \"Bier\" untrennbar mit dem\nstrengen Reinheitsgebot verbunden, das nur die Verwendung\nvon Malz, Hopfen, Hefe und Wasser gestattet. Nur ein aus\ndiesen Stoffen bereitetes Bier entspricht der Erwartung\ndes Verbrauchers in Bayern und wird von ihm als Bier anerkannt. Es bat sich insoweit, wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ein allgemein anerkannter und nie\nbestrittener Rechtszustand gebildet und erhalten, der dazu\ngeführt hat, daß in Bayern ein unter Verwendung anderer\nBraustoffe bereitetes Bier als verfälscht angesehen wird\n(RGSt 7, 314; 11, 294; 12, 94; 13, 97). Es ist kein Anhalı dafür gegeben, daß Bayern bein Eintritt in die Bieratenergemeinschaft auf die Anerkennung und den umfassenden\nSchutz dieser allgemeinen Auffassung hätte verzichten wollen. Gewährleistet ist dieser Schutz aber nur, wenn das\n\n- 13 -\n\nHerstellungsverbot durch das Vertriebsverbot ergänzt wird.\nDies ist deshalb im Lebensmittelrecht auch regelmäßig der\nFall (vgl. § 4 LebM6; §§ 13. 26 Wein). Auch das Biersteuergesetz ist hinsichtlich des beschränkten Reinheitsgebots\nso verfahren, so daß keine Lücke entstehen kann, wenn Herstellungsgebiet und Vertriebsgebiet auseinanderfallen und in\nbeiden verschiedene Anforderungen an die Güte des Bieres\ngestellt werden, also beispielsweise \"Bier\" aus dem weniger strengen Ausland zum Vertrieb eingeführt wird. Unter\ndiesen Umständen verbietet sich die Annahme, der Gesetz-\n«eber habe dem unbedingten Reinheitsgebot in Bayern trotz\ngrundsätzlicher Anerkennung den umfassenden Schutz durch\nBeschränkung der Ermächtigung auf die Herstellungsvorschrift\nverweigert.\n\nDie Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 ist in der Folgezeit weder aufgehoben noch geähdert worden. Bayern hat auch\nnicht auf die ihm erteilte Ermächtigung verzichtet. Die\nEntschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finan-Zen vom 14. Juli 1943, seine Schreiben vom 21. März 1949\nan das Bayerische Iandesernährungsamt, vom 27. Mai 1949\nan die Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (BFH 60, 220) und die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Juli 1954 (Bayer.\nSt.Anz.vom 17. Juli 1954 und vom 17. Juli 1956 (Bayer.$t. Anz.\nvomf .. 28. Juli 1956) sind für die rechtliche Beurteilung\nohne Bedeutung. Sie enthalten nur wechselnde Meinungsäußerungen über die Rechtslage; das Gesetz konntensie nicht ändern. Im übrigen hat der Reichsminister der Finanzen noch\nmit Schreiben vom 8. Januar 1942 an den Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg die Auffassung vertreten, obergäriges, unter\nVerwendung von Zucker hergestelltes Bier dürfe in Bayern\nnicht dem Verbrauch zugeführt werden. Von einer Beseitigung\ndieses Rechtszustandes durch aufhebendes Gewohnheitsrecht\nkann bei der kurzen Zeit seit Ausnutzung der Ermächtigung\nkeine Rede sein.\n\nDer Anwendung der erörterten Vorschriften des Bier-\n\n- 14 -\n\nsteuergesetzes steht Art.103 Abs.2 GG nicht entgegen. Die\ndort vorgeschriebene gesetzliche Bestimmtheit eines Tatbestandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß er nicht sofort klar übersehbar ist, es genügt vielmehr, daß sein\nSinn und Umfang durch Auslegung eımittelt werden kann.\n\nDie Strafkammer hat somit rechtlich fehlerhaft den\nVertrieb des von der Hofbräuhaus sa mit Zucker\nbereiteten gegorenen Getränks unter der Bezeichnung \"Bier\"\nauch in Bayern für zulässig gehalten und eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 10, 19 BierStG verneint. Zu einer Erörterung, ob ein solches Getränk unter einer anderen Bezeichaung in Bayern in Verkehr gebracht werden darf, nötigt der\nSachverhalt nicht.\n\nDas Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar\n1955 (BFH 60.220) bindet den erkennenden Senat nicht, da\ndie Voraussetzungen des § 468 \"AbgO nicht vorliegen.\n\nDie §§ 18, 19 BierStG sind indessen nur anwendbar, sOoweit nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Eine solche schwerere Strafärohung enthalten die\n88 4 Nr.2, 11 LebMG. Obergäriges, mit Zucker hergestelltes\nBier gilt, wie bereits ausgeführt, in Bayern als verfälscht.\nDer Berstellungsort ist dabei belanglos; denn für das Vertriebsgebiet ist maßgebend die dort herrschende berechtigte\nVerbrauchererwartung. Die Beurteilung, ob ein Lebensmittel\necht oder verfälächt ist und daher sein Vertrieb erlaubt\noder verboten ist, kann deshalb bei einem Absatz in verschiedenen Gebieten verschieden sein. Diese Verbrauchereıwartung wird von der Rechtsprechung anerkannt, auch wenn\nwedeı Gesetz noch Verordnungen ein Güteerfordernis aufstellen (R3St 31, 72; 46, 63); umsomehr hat dies zu gelten,\nwenn, wie hier, gesetzliche Bestimmungen die Anforderungen an Gie Beschaffenheit des Lebensmittels festsetzen.\n\nEs ist daher ohne Bedeutung, ob NB-Hänrbier\" wegen\nder Vorwendung von Fruchtzucker gegenüber einem dem Reinheitsgebot entsprechenden Bier einen höheren diätischen ';\n\n-15 -\n\nWert hat; denn es entspricht keinesfalls der maßgeblichen\ndurchschnittlichen Erwartung des Verbrauchers in Bayern,\nmag auch die Umschichtung der Bevölkerung nach dem Krieg\ndazu geführt haben, daß ein solches Getränk mehr begehrt\nwird: Es darf also ein solches Bier in Bayern weder bereitet noch unter der gewählten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Letzteres wird nicht dadurch erlaubt, daß\ndas Flaschenetikett auf die Verwendung von Zucker hinweist.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dieser Hinweis hier ausreichend ist, da nicht ersichtlich wird, inwieweit der\nZucker das Malz ersetzt; denn auch bei ausreichender Kenntlichmachung ist nach § 4 Nr.2 LebMG das Inverkehrbringen\nausgeschlossen, falls eine Festsetzung nach § 5 Nr.5 Lebt\ndies verbietet. Eine solche enthält zwar nicht die erwähnte '\nBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern\nvom 8. Juli 1954, wie die Strafkammer zutreffend annimmt,\nda sie nur eine Meinungsäußerung ist und sich allein an\n\ndie Verwaltungsstellen wendet, wohl aber in Verbindung mit\ndem Biersteuergesetz und dem Einirittsgesetz die als Bekanntmachung bezeichnete Rechtsverordnung vom 29. Juni 1924.\nDer Ausschluß des Vertriebes auch bei Kenntlichmachung kann\nnicht nur durch Verordnungen geschehen, die auf § 5 Nr.5\nLebNG beruhen; eine solche Regelung kann eıst recht durch\nGesetz oder Rechtsverordnung getroffen werden. Das ist\nSelbstverständlich und allgemein anerkannt (vgl. Holthöfer-Juckenack, Lebensmittelgesetz, 3.Aufl.§ 4 Anm.13 a und 22,\n§ 5 Anm.l b. Die §§ 9 und 10 BierSt@ sind eine Festsetzung,\nwie sie § 4 Nr.2 Halbsatz 2 LebMG erfordert. § 10 Abs.l\nSatz 1 wird durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1924,\n\ndie auf dem Eintrittsgesetz beruht, ergänzt. Es ist damit\ndurch eine dem § 5 Nr.5 LebMG entsprechende gesetzliche\nRegelung bestimmt, daß obergäriges gezuckertes Bier in\nBayern nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Voraussetzungen des § 4 Nx.2 LebMG sind daher gegeben. Der Angeklagte hat durch den Vertrieb des \"N@ßp-Bieres\" in\nBayern den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach den\n\n§§ 4 Nr.2, 11 LebMG erfüllt.\n\n- 16 —\n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann\nnicht selbst entscheiden, da die Strafkmmer keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte die Verwerfung der\nRevision beantragt.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nSchar penseel Bundesrichter Dr.Schalscha\nist im Urlaub ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben. Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-15/2-str-80-57","cited_norms":[{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BierStG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BierStDB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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