{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-12_2_StR_37_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-12","aktenzeichen":"2 StR 37/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. StR 37/58\n\n= 2265 023 »\n\nIm Namen “es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den kaurer Ludwig P aus \"gu, dort geboren\nem 1926, zur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den berufslosen Helmut E\nsitz, gebor.n am (nich !\n\nzur. Zeit in Strafhaft,\n\nohne festen Wohnin DD\n\n?\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nhat der 2. Strufsenat des Bundesgerichishofs in üer Sitzung\nvom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Dr. Doüterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nsurdesrichter Dr. Schalecha\nBurdesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt >\n\nals Vertreter der Bundesunwaltschaft,\n\nJuniizangestellter I]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Stsaatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 17.September 1957 wird die Sache zur Entscheidung Über\n\ndie Gesamtstrafenbildung an das Schwurgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen; jedoch wird\nder Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte PB zu eirer Zuchthausstrafe von acht Jahren\nund sechs Konaten verurteilt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\n| rc. : 73 IR DR u. Bu 5\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinjeit mit Gefangenenmeuterei verurteilt und zwar PP als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der\nSicherungsverwahrung zu 8 1/2 Jahren Zuchthaus, E\nzu 5 Jahren Zuchthaus. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zu Grunde:\n\nDie beiden Angeklagten befanden sich in Wiesbaden in\nUntersuchungshaft und waren mit dem Untersuchungshäftling\nSB. einem Tojährigen Mann, in einer Gemeinschaftszelle\nuntergebracht. Die Angeklagten verabredeten einen gemeinsauen\nAusbruch aus der Haftanstalt,nefürchteten aber eine Störung\ndurch ED. der ihnen von ihrem Vorhaben abgeraten hatte.\nSie beschlossen, ihn \"mundtot\" zu machen und erwogen, ihn\nzu diesen Zweck mit dem Bein eines Schemels über den Kopf\nzu schlagen, sodaß er bewußtlos würde. Dienen Plan verwarfen\nsie, de Pop befürchtete, könne dabei zu Tode kommen.\nKannehr regte Pi an, ne geknebelt und gefesselt\nwarden, nachden er durch würgegriff gezwungen worden sei,\nden wund zu Öffnen. Die hiergegen von oO |) wit Rücksicht\nauf > Alter vorgebrachten Bedenken zerstreute >,\nüer bereits mehrfach Menschen gewürgt und geknebelt hatte,\nnit der Versicherung, es könne ‘dabei nichts passieren. Diesem\nPlan entsprechend handelten die Angeklagten. EB überel am 13. Oktober 1956 den erglosen EP, würgte ihn mit\nder linken Hand, Mg versuchte, ibm Lappen in den Mund zu\nstecken. Als der sich wehrende MB zusamnenbrach, rief\nPD iaem ze zu, er solle aufhören. MD wurde nun\ngeknebelt und gefesselt, sein Mund wurde umwickelt, er selbet\nauf seinem Bett mit neun Decken eingedeckt. Er erstiokte nach\n\n1 3 ..\n\nkurzor Zeit; die Angeklagten hielten ihn für ohnmächtig, wurden:\nader unruhig, lösten einen Teil der Knebelung, versuchten dann, ”\nLebenszeichen zu entdecken und machten Wiederbelebungsversuche. Erst nachdem diese erfolglos blieben, erkannten sie\n\nden Tod nD-\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob die Angeklagten einen\nWötungsvorsatz, wenigstens in der Form des dolus eventualis,\nhatten. Es hat die Überzeugung davon nicht gewinnen können\nund deshalb in Abweichung vom Eröffnungsbeschluß die Angeklagten nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit. mit Gefangenenmeuterei verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt und die Verurteilung wegen Mordes\neratrebt. Die Revision bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat trotz eingehender Prüfung einen\nTötungsvorsatz auch in der Form des bedingten Vorsatzes nicht\nfeststellen können. Es hat dabei erkannt, daß die Angeklagten\nmit der Möglichkeit rechneten, ein 70jähriger Mann könne durch\nWürgen, Knebeln und Tesseln zu Tode kommen; die Umstände des\nFalles haben 'ihm aber nicht die Feststellung ermöglicht, daß j\nein tödlicher Ausgang von den Angeklagten \"innerlich gebilligt\" \\\nwurde. Gegen eine solche Billigung sprechen nach Ansicht des\nSchwurgerichts folgende Tatsachen: Die Angeklagten verwarfen\nden ersten Plan, | mit einem Schemelbein nieäerzuschlagen,\nals zu gefährlich; B Bedenken gegen die Erstickungsgefahr beim Knebeln wurden durch Peg beseitigt, der Erfahrungen im Knebeln hatte, ohne daß seine Opfer Schaden genonmen hatten; auf PB Warnungsruf \"Hör auf\" lockerte\nDo 3 seinen Yürgegrif?, sobald MD vewußtlos wurde;\nbeide stellten Wiederbelebungsversuche an, sobald ihnen die\nRuhe MG verdächtig erschien; sie entfernten Decken,\nKnebelung und Fesseln, ftals es ihnen dämmerte, daß bei weiterer\nBelassung dieser Übel der Tod des KÜEMM eintreien werde\",\n\nN.\n“de\n\nGegerüber diesen tatsächlichen Feststellungen ist der\nVorwurf? dor Revision unbegründet, das Schwurgericht habe den\nBezriif des bedingien Vorsatzes verkannt und vor allen übersener., daß cin Täter auch einen Erfolg billigen könne, Ger\nihr un sich unerwänscht ist. An dem in der Rochtsprechung ües\nReichsgerichts aufrechterhaltenen Grundsatz, daß der bedingte\nVorsatz nicht nur die Kenntnis von dem möglichen Einireten\ndos ärfolges, sondern auch dessen inrere Billigung erfordert\n(usa. RGSt 59, 2; 72, 36, 43; 76, 115) nat auch der 3undesgerich;ehof festgehalten (BGH Urt. 1 StR 436/51 vom 2. Oksober 1951, mitgeteilt bai Dallinger DR 1952, 16; BGHSi 7,\n361, 369). Zs ist auch in der Rochtsprechung anerkannt, daß\nbsdingter Vorsatz nicht schon deshalb ausgeschlossen ist,\nweil ü.r als möglich vorausgosehense irfolg dem Täter unorwünscht ist (36H Urt. 2 StR 559/56 vom 16. Januar 1957;\n3CHSt 7, 361, 369; BGH VRS 12, 185 Nr. 84). Es ist jedoch\nkein Aubelt dafür gegeben, daß das Schwurgericht von eirer\nanderen Auffasaung ausgegangen ist. Es hat vielmehr aus den\nvon iha angeführten Umständen den Schluß gezoger, üle Angeklagten seien überzeugt gewesen, den Tod ED ) vermeiden\nzu kö.nen, sie nätten jedenfalls ihr Vorgehen arders eingerichtet, wenn si» ernstlich mit der möglichkeit seinos Todes\ngevockrei häiton. Diese richterliche Überzeugung kann durch\ndas Revisionsgericht mit Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden,\n\nDer von der Revision als ähnlich bezeichnete Fall, der\nin BGfst 7, 361 behandelt wurde, lag in Wahrheit anders. Dort\nvarer die Täter bei der Tetausführung au? die ursprünglich\nvorgesehene Planung, die sie gerade ir ärkenntnis ihrer Ge-\n\nöhrlichkeit zunächst vorworfen natien, zurückgekonnen. weil\n\nihr zweiter Plan auf Schwierigkeiten stieß, führten sie also\nin Benußtsein, daß sie dadurch den ihnen an sich unerwünschten Tod ihres Opfers herbeiführen könnten, den als\n\nad\n\ngefährlich erkannten ersten Plan durch. Nachder Überzeugung 2\ndes damaligen Tatrichters, dessen Urteil vom Rcvisionsgericht”\nbestätigt wurde, handelten jene Täter mit der Vorstellung, %\nsie wollten auf jeden Fall, auch um den an sich unerwünschten %\nPreis der Tötung ihres Opfers, ihr Ziel erreichen. Gerade R\ndiese Feststellungen hat aber das Schwargericht in dem jetzt ”\nzu beurteilenden Fall nicht getroffen. 3\n\nm\nwa,\n\nFiernach hat das Vorbringen der Revision keinen Erfolg. *:\n\nDas Schwurgerickht hat indessen die Bildung von Gesamt- #\nstrafen mit den Strafen unterlassen, die nach Begehung der\nhier zur Rede stehenden Straftaten gegen die Angeklagten\nwegen früher begangener Taten verhängt worden sind. Nach den\nFeststellungen des Urteils ist der Angeklagte BE] am 12. NWovember 1956 wegen in den Jahren 1955 und 1956 begangener Ver- .;\nbrech:n rechtskräftig zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\n\nworden; der Angeklagte a] ist an 18. Dezember 1956 zu\n\nd.\n4\n[2\ny Ki\n{$\n\n+\nrt\n\nY\n{x}\n\neinem Jahr sechs Nönaten Gefängnis und am 7. Tebruar 1957 \\ E©\nwegen im Juni 1956 begangener Straitaten rechtskräftig zu 3 Fi\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ob das Urteil vom Bi.\n\n18. Dezenber 1956 zur Zeit der Aburteilung durch das Schwur- We:\nsericht rechtekräftig war, ist nicht ersichtlich. Mit den\nrechtskräftig erkannten Strafen waren in jedem Falle genäß E 8\n„§ 79 StCB Gesaubstrafen zu bilden (BGlist 5, 277, 281). Zur 5\n\"Nachholung der Gesamtstrafenbildung ist die Sache an das .\nSchwurgcricht zurückzuverweisen. Die Berichtigung des StraT- .; R.;\nausspruchs gegen Pp beruht auf § 19 Abs. 2 StGB.\n\nER\n\n\"6n\n\nDer Ganeralburdesanwalt hat die Revision vertreten.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenssel\nDr. Schalscha Menges\n\n1 ne\n\nau m.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-12/2-str-37-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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