{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-12_2_StR_26_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-12","aktenzeichen":"2 StR 26/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nemen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nj den Steinholzleger Willi B up zus ED.\ngeboren am (EENEED 1925 in VE, zu: Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n„Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundeerichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt tert\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 4. April 1957 wird\nverworfen.\n\nDer Auzeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGrün\n\nm mm m 0 m\n\n8:\n\nDer Angeklagte drang in der Nacht vom 12. auf 13,\nAugust 1953 in die Wohnung des Ingenieurs St ein\nund entwendete in einem als Wohn- und Schlafzimmer dienen-\n“ den Raum aus einer Kassette etwa 2.000,- DM. In diesem\nRaum schlief Frau StB. Als der Angeklagte sich mit\ndem Geld entfernen wollte, erwachte sie und rief um Hilfe.\nUm sich mit seiner Beute in Sicherheit zu bringen und\nseine Festnahme zu verhindern, schlug der Angeklagte mit\neinem Eisenstück wiederholt auf Frau Stun ein, so\n2 daß sie schwere Verletzungen, insbesondere am Kopfe, erag) hielt, und würgte sie. Der Würgegriff führte zum Tod von\n\nER Freu Stn-\n\nF Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonn ders schweren r&uperischen Diebstahls zu 13 Jahren Zuchthaus und unter Einbeziehung der gegen ihn in der Sache\n\n2 Kis 6/54 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts\nin Duisburg vom 4. Januar 1955 erkannten Einzelsträafen\nnach Auflösung der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe zu\neiner Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist\nunbegründet,\n\nDas Schwurgerichi ist aufgrund der Beweisaufnahme\nüberzeugt, daß der Angeklagte die Tat begangen hat. Es\nstützt diese Überzeugung vor allem auf dessen frühere\nGeständnisse. Es ist sich dabei bewußt, daß der Angeklagte hierbei verschiedentlich mit seinen Angaben gewechselt\nund sich widersprochen hat. Es hat seine Aussagen nach\nihren Fahrheitsgehalt geprüft und abgeviogen unter Heran-\n\n-3-\n\nziehung der Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen\nund des Verhaltens des Angeklagten. Die Beweiswürdigung\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält weder\nWidersprüche noch Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze.\n\nDie Feststellung, Frau sta sei dem Angeklagten in den Weg gelaufen, schließt nicht aus, daß\nder Zusammenstoß neben dem Bett stattgefunden hatz denn\ndas Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte in dem dunklen Zimmer den geraden Weg zur Tür genommen hat. Das\nSchwurgericht führt an, daß der Zeitraum von 20 Uhr\nbis 3 Uhr für die Begehung der Tat in Frage komme; es\nist der Ansicht, daß sie noch vor 3 Uhr ausgeführt worden sei, da der Angeklagte ja noch vor dieser Zeit mit\ndem Kraftwagen vom Hauptbahnhof Duisburg nach Düsseldorf gefahren sein will. Es hat hierbei auch die Aussage der Frau Ag verücksichtigt. Diese steht nicht\nentgegen, da ja nicht feststeht, welcher Zeitraum zwischen dem von Frau | gehörten Geräusch und dem\nUhrenschlag vergangen ist. Der Angeklagte selbst hat\nbei seinem Geständnis am 10. Juli 1954 den Zeitpunkt\nseiner Abfahrt von dem Hauptbahnhof Duisburg auch nur\nschätzungsweise angegeben. Das Gericht tritt dem Gutachten der Sachverständigen bei, wonach der Tod von Frau\nSteg durch Erwürgen eingetreten ist. Da es an sich\nvon der Täterschaf+ des Angeklagten überzeugt ist, durfte\nes folgern, er habe Frau St erwürgt, auch wenn\ner insoweit kein Gestündnis abgelegt hatte. Im übrigen\nhat er bei seiner Vernehmung am 24. Mai 1954 angegeben,\ner habe Frau StB den liunä zugehalten. Das Schwurgericht führt aus, daß einzelne Angaben des Angeklagten\nin seinen früheren Geständnissen bei der Nachprüfung\nsich nicht als richtig erwiesen haben; dies hinderte es\n\njedoch nicht, andere Teile für wahr zu halten. Es stellt\nnicht fest, daß die Kleidung des Angeklagten mit Blut\nbesudelt wurde, sondern nur, daß seine Hände voll Blut\nwaren. Daß auch die Kleidung des Angeklagten voll Blut\ngevıesen sei, ist nur eine Annahme der Revision. Aber\nauch bei einer Unterstellung dieser Annahme ist das\nSchwurgericht überzeugt, die Zeit hätte genügt, um dem\nAngeklagten das Reinigen oder Wechseln der Kleidung zu\nermöglichen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Im übrigen wendet die Revision sich nur\ngegen die Beweiswärdigung des Tatrichters und will anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen Folgerungen und Vermutungen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nDie Revision rügt auch Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Schwurgericht. Diese Rüge ist\nunbeachtlich, soweit die Revision nicht die Beweismittel angibt, die das Schwurgericht noch hätte benutzen\nkönnen und müssen (BGHSt 2, 168); soweit sie solche\nangibt — Vernehmung des Bruders des Angeklagien, Ausschöpfung der Spurenakten 28, 38,.40 - 'drängten' die\nUmstände das Schwurgericht nicht zu weiterer Beweiserhebung.\n\n2 P Fr ® -\nte U N nt he en m ee ee et nn x In |\n: ..\n\nAuch im übrigen hat die sachliche Nachprüfung\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nist in Urlaub ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\n\nunterzeichnen.\n\nBaldus Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-12/2-str-26-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-12/2-str-26-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.129183+00:00"}}