{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-05_2_StR_517_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-05","aktenzeichen":"2 StR 517/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 847/57. \"2265 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Ferdinand HD aus FEW: Kreis\n\n‘ED. zeboren am ED 1911 in ve zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfail\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1958, an der teilgenommen haben: ‘\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\n3undesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschefi,\nJustizargestellter m\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel von 3. Oktober 1957\nin den Fällen N |) und I iu Sirafausspruch mit\nden Fesistellungen hierzu aufgshoben, ferner im\n\n„usspruch über die Gesanistrafe. In diesem Umfange\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koster. des Rechisuittels, an\ndas Landgericht zuriickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\n\n-2-\n\nGründe:\n\n4 Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in sechs\n® Fällen und wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in einem\n=\" weiteren Fall. zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und\n.gu Geldstraien verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner. die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n\nER Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nx\n\nET. Verfahrensrügen.\n| ; x. Soweit im falle ı® die Revision geltend macht, eine\nKeantragte Beweiserhebung mittels der Geschäftsbücher des\n\nMn üngeklagien sei zu Unrecht abgelehnt worden, ergibt die\nögative Beweiskrafi des Protokolls der Hauptverhandlung,\n\n> g.ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. An dem\nBun.-eines solchen Antrags scheitert auch die Berufung\n\ng45. :81PO. Denn \"herbeigeschafft\" sind nicht alle dem\nER? vorliegenden Schriftstücke, sondern nur solche,\n\nBr Berintzung von einem Verfahrensbeteiligten in der\n\nun Mr Verhendlung verlangt wird, wobei die bestimnten Schrift-Re cite, deren Verlesung gewünscht wird, genau bezeichnet\nwerden müssen (RGSt 41, 135 61, 287; BayObLG NW 1952, 1156,\n\"BEH Urt. 4 SiR 866/53 vom 8. April 1954).\n\nB >. Soweit Aufklärungsrügen‘ erhoben sind, werden sie bei der\nR’- Behandlung der Sechrüge erörtert warden.\n\n»r\n\nII: Sachräge;\n\n2. Fall ap\n\n= Die Verurteilung des Angeklagten ist insoweit fehlerhaft,\n= als ihr ein größerer Schaden zugrundegelegt worden ist,\n. als er nech § 263 SiGB in Betracht kommt. Die Verkäufer\n\nhaben zwar im Vertrauen auf den Abschluß des Kaufvertrages\nmit dem Angeklagten verabsäumt, anderweit zu verkaufen; sie\n\n“\n»..\n\n- 3.\n\nhefien auch für Notarkosten. Dieser Schaden entspricht aber\nnicht dem von Angeklagten durch den Betrug erstrebten Vermögensvorteil; er ist nur mittelbar herbeigeführt, Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter in der Absicht veranlaßt, sich zu\nUnr:scht zu bereichern, die Vernögensschädigung unmittelbar\nherbsiführtos \"Das eine muß gleichsam die Kehrseite des\nanderen sein\"; vgl- 3GHSt 6, 115. (Durch das Erschleichen\nder Tätigkeit des Noiars kat der Angeklagte allerdings auch\ndesser: Vernögen geschädigt, wie schon der Eröffnungsbeschluß\nangenommen hats; daß der angeklagte nicht wegen zweier in\nTateinheit begangener Betrugsvergehen verurteilt worden\nist, beschwert ihn nicht).\n\nDer Fehler des Landgerichts betrifft nur den Schuldunfangs Im übrigen ergeben die Tesistellungen des Landserichts, daß der Angeklagte in diesem Falle des vollendeten 3:truges schuldig ist. Täuschung und Irr'tumserregung\n\nsind zweifelsfrei festgestellt. Die Revision nimmt fälschlich\n\nar. die Verletzten hätten noch keine Vermögensverfügung\nvorgenommen, weil es zu keiner dinglichen Rechtsänderung\ngekonmen sei. üe ist anerkannten Rechts, daß der von der\nRschtsvorechung zur Auslegung des § 265 StGB entwickelte\n3egriff der Verrögensverfügung nicht gleichbedeutend mii\ndem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Verfügung ist. Es\nsenügt jede Hardlung, Duldung oder Unterlassung, durch die\nGas Vermögen rachteilig beeinflußt wird. Demnach kann schon\nder Hintritt in Vertragsbezsiehungen zu einen böswilligen\nVertragspartner eine das Vermögen gefäkrierde Verfügung\nin Sinne des § 263 SiGB sein (BGH NW 1953, 836 Nr. 21).\n\nDie Einwendungen der Revision gegen den inneren Tatbestand sind ebenfalls unbegründei. Den Urteilsfeststellungen ist ohne weitzres zu entnehmen, daß der Angeklagte er-\n\n”\ns\n‘\n[2\n‘a\nL\n“\n\n2 PRSzn\nDD\n\n.\nDr er\n\nkannt hat, er schädige das Vermögen seiner Vertragspartner,\nindet er sie veranlaßte, gegen eine wertlose Forderung eine\nVerpflichtung zur Eigentumsübertragung einzugshen. Alle\n\nden Tatbestand dses Betrugs erfüllenden Tatsachen waren ihm\nnach der Überzeugung der Strafkammer bekannt und in seinen\nWillen aufgsrommen; es kann auch nicht. bezweifelt werden,\nsaß er sein Handeln als verboten erkannt hat.’\n\nHiernach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeiruges in diesem Falle zu.Recht erfolgt; allerdings isi\nder Schuldumfang geringer als vom Landgericht angenommen;\ninsoweit wird das Urteil des Landgerichts berichtigt. Das\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle,\nda nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sirafzumessung\ndurch die Annahme des größeren, Schuläunfangs beeinflußt\nworden ist,\n\n2. und 3. Tälle StR una 2)\n\nIn diesen beiden Tällen ist die 'nevision, die hierzu\nauch keine Ausführungen gemacht hat, offensichtlich unbegründet.\n\n4. Tall _ I.\n\nÄhnlich wis im Falle AD nat der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer durch Täuschung über seine\nZanlungsfänigkeii die Verkäuferin Ip zun Abschluß eines\nnorariellen Verirages Über ihr Bäckeroigrundsitick und dio\ndarauf betriebene Bäckerei veranlaßt. Ihn war bekanni, daß\nFrau Igp nur bei Erfüllung der von ihm übernommenen Vervflichtungen dio Zwengsverstceigerung des Grundstüchs vermeiden konnto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse ließen\nihm keinen Zweifel daran, da3 er weder den erheblichen\nbar zu entrichienden Kaufpreisteil noch auf die Dauer den\n\n5. er\n\nmonatlichen Betrag von 300.-- IM für Renten aufzubringen\nirgendwelche Aussicht hatte, zumal er sich auch die zur .\nNortführung Ger Bäckerei eriorderlichen Waren nur durch :\nBetrug beschaffen konnte. In diesem Falle hat er seine\n\nVertragspartner nicht nur durch die Lingehung des Ver- „“\ntrages geschädigt; es ist ihn gelungen, auch in den Be- ;\nsitz des Grundstücks und Geschäfts zu gelangen. Dem An-\n\ngeklagten war dabei klar, daß die Geldmittel sofort be-\n\nnötigt wurden und er sich nicht allein auf Geschäftseinkünfte verlassen konnte. Äußerer und innerer Tatbestand\n\ndes Beiruges sind ausreichend festgestellt.\n\nNicht zu billigen ist die Annanme des Landgerichts,\nals vom Angeklagten durch Täuschung herbeigeführter Vermögensschaden sei ihm auch zuzurechnen, daß Frau Igg in\nVertrauen auf den Angeklagten davon abgesehen habe, sich\nnach einex anderen Käufer umzusehen. Hierzu wird auf die\n„usfihrungen zun Falle X \\ Bezug genommen; auch hier\nfehlt es an der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung und\nser Bezichung zum orstrebten Vermögensvorteil. Die restetellung des Schuläumfangs wird insoweit berichtigt. Das\naötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Einwerdungen der Revision zum Schuldspruch sind\nurbegründet; sie geht von einem unrichtiigen Begriff der\nVerrögeneverfügung aus, und Übersicht, da? hier der Angeklagte auch den Besitz erlangt hat. Beritzbeirug kann auch\ndurch Zrschwinäeln des Resiizes an unbeweglichen Sachen\nbagangen werden. Die von der Revision dabei beswrittene\nVermögensgefähräung ergibt sich schon aus der Verfügungsmnöglichkit des Besitzers eines Srundstücks über das Zubehör. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision\ngegen die Fesisiellung der Strafkammer, daß-sich die Nichtzshlung oder unvollständige Zanlung der Rente aus dem\n\nIE S Day\n\n+\n\n“\n\n-6-\n\nschriftlichen Anerkenntnis der Rückstände gegenüber der\nFrau IQ ergebe. Diese Schlußfolgerung ist möglich und\ndeshalb in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Das\nLenägsricht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, deß es von der Vernehmung der Frau I]\nabgesehen hat. Die Notwendigkeit ihrer Annörung brauchte\nsich dem Tatrichter, der sich seine Überzeugung äurch\ndas eigene Verhalten des Angeklagten gebildei hatte,\nnicht aufzudrängen (BGH NIW 1951, 283), zumal dd der Anseklagte selüst ausdrücklich auf die Vernehmung dieser\nneugin verzichtet havie.\n\n5. Forigesetzter Liefsrartenbetrug.\n\nDas Lardgerickt stellt zu allen Zinzelfällen des fortzesetzien Lieferantenbetrugs einleitend fest, daß der Angeklagte zum Mittel der Täuschung griff, weil er richt\n\"ernstlich unter allen Unständen bezahlen!\" wollte, es vielmehr \"dem Zufall, der Zukunft und den jeweiligen Imetänden\nüberließ, ob er zahlen wolle und könne. Damit ist entgegen\nder Ansicht der Revision ausreichend der bedingte Betrugsvnrsatz fesigestellt; denn wer so handeli, vie es festgostallt worden ist, rechnet damit, daß er möglicherweise\nnicht zahlen, also seine Gläubiger schädigen werde, er\nairmt diese Köglichkeit in Kauf und billigt sie für den\nFall ihres Eintretens. Eine Hoffnung, er werde vielleicht\nJoch zehlen können, steht deu bedingten Vorsatz nicht entgegen, vor allen dawn nicht, wenn sie bei der Kürze der\nvareinbarien Zahlungsziele und der verzweifelten Vernögenslage des Schuläners so unsicher ist wie hier. Die Festrtellungen sind auch nicht ir sich widerspruchsvoll. Daß\nSer bedingte Vorsatz sich nicht eu? die Täuschung und Irr-\n\nsunssrregung - insoweit ergibt der festgestellte Sachverhalt\n\n3.\n.\n\nunzwceiielhaften direkten Vorsatz -, sondern auf die Schadenszufügung bezieht, ist den Ausführungen der Strafkammer ohne\nweiteres zu entrehmen. Die auf Verletzung des § 245 StPO\nsestützte Verfahrensrüge ist bereits unter I. 1 behandelt\nworden; die Aufklärungsrüge ist aus denselben Gründen wie\n\nzu IT. 4 am Ende unbegründet. Die Behauptungen der Revision\nüber den angeblich vom Angeklagten erwarteten Umsatz und\nVerdienst der Bäckerei sowie die angeblichen Schulden der\nFrau Ip b:i Landwirten sind neues, in der Revisionsinsianz\nunbeachtliches Vorbringen.\n\nWas die Revision über die Frage des Fortsetzungszusammen- 5\n\nNachdem der Angeklagte im Falle N] schon vor der\nBesitzübertragung als Betrüger erkanni worden war und nacıı-\ndem er auch im Falle Ig® den erschwindelten Bäckereibetrieb\nnotgedrungen hatte aufgeben müssen, versuchte er wiederum\ndurch Irrtunserregung sich das Grundsvück und die (verpachtete)\nBäcksvei des Müllermeisters zn zu verschaffen. Nach den\nJestisiellungen der Strafkammer verstand er, sich den Anschein\neines bemiitelten Hannes zu geben und HB vor Beurkundung des in Aussicht; genommenen rolsriellen Kaufvertrages\nzum Abschluß eines vrivaischriftlichen, als \"Pacht-Kietvertrag\" bezeichneten Vertrages zu bestimmen, in dem bereits\nein Xaufpreis vereinbart wuräe. Iın war bekannt, daß promp'te\ngahlung mind>stens eines Teils der Kaufsunme zur Abwendung\nder angeordneien Zuangsversieigerung er! orderlich war. Gr\nUhernahn den Besitz des Bäckereibetrichs und einer Wohnung,\nwurde allerdings nach kurzer Zeit, .bevor er irgendwelche\nGegenleistungen erbracht hatte, verhaftet. Das Landgericht\nstellt fest, daß ihm die Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen\n\nVAR\n\nnachzukommen, infolge seines Zusammenbruchs mit dem I schen\nBetrieb von vorı.herein klır war. Die Vernögensschädigung des\n: (aD erblickt die Strafkammer darin, da? dieser einen\nVertrag mit dem zahlungsunfähigen und nicht ernstlich zanlungswilligen Ängeklagien abschloß und ihn den Besitz übergab.\nferiernafs ist, dad der Angeklagte auch wegen des Schadens\nzur Verantwortung gezogen wird, der für FD dadurch entstarden ist, daß er im Interesse des Rufs der Bäckerei Schulden\nos Angekisgten erestzt kat, dis dieser während des kurzen\nBstriebs eingegangen war; hier Tehlt es an der Beziehung des\nSchadens zur 3ersicherungsabsicht des Angeklagten. Insoweit\nwird der Schuldunfang berichtigt, ohne daß es’ einer Aufhebung\ndes Strafausspruchs \"bedarf, da der Angeklagte ohnehin nur\ndie Nindeststrafe von einem Jahr Zuchtnaus für den Rückfallspetrug erhalten hat. Daß die Strafkammer, die in dem gesauten\nVerhalten des Angeklagten kaun irgerdwelchs zu seinen Gunsten\nsprechende Unstände finden konnte, bei richiiger Beurteilung\nder Sckuldumfangs ihm milderrde Unstände zugsbilligt hätte,\nerscheint den Senat Busgeschlossen, zamal dus Landgericht\nGiese Zubilligung eusdrücklich auch für die Fälle abgelehnt\nvet, in denen der Schaden weniger groß isy. Im übrigen ist\nAle Verurt>ilung nicht zu beanstanden.\n\nDas Vornringen der Revision ist unbegründet. Daß das\nJrteil des Landgerichts gelegentlich von Grundsvücken des\nED siati von einem Grundstück spricht, ist Tür die\nBerrteilung ebenso unwesentlich wis die Trage, ob die dem\nAugeklagten überlassene Wohnung verpachtet oder vermietet\nwar. Ob dar als Pacht-iKietvertrag bezeichnete Vertrag vom\n18. Februar 1957 als Kaufvertrag der notariellen Beurkundung\nbedurfie und wegen Pormrangels nichtig ist, karn ebenfalls\ndahingestellt bleiben, weil sich der Angeklagte jedenfalls\näuren die Irreführurg seines Veriragspartners le Besiizüberiregung erschwirdalte und dadurch Gas Vermögen FD\nschääigte. Alle weiteren Ausführungen der Revision gehen daran\nvorbei, daß des Larügericht aus ücn Gceeamtverkalten das Ange-\n\nklagten, insbesondere aus seinem ganz ähnlichen Vorgehen in den £\nzällen iD und I@@, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei weder Jähig noch willens gewesen, die übernomitenen\nVerpflichtungen zu erfüllen. Daß ihn bekannt gewesen iet, er\nsei dazu olne jedes Betriebskanital auch nicht in der Lage, ergibt sich aus der Täuschung über seine Kapitalkraft als Erwerber eines Grundstücks der Frau IP für 60.000, -- SH und der\nunwah:ren Behauptung, er sei einen Bausparvertrag Über 40.000,-- DK\neingegangen.\n\n7. Fall vom.\n\nl.ierzu ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n-\n\nHiernach ist der Revision nur zum Strafausspruch in den\nFällen dm und TB ur.ä zum Gesamtstraiausspruch stattzugeben.\n\nBaläus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nSeibert Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-05/2-str-517-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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