{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-02-05_2_StR_422_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-05","aktenzeichen":"2 StR 422/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n2_StR. 422/58 2265 008 hu\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Karl H sus WB\ngeboren am U) 1906 in , zur Zeit in Urter-\n\nsurhungshaft,\n\nwegen Betruges u &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29 Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. mr\nals Vertreter der Bundesamwaltscheft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter r Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Februar\n1958 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneto\n\nUrteil wird verworfen. Der Angeklagte hal die Kosten\nseines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\ny gründe: .\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen forige -\nsetzten Betruges und wegen zwei Vergehen der uneidlichen\nFalschaussage unter Einbeziehung einer am 12. Mai 1954\nvom Landsericht in Nönchen-Gladbach gegen ihn verhängten\nGeflängnisstrafe von neun Monaten zu einer Gesanmtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n1. Die Reyızlon des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge erhebt. bleibt erfolglos- Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum\nStrafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden\nRochtsfehler. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer zwischen den beiden\nBelrugsfällen Fortsetzungszusammenhang angenommen und die\nverschiedenen Täuschungshandlungen im Falle Dr: rgaD>\nals ein einheitliches Tatgeschehen gewertet hat:\n\n2. Die auf den Gesamtstrafausspruch beschränkte\nRevision, der Staetsanwaltschaft ist begründet.\n\nDie Revision rügt mit Recht Verletzung des § 79\n\nStGB. Die Syrafkammer hat unter Einbeziehung der vom Landgericht in könchen-Gladbach am 12. Mai 1954 verhängten\nstrafe Tür aile vor.und nach Rechtskraft dieser Verurteilung begangenen Straftaten eine Gesamtsirafe gebildet.\nDas ist fehisrhaft. Nach den §§ 79, 74 StGB darf eine Gesamtstrafe mur insoweit gebildet werden, als die Straftaren Handlungen, für die jetzt auf Strafe erkannt wird. vor\ndcr Irüheren Verurteilung vegangen sind; denn nach dem\nRechtsgedanken disser Vorschriften soll der Angeklagte\n\nso gestellt werden, als ob alle Straftaten. die aus mehr\n\n-3-\n\noder weniger zufälligen Umständen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden. in einem, und zwar dem zuerst\ndurchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären (BGHS,\n”. 180, 181). Die Strafkammer hätte deshalb eine Gesamtstrafe - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 12. Mai 1954 - nur aus den für den fortgesetzten Betrug (Tatzeit 1951) und das erste Vergehen der uneidlichen Falschaussage (Tatzeit 7. Mai 1954) verhängten\nEinzelstrafen bilden dürfen; die Strafe für die zweite,\nim Oktober 1955 begangene uneidliche Falschaussage muß\ndagegen selbständig bestehenbloiben (RGSt 4, 53).\n\nDas Urteil muß daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nuntbscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Scharpenseel\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-05/2-str-422-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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