{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-22_2_StR_533_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-22","aktenzeichen":"2 StR 533/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eh\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Ernst R muB zu:\n\nv zetoren an iD 1907 in Ag Kreis HB\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ih der Sitzung\nvom 22. Januar 1958, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter Prof:Nn. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich '\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha’\n3Bundasrichter Dr. Jenges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvel: ED\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellier >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht arkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg an der Lahn vom\n\n25. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele,:an dae Landgericht zurückverwiesen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreus zu fünf Honateu Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 Dil verurteilt worden;\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung\nausgesstzi.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts urd macht zur Begründung insbesondere geltend, die\nStrafkammer habe die innere Tatseite der Untreue nicht ausreichend fsstgestellt. Danit hat er Erfolg.\n\nAls Bezirksvertreter siner Versicherungsgessllschaft\nund üeren Tochtergesellschaft hatte der Angeklagte Inkassovollnacht. Pällige Versicherungsprämien durfte er aber von\nsich &us nich; stunden. Dies konnte grundsätzlich nur die\nGeneraldirekiion, in Ausnahmefällen die Bezirksdirektion.\nTarsäckiich wurie es jräoch menr oder weniger stillschweigend\ngeduldet, da? der Argeklagte Prämionrechnungen, die ihm zum\nInkasso übergeben woräen waren, später abrechnete, als er\ndies nach den vertraglichen Abmachungen mit seiner Gesellschaft hätte tun müssen, und daß er demit säumigon Schuldnern\ntatsächlich Zahlungsfristen einräumte. Wach dem Urteil hat\ner die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der für ihn\nfremden Varmögensinteressen seiner Versicherungsgesellschaft\nverletzi, weil ar in dieser Weise Prümien länger als zwei\nMonate stundete und weil er einkassierte Präxien nicht alsbseld an die Bezirksdirektion abführte, wie ihm vorgeschriuoben\nwar, sie vielmehr dazu verwandte, um an Dritte Darlehen zu\ngewähren, sowie Zerner dedurch, daß er vielfach Prämienrechnungen unkassieri ließ und diese auch nicht oder nicht\nrechtzeitig an zeine Bezirksdirektion zurückgab.\n\nu nn nn\n\n--. mem IT\n. - ..\n\nnn mn.\n\n=\n\n_ gunnı\n\nu.\n\nPa Tun\n\nu . a. 5\n\nu ek\n\n. ein\n\nAuf (rund dieses Sachverkalts hai die Strafkamner recht- “#\nlich zutreffend bejaht, daß [ür den Angeklagten im Sinne des y\n§ 266 StGB die Pflicht bestand, die Vermögensinteressen soiner'”\nVersicherungsgssellschaft urd damit zür ihn fremde Vermögens- ..:\ninteressen wahrzunehmen, Denn die ihm als Bezirksverireter En 3\nvon der Gesellschaft übertragenen Aufgaben waren in. diesem\nSinne von wesentlicher Bedeutung, und er hatte auch einen\ngewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit für die ärledigung der ihm zugewiesenen\nGeschäfte (vgl. dazu 3GHSt 3, 289, 293), Die Strafkammer\nnimmt daher nit Recht an; daß bei Vermögeusschäden, die\nseine Versicherungsgesellschaft durch seine pflichtwiärigen\nHandlungen oder Unterlassungen erlitten hat, der Angeklagte\nden Kußeren Tatbestand den Untreue verwirklicht hat. Ob auch\nder Urfang der denit 'zugefügten Nachteils im Urteil einwandfrei fesigesteils ist, wird pei Betrachtung der inneren Taireiie der Untreue nachstehend noch zu erörtern sein.\n\nzur inneren Teissite sagt das Urteil leäiglith, der Angeklagis nabe vorsätzlich gehandelt, weil er gewußt habe, in\nseiner Ligerschaft als Bezirksvertreter mit Inkessovollmacht\näie Vermögensirierassen seinar Versicherungngesellschaft\nwahrzunehmen; auch sei er sich klar darüber gewesen, und\nhabs es zumindest in Kauf genommen, daß er durch sein pflicht- '\nwidriges Verkalten dm Varmögen der von ihm vertretenen detellschaften Nacnteile zufügte.\n\nAit diesen Peststellungen ist jedoch die innere matsesite\nder Untreue nicht rechtlich einwandfrei dargeisn. Bei der\nweiten Fassung des Tatbesiandes des § 266 St63 bedarf’ üle\ninnere Tatseite der Untreue an sich schon eirer bosonders\nsorgfältigen Beurteilung, die.im einzelnen aus den Darlegungen der Urteilsgriinde erkenrbar sein muß, um dem Revisiorsgericat die rechtliche Nachprüfung hierüber zu ermöglichen (vgl. RESt 68, 371, 374; 71, 90):\n\n4\n\nNach der Fassung des Urteils \"auch war er sich klar\ndarüber und nahm eg zumindest in Kauf, daß er durch sein Tun\ndem Vermögen der von ihm vertretenen Versicherung Nachteile\nzufügte\" bleibt zudem ungewiß, inwieweit die Strafkammer unnmittelbaren Vorsatz und inwieweit sie nur bedingten Vorsatz\ndes Angeklagten angenommen hat. Dies bedarf indessen zur\ndeutlichen Umschreibung des Schuldunfangs der Klarstellung.\n\nRs kommt weiter hinzu, daß der bedingte Vorsatz nicht\nzutreffend begründet ist. Zu seinem Nachweis genügt nicht\ndie Feststellung, daß der Täter den Nachteil für seinen\nTrougeber als möglich vorausgesehen hai, diesen \"in Kauf\nnahm\", sondern es muß die weitere Feststellung hinzukommen,\ndaß er die als nöglich erkannte Schädigung auch innerlich\nbilliyte. Nur demn sind die rechtlich notwendigen Vorausseizungn des bedingten Vorsatzes gegeben. Die hiornach erforäerliche innere Billigung durch den Täter hat im Urteil\n\niberheunt keine rwähnung gefunden; ein bloßes \"Inkaufnehmen\",\n\nvon dem im Urteil allein die Reda ist, reicht hierzu nicht\naus. Auch ist den Sachverhalt des angsfochienen Urteils in\nseinem Zusammenhalt nicht zu entnahmen, daß diese innere\nBilligung der Benachteiligung bei dem Angeklagten vorgelegen\nhat (vgl. OCHSt 2, 254; BGH MDR 1952, 16 in den Bemerkungen\ndort zu § 59 StGB; vgl. auch NW 1953, 152 Mr. 21).\n\nDer erörterte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird Gelsgenheit geben, den\n\nUmfang des von dem Angaklagien verschuldeten lachteils genauer\nfestzustellen, um zu erkennen, inwieweit ihm dieser nech § 266\n\nStGB zur Last zu setzen ist. Denn insoweit, als er Inkesso-Kaution g:8tellt hatte, wird der \"Nachteil\" schon dem äußeren\nTatbestande nacıı weitgehend entfallen. Im übrigen wird es\n\n..\n——\n\n.\n\nvon un.\n\nu. tw Bu al a0r 73 more en. . ur. wrorttn zsorn\n’ . w . ’\n\n5...\n\nwesentlich von den Feststellungen zur inneren Tatseite abhängan, ob und inwieweit der verbleibende Falrlibetrag einen\n\nvon dem Vorsatz des Angeklagten umfaßten Nechteil im Sinne\ndes § 266 StGB darstellt.\n\nBusch \" Dr. Dotterweich Bundosrichter Scharpeg -\nseel ist infolge Ur-\n- leubsabwesenheit an der\nUnterzeichnung vernindert.\nBusch\n\nDr. Schalscha . Merges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-22/2-str-533-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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