{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-22_2_StR_482_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-22","aktenzeichen":"2 StR 482/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 482/56\n\n(esst 1/57) 2265 036\n\nin Namen des Volk:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Stadtrat Heinrich 6\n\nvB, zevoren ar Gi 1577 in EEE\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Schsrpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Kenges\nals bsisitzende Richter, ,\nBundesanwalt I] in der Verhandlung,\nOberstaaisanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 00\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht <rkannt:\n\nDie Revision ‘des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hai den Angeklagten wegen fortigeseizten\ngemeinschaftlichen Devisenvergeliens zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Wonaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 DU, ersaizweise für je 100 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die\nVollstreckung der Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. j\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verlstzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1. Als Schöffe für die auf den 9., 11. und 13. April 1956\nanberaumte Hauptverhandlung war Graf lierenberg ausgelost worden.\nKit Schreiben vom 6. April 1956 erklärte er sich für befangen,\nda der Angeklagte CD ein Parteigenosse von ihm sei.\nAußerdem teilte er mit, er sei verhindert, da er als Stadtverordneter an Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen am\n9. April 1956 und am Donnerstag nächster Woche teilnehme,\n\nDer Vorsitzende verfügte hieräuf am 6. April 1956, daß die\nVerhinderungsgründs anerkannt würden und daß der herans'tehende\nFilfsschöffe zu laden sei.\n\nDie Revision meint, die von Graf Mb vorsebrachten\nHinderunssgründe seien nicht geeignet gewesen, ihn von seiner\nPflicht als Schöffe zu befreien. Der Vorsitzende habe daher\nzu Unrecht seine Verhinderung arerkannt. Soweit sich Graf\n: für befangen erklärte, hätte nicht der Vorsitzende,\nsondern das Gericht entscheiden müssen, ob die Ablehnung gerechtfertigt sei. Das Gericht sei daher nicht owdaungsgemäß\nbesetzt gewesen. Die Rüge geht fehl.\n\nNach §§ 54 Abs. 1, 17 Abs. 3 GVG kann der Vorsitzende\nder Strafkammer einen Schöffen auf seinen Antrag wegen Verhinderung von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen\nbefreien. Die Entscheidung hat er nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Der Vorsitzende hat hier offensichtlich\näie Teilnahme des Grafen Um an den Fraktions- und\nStadtverordnetensitzungen als Hinderungsgrund anerkannt.\n\nDaß er hierbei die Grenzen des ihm obliegenden Ermessens\nüberschritten habe, dafür fehlt es an jedem Anheltspunkt.\n\nEs bedurfte daher keiner Entscheidung des Gerichts, ob das\nvon Graf zn angezeigte Verhältnis auch seine Ablehnung\nwegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte (§§ 30,\n31, 24 StPO).\n\n2. In der Eauptverhandlung vom 13. April 1956 nahm das\nGericht die Beweisaufnahme wieder auf vnd befragte den Sachverständigen Richter, ob er noch einas anzuführen habe, was\ndieser verneinte. Das Gericht erließ hierauf den Beschluß,\ndax der Sachverständige \"weiterhin unbeeidigt bleibe\". Später\nwurde der frühere fitangeklagte > nach neuerlichem linsritt in die Verhandlung, was die Sitzungsniederschrift\nirrigerweise als Zintritt in die Beweisaufnahme bezeichnet,\ndarauf hingewiesen, daß er die Fortsetzung des Verfahrens nach\n§ 17 395% Stfrßvbeantragen könne, falls das Gericht zu einer\nKinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes komme.\n\nDie Revision macht eine Verletzung des § 257 StPO geltend, da der Angeklagte in beiden Fällen nicht befragt worden\nsei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge geht fehl. § 257\nStPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die\nRevision nicht begründen kann (RGSt 42, 168; OGliSt 1, 110,\n111). Nach der Sachlage kann das Urteil auch hierauf nicht\n\nberuhen. Bei der Frage an DEE ven eine Äußerung des Angeklagten überhaupt nicht in Betracht. Die Frage war kein\n\n» deeiian dub Ge « en\n\nEm\n\nAn\n\nTeil der Beweisaufnahme und die Antwort des DD «eine Erklärung zur Sache,\n\n5: Die Revision beanstandet, daß nach Vernefmung des Zeugen\nzu und der Sachverständigen Richter und Schad das Gericht\nbeschlossen hat, den Zeugen und die Sachverständigen nicht zu\nvereidigen, ohre vorher den Angeklagten anzuhören. Sie findet\ndarin eine Verletzung der §§ 35, 60 Nr. 3, 79 StPO. Die Rüge\nist unbegründet.\n\nDem § 33 StPO ist schon genügt, wenn den Beteiligten erkennbar Gelegenheit gewährt wird, sich zu äußern (REST 47,\n343; BGH = IM § 33 StPO Nr. 1). Dies ist hier der Fall gewesen. Im Anschluß an die Vernehmung des Zeugen und der beiden\nSachverständigen am 11. April 1956 haben der Slaatsanwalt und\ndie. beiden Verteidiger Erklärungen abgegsben. Es hätte demnach\nauch der Angeklagte, wenn ihm daran gelegen war, sich Eußern\nkönnen; auch war es ihm nicht verwehrt, noch nach der Verkündung\ndes Beschlusses über die Vereidigung eiwaige Bedenken geltend\nzu machen.\n\nDies gilt auch, soweit der Sachverständige Richter am\n13. April 1956 nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahne befragt wurde, ob er nock etwas arzuführen habe, er dies verneinte und das Gericht hierauf den Beschluß verkündete, der\nSachverständige bleibe auch weiterhin unbeeidigi. Weder der\nStaatsanwalt noch der Verteidiger und auch nicht der Angeklagte haben hierzu Erklärungen abgegeben. Es liegen keine\nAnhaltspunkte vor, daß sie keine Gelegenheit hatten oder sich\nnicht melden konnten»\n\n4. Keinen Erfolg hat die Rüge, das Gericht habe die Vorschrift des § 260 StPO, wonach die Beratung der Urieilsverkündung unmittelbar vorhergehen muß, nicht beachtet. Es kann\ndahingestelli bleiben, ob § 260 StPO verletzt worden ist,\ndenn auf diesem Verfahrensiehler könnte das Urteil keines-Talls beruhen (BGH KdJW 1951, 206).\n\nNach der Sitzungsniederschrift ist die Strafkammer allein\ndeshalb wieder in die Verhandlung eingetreten, um den friiheren\nMitangeklagten DD auf sein Recht hinzuweisen, Fortführung\ndes Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 zu beantragen: falls das\nGericht zu einer Einstellung nach dem Strafireiheitsgesetz\nkomme. DE net einen solchen Antrag nicht gestellt. Diese\nErklärung hat dem bisherigen Verhandlungsergebnis nach der\nSachlage nichts Neues hinzugefügt und die Grundlagen des\nschon beratenen Urteils nicht berührt. Es genügte daher eine\nkurze Verständigung unter den Richtern, daß das vorber beratene Urteil verkündet werden solle. Im übrigen ergibt sich\ngerade aus der Befragung des DB, daß das Gericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch hinsichtlich der Nitangeklagien geprüft hat.\n\n5. Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag gestellt,\nZeugen darüber zu vernehmen, daß Zugunstenzahlungen im Jahre\n1950 in der Sffentlicnkeit in so weiigehenden Umfange für zulässig gehalten wurden, daß sogar hohe kirchliche Stellen\nPilgerreisen ins Ausland auf diese Weise finanzierten. Die\nRevision rügt, die Strafkammer habe diesem Antrag zu Unrecht\nnicht entsprochen. Sie habe wohl als wahr unterstellt, daß\nin der Öffentlichkeit Unklarheit über die einschlägigen Devisenvorschriften herrschte. Damit sei aber, wie die Revision\ngeint, der Beweisamtrag nicht erschöpft worden, da durch ihn\nbewiesen werden sollte, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten\nunverschuldet gewesen sei. Die Rüge geht fehl.\n\nDie Strafkammer durfte den hilfsweise gestellten Antrag\nin den Urteilsgründen bescheiden. Sie hat ihn abgelehnt, da\nsie davon ausgegangen ist, es also als wahr unterstellt hat,\ntdaß in der Üffentlichkeit Unklarheiten über dis einschlägigen Devisenvorschriften herrschten und dem Angeklagten\nüberdies das Vorliegen eines Verboisirrtums zugebilligt worden\n\n6-\n\nist\". Damil hat sie dem Antrag Rechnung getragen, soweit es\nnotwendig war. Ob der Verbotsirrtum eines Täters verscauldet\noder unverschuldet ist, hängt davon ab, ob der Täter zur Überwindung des Irrtums die Sorgfalt angewendet hat, die nach\n\nden Umständen des Felles und nach seiner Persönlichkeit und\nseiner Lebens- und Berufsstellung von ihm gefordert werden\nkann. Daß andere Personen, auch hohe kirchliche Bersönlichkeiten, ebenfalls gegen Devisengesetze verstoßen haben, be-\n\nsagt noch nicht, daß diese unverschuldet die von ihnen ge-\n\ntätigten Geschäfte für erlaubt hielten und daß der Angeklagte\nseinen Irrtum nicht verschuldet hat. Insoweit der Beweisentrag daher dahin abzielte, daß auch ein Rechtsanwalt und\n\nhohe kirchliche Personen die damaligen Gesetze nicht beachteten, war er für die Entscheidung ohre Bedeutung. Eine solche\nhätte er nur haben können, wenu der Angeklagte das Tun der\n\nvon ihm benannten Zeugen gekannt und deshalb sein Vorgehen\n\nfür ordnungsgemäß gehalten hätte. Das hxt nach den feststesllungen der Angeklagie nicht behauptet; auch die Revision behauptet\n\nI\n\nes nicht.\n\n6. Unbegründet sind die von der Revision erhobenen Rügen,\ndie Strafkanzer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\na) Die Strafkammer hält den Verbotsirrtum, den sie dem\nAngeklagten zubilligt, für verschuldet, weil dieser sich\nnirgends, auch bei keiner Außerbandelsbank erkundigt habe,\nob die geiätigten Geschäfte den Devisengesetzen entsprächen;\ner hate es sogar unterlassen,seinen Sohn zu befrasen; dieser\nsei Anwalt und hätte entweder Auskunft geben oder bei einer\nAußenhandelsbank sich Gewißheit verschaffen können. Da der\nAngeklagte seinen Solın gar nicht un Rat angegangen hat, kam\nes aber nicht darauf an, welche Auskunft der Sohn bei Befragen vatsächlich gegeben hätte. Es bestand daher entgegen\nder Meinung der Revision kein Anlaß, diesen hierzu noch zu\n\nhören.\n\n- fen\n\nnn\n\n-T-\n\nb) Ob eine Verlesung der Anoräsırg dcr \"iilitärregierung\nnmitel 17% aurch das Gericht geboten var, irt nicht zu prüfen;\ndenn die Revision trägt selbst vor, daß der Verteidiger sie\nverlesen hat.\n\ne@) Die Strarkammer hat einen Devisenschaden von ninäestense 2 000 000 DM angenommen, an dem der Angeklagte zum\ngrößten Teil schuldhaft beteiligt war. Einer Feststellung\ndes Rechisgrundes der Einzahlung bedurfte es nicht; denn ein\nDevisengeschäft war nur mit Genehmigung zulässig, gleichgültig, ob bei seiner Durchführung Devisen anfielen. Es sind\ndaher schon die Abzüge, die die Strafkammer zugunsten des\nAngeklagten gemacht hat, nicht gerechtfertigt. Zudem sind\nin vorliegenden Falle überhaupt keine Devisen in das Gebiet\nder Bundesrepublik gekommen.\n\nd) Unkesründet ist die Auffassung der Revision, die Strafkammer hätte noch Beweis über die damalige Devisenlage erheben\nmüssen, um beurteilen zu Xönnen, ob ein Ausfall von Devisen\nin Höhe von 2 000 000 DM die Devisenbewirtschaftung zur damaligen Zeit beeinträchtigte. Nach § 6 wiStG 1949/52 kommt\nes nicht darauf an, ob ein Schaden entstanden ist, sondern\nnur, ob die Tat geeignet ist, die staatlich geschützte Jirtscheftsordnung zu beeinträchtigen. Dies konnte die Strafkanner\nauf Grund der getroffenen Feststellungen beurteilen.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nNach den Feststellungen hat die Tirm. sb von\nHerbst 1949 bis 26. Februar 1951 im Auftrag der Bi\nGE :: (in SD zeniungen in Höhe von 3 545 763 DM\nfür Personen in Bundesgebiet erhalten und sie zum Zwecke der\nVerrechnung mit Auslandsguthaben an andere Personen im Inland\nweitergeleitet, aus ihnen Darlehen gegeben oder zur Weiterleitung im Besitz gehabt. Die Firma erhielt. für die Durchführung der Geschäfte eine Provision. Der Angeklagte, der\n\n2\n\nri\nD)\not\n“\n\nuw\n\n- 8 -\n\nwirtschaftlicher Eigentümer der Firma und an den Gewinn zu\n\n50 % beteiligt war, hat den Bankier AP, als er für die\n\nDD \"esen üer Durchführung der Verrechnungsgeschäfte an\n\nihn herantrat, an den früheren YHitangeklagten I 3) verwiesen.\nSr hat die Abholung der ersten 50 000 DM, die zur Verrechnung\nbestimmt waren, eranlaßt und Big zngeri-sen, die Geschäfte weiterzuführen; er ist auch über diese in gewissen\nZeitebständen unterrichtet worden; schließlich het er bei\n\ndem Abschluß eines Abkommens über die Gewährung eines Darlehens von 350 000 DEM aus den Verrechnungszgeldern an die\n\nFirma PD vitgewirkt.\n\nDie Strafkammer findet ın dem Vorgehen des Angeklagten\nein fortgesetizies gemeinschaftliches Devisenvergehen nach\nArt. I Abs. lc, d, VIII MRG 1953. Die Nachprüfung zeigt\nkeine Rechtisfehler zum Nachieil des Angeklagten.\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß Vernögenswerte iu Sinne des Art. I Abs. 1c, d HRG auch inländische\nZahlungssiitel sind. Sie nimmt weiter ohne Rechtsirrtum an,\ndaß die hier in Frage kommenden Gelder mittelbar der Kontrolle\n\nvon Personer außerhalb des Gebietes der Devisengesetze, nän-\n\nL lich der Ep in >: unterstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit\n\neiner Person abgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Devisengesetze hat. Die\nStrafkammer hat dshar zu Recht die Voraussetzungen des Art. I\nAbs. lc und d ÜRC 53 bejaht. Ihre Rechisauffassung entspricht\nder Rechtsprechung des Sundesgerichishofs (BCESt 7, 294 und\n\n5 StR 350/54 Urteil vom:17. Hai 1955). Die Ausführungen der\nRevision hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern.\n\nm\n\nDie Sirafkammer hat, obwohl viule Umstände dagegen\nsprechen, geglaubt, nicht ausschließen zu können, daß der\nAngeklagte die getätigten Geschäfte für erlaubt gehalten und\n\nu\n\n9\n.\n\ndaher im Verbotsirrtum gehandelt hat. Hierdurchist der Angeklagte richt beschwert. Die Frage des Verbolsirrtuns ist auf\ndem Gebiet des Devisenrechts, wie sich ans ürt- 5 Abs. 2b\nAHK 33, § 20 WiStG 1954 ergibt, nach der Vorschrift der §§ 31\nwistG 1949, 26 a WiStG 1952 zu beurteilen. Lur bei urverschuldetem Verbotsirrtum bleibt danach der Täter straffrei.\nHat er seinen Irrtun verschuldet, kann er zu geringerer Strafe\nverurteilt werden. Zutreffend geht die Strafksmmer davon aus,\ndaß auch im Devisearecht bei der Bedeutung der einschlägigen\nVorschriften für die gesamte Wirtschaft von den Beteiligten\ndie äußerste Sorgfalt bei der Prüfung aller Cesichtspunkte,\naus denen sich Hinweise auf Verbotsvorschriften ergeben können,\nzu fordern ist. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum befreit\nden Täter daher nur dann von Schuld und Strafe, wenn er jede\nihm zuzumutende Erfolg versprechende Möglichkeit zur Aufklärung ausgeschövft hat, insbesondere wenn es sich, wie hier,\num ungewöhnliche Devisengeschäfte bedeutenden Umfangs handelt\n(36H 3 StR 450/53 Urteil vom 13. Mai 1954).\n\nDie Strafkammer hai das Verhalien des Angeklagten unter\ndiesen Gesichtspunkten eingehend gewürdigt. Sie stellt fest,\ndaß er ein erfahrener deschäftsmann ist und gleichwohl nichts\nunternommen hat, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob die Geschäfte erlaubt waren. Sie £olgert daraus, Jaß er seinen Irrtum\nverschuldet hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nMaß der dem Angeklagten zumutbaren Gewissensanspannung ist\ndamit nicht übersteigert (BGHSt 2, 209). Soweit die Revision\ndie der rechtlichen Würdigung zugrunde liegerden Feststellungen\ndes Landgerichts angreift und an Stelle seiner Folgerungen\nihre eigenen setzen will, kann rie damit in Revisionsverfahren\nnicht gehört werden (§ 337 StPO).\n\nDie Strafkanmer hält den Angeklagten auch nicht, wie die\nRevision meint, um Geswillen verprlichtet, sich zu vergewissern, ob die Geschäfte erlaubt waren, weil er Bedenken\n\nur,\n5\n\nen\nDE N\n\ns s\nPPE EL EEE 223\nPar\n\nA\n\nI}\nU\n\n- 10 -\n\ngehebt und diese beiseite geschoben hat, sorderr weil der-Jenige, Jer wie Ger Angeklagte sich nit Geschäften devisenrechtlichen Charakters vefeßt, zu besonüers sorgfältiger\nPrüfung verpflichtzt ist, ob diese Geschäfte nach der bestehender. devisenrechtlichen Ordnung erlaubt sind. Daß der\nAngeklagte dis Leitung der Firma CM sen früneren\nWitangeklagten Bin Überlassen hatte, befreite ihn nicht\nvon der Pflicht zur Einlolung einer Auskunft. Er war Teilhaber der Firma, am Gewinn beteiligt und ließ sich von\nDig in gewissen Zeitebsiänden über die Geschäfte unter-\n\n. richten. Er hat die fraglichen Geschäfte eingeleitet, selbsi\n\ndie Anordnung zur Abholung der ersten Gelder gegeben, die\nweiteren Jbertragungen durch Big ausführen lassen und\nbei dem Abschluß des Vertrages mil der Firus FT nitgewirkt. Deshalb war er verpflichtet, aller zu tun, um sich\n„larheit darüber zu verschaffen, ob aisse Geschäfte nach den\nDevissagesetzsn erlaubt seien. Er durfte sich nicht auf\ngun verlassen, umsomehr als er ihn nicht beauftragt\nhatte, bei zuständigen Stellen, insbesondere einer Außenhandelsbank, Auskunft einzuholen. Die Einholung einer solchen\nAuskunft nätte, wie die Strefkammer feststellt, dazu geführt,\ndaß der Angeklagie über die Unzulässigkeit der Geschäfte\naufceklärt worden wäre. Auf die beiläufige Befragung des\nzufällig in Geschäft erschienenen Rechtsanwalts Dr. IP\ndurch Jen Trüheren Fitangeklagten vw Ende 1950 kann\n\nder Angeklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil zu\ndieser Zeit di» Geschäfte, für die des Lendgericht den\nAngeklagten Bo ) verantwortlien macht, bereits durchgeführt varen. Dem Landgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß diese beil&ufige Auskunft gegenüber Di\nden Angeklagten MW seiner Pflicht, an zuständiger\nStelle sich zu erkundigen, nicht hätte entheben können.\n\n- 11 -\n\nDie Verweirurg auf die Anordnung \"Tiiel 17\" aue dem\nJahre 19458 gen: fehl. Die Revision behauptet nicht, daß\nder Angeklartc diese überhaupt yekannt hat. Dice Arordnung\nbefaßt sich mit Anwoisungen für die Vorsnaliung beschlsgnahmier Vermögen. ka kann Jahingestellt bleiben, ob sie\nso auszulegen ist, wie die Anvisior vorlrägst. Das MRG 53\nwurde später neu gefuRt und ist am 19. Septenber 1949 in\nKraft getreten (Art. XIII). Auf die Anordnung gu einem '\nfrüheren Gesetz konnte der Angeklagte sich daher nicht\nberufen; er mußte sich vielmehr erkundigen, ob die nun\ngeltenden Devisengesetze die Verrechnungsgeschäfte wit\ndem Ausland zuließen.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist such die Annahne\nder Strafkemmer, der Angeklagte sei Littäter. Die Übernahme\n\n\"und die weitere Ausführung der Vervechnungsgeschäfte hingen\n\nvon seinem \\inverstärdnis und seiner Billigung ab. Dies geht\nschon daraus hervor, deß rur auf seine Anregung hin der Abbruch der Geschäftisverbindung beschlossen wurde, wenn auch\ndie vorhandenen Aufträgo noch abgewickelt wurden. Er hat\nnicht nur die Geschäfte eingeleitet und den Anstoß zur Abholung der zrsien Gelder gegeben, sondern auch die weiteren\nGeschäfte durch Bigggp sur en£ünren lassen und ist von\ndiesem laufend unierrichieri worden. Niernach het er aber\nden Geschehensableuf derart beherrscht, daß Ausführung\n\nund Ausgang der Tat maßgeblich von s.sinem Willen abhingen.\nZu Recht hat daher die Strufkenner seinen Näterwillen bejaht (B64$t 8, 393).\n\nDie Strafkammer het zutreffend nach Art. 5 Abs. 2b\nAHK 33, § 20 WistG 1954, § 6 SiStG 1949/52 geprüft, ob die\nZuwiderhandlungen des Angeklagten eine wirtschaftsstrafta't\noder eine Ordnungswidrigkeit sind. Sie untersucht hierzu,\nwelcher Devisenschaden entstanden ist, stellt fest, dad er\n\nET 1\n\n-\n\n- 12 -\n\nmindestene 2 Millionen DM botregen hehe und daß Ger Angeklagte\nhierbei zur weıtaus Überwicgender Teil bie Jahresends 1950\nmit betsisigt gewesen ist. Unter Bericksichtizung des hoken\nSetrages und der damaligen Verhältnisse kommt die Strafkanmer\nzur Überzeugung, daß die Verrechrungsgescräfte die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft infolge des Ausfalls von Jevisen in\ndieser Höhs erheblich beeinträchtigt und das Öffentliche\nInteresse au Bestard und Erhali dieser Wirtschaftsordnung\nverleizs hahın. Sie bejakt denhelb die Voraussstzungen des\n\n§ 6 Abs. I Nr. 1 WiStG. Dinser Auffassung iet im Ergebnis\nbeizuireten. '\n\nIs kann dahingostellt bleiben, ob die Strafkammer von\nden Verrechrungebeträgen von insgesamt 3 543 763,- DM zu\nRecht Abzüge machen und nur ei.en Davirenschadon von 2 Millionen Dil annehmen durfte. Es bedarf auch ksiner Krörtorung, ob\nsie zuirstiYend sine Beteiligung des Angeklagten Über das\nJahresende 1950 hinaus vernoint hat, obwonl ®r wußte, daß\nein Teil der Geschäfte noch nicht abgewickelt war. Zs kommt\nauch nicht Carauf an, ob die Leisturgsfähigkeit der Wirtschaft tetsächlich beeinträchtigt worien ist. Erforderlich\njet vieluenr zur, daß die Zuwiäerkandlunger geeignet waren,\ndie Lersiun.efähigieit der stastlich gerckützien Yirtschaftsoränung zu besinträchtigen. Ob dier der Fall ist, it nicht\nallein von der Ilühs der ihnen zugrunde liegenden Vermögenswere ahlänglgrus sind vielnchr aucı dio virkunsen auf die\nbeteiligten Wirtechaftskreise zu berücksichtigen (AGHSt 2,\n358). Es bedarT cun keirer weiteren Erörterungen, deß wugen>bui,te urd unter Ungehtng der Jevisongeseize vorsenommene\nVerrechnungsgaschiktte in der hiar vorliegenden, dem Angeklagten bekanntın und von ihm gebilligton Höhe zur Zeit der\nTat goeigust waren, die Leietungsfänigkeit der staatlich geschliizten Wirischaft zu beeirträchtigen und die „irkung haben\nkoruten, andere zur Necheahmung zu reise vnd so eine erund-\n\n- 12 - ä\n\nsätzlich veraeinende Haltung gegen Ääirse Wirtschaftsordnung\n\nzu srzeugen und zu fördern (siehe euch BGH 4 StR 567/53 vom\n18. Februar 1954). Dawit sind aber die Nerkmele einer YWirtschaftsstraftat gegeben.\n\nDie Revision meint, dem Angeklagten könnte eine Wirtschaftsetra?tat nur vorgeworfen werden, wenn er srkännt oder\nmindestens gsbilligt habe, daß seine Zuwiderhanälung ihrem\nUmfange oder ihrer Auswirkung nach geeignet sei, die Leistungsfähigkeit der stastlich geschützten yirtrchaftsordnung zu beeinträchtiger; die Nerknale ded § 6 Abs. 2 Nr. 1 wistG 1949/52\nseien Tatbesianäsmerkmele in Sinne von § 59 StGB. und müßten\nvon Vorsatz des Täters unfaßt sein. Der erkennende Senat\nteilt diese Ansicht nicht. Auf Vorlage hat der Große\nSenat für Strafsachen seine Auffassung bestätigt und ausgesprochen, daß die Bestrafung einer Zuwiderhandlung ala Wirtschaftsstrafiat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Wisie 1949/52 nicht die\nKenninis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Tätors davon\nvoraussetzt, daß sein Tun rach Umfang cder Auswirkung geeignet ist:\ndie ZLelstungsfähigkeit der staatlich geschützten „irtschaftsorädnung zu beeinträchtigen. Der T&ier muß allerdings\nden Umfang der Tet kennen, soweit er ihm zugerechnet wird;\nden Umfang der ihm zur Schuld angerschnete Geschäfle hat der\nAngeklagte aber nach den Feststellungen gekannt.\n\nwein\n\nDie krwägungen zur Strafzumsssung lassen keine Rechisfehler erkennen. Die Strafkammer hat rechtlich fehlerfrei eine\nWirtschartsstirafitat angenomzen. Sie mußte daher auch die Strafe '\ndem hierfür im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen entnehmen.\n\nDie Strafe hatie sia nach der Schwere der Tat, ihrer Bedeutung\nfür die durch sie verletzte Rechtsordnung und dem Maß der per- .\"\nsönlichen Schuld des Angeklagten zu bemessen (RGSt 58, 106, w\n109; BGASt 3, 179). Diese Grundsätze hat das Landgericht\nbeachtet. Da es dem Angeklagten einen, wenn auch entschuldbaren\nVerbotsirrtum zugebilliat hat, erübrigt sich eine weitere Erörterung dern Rewußtseins der Rechtswiäri«wkeit. Der Gleichheits- .\n\n 14.-\n\ngrundsatz des Grundgesetzes iet im Verhältnis zum litangeklagten\nDD entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt. Die\nStrafkammer hat den Tatbeitrag und die Schuld dieses Mitangeklagten, dor nur Angestellter des Angellagten gewesen ist, erheblich geringer bemessen und deshalb für ihn eine geringere\nStrafe als für den Beschwerdeführer für angezeigt gehalten.\n\nDas Siraffreiheitgesetz 1954 ist nicht anwendbar. Die §§ 5,\n21 StfrG 1954 beziehen sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die im Verkehr zwischen den Währungsgebieten der D4-Ost\nund der DU-West begangen worden sind, und finden keine Anwendung\nauf Devisenvergehen im Auslandsverkehr. Soweit die Revision auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 741/53 vom 14. September 1954 (MDR 1954, 758) hinweist, hat der damals erkennende\nSenat die dort zum Ausdruck gekommene gegenteilige Auffassung\nnicht aufrecht erhalten (5 StR 179/54 vor 19. Oktober 1954).\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr, Schalscha kenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-22/2-str-482-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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