{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-15_2_StR_528_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-15","aktenzeichen":"2 StR 528/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. Kurt . . ..\n. . “\n\n2266 085 v\n\n2 StR 528.57\n\nnn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Gertrud B EB zevorene OB aus\n—CEEEED . geboren en 1921 in BB,\n\nwegen Meineiäs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\n\n. Bundesrichter Dr. Menges .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesamralt «u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\ner Geschäftsstelle,\n\nals Urkundsbeanter\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 19.. September 1957\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu auf-\n\ngehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen. |\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe;\n\nERBE at as 5 DE en Aut mn mu\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids\nı$ i54 StGB‘ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Ferner hat sie ihr die bürgerlichen TEhrenrechte au? die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre\ndauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, j\n\nMit der Revision erhebt die Angeklagte die Sachbeschwerde, die zum Teil begründet ist.\n\nAllerdings hat die Überprüfung des Urteils zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision\nhierzu vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem ihr\nverschlossenen tatsächlichen Gebiet. Teils greift sie in\nunzulässiger Weise die Schlußfolgerungen des Tatrichters\nan. teils bringt sie neue Tatsachen vor, die im Urteil\nnicht wiedergegeben sind. und will daraus der Angeklagten\ngünstige Schlüsse gezogen wissen. All dies kann und darf\ndas Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Der Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat, rechtfer-\n. tigt die Anwendung des § 154 StGB und gab der Strafkammer\nkeine Veranlassung, ihn auch unter dem Gesichtspunkt des\nfahrlässigen Falscheides (§ 165 StGB) zu prüfen und zu\nwürdigen. -\n\nDagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht\naufrechterhalten werden, Zwar sind die Strafzumessungsgründe als solche nicht zu beanstanden. Indessen hat die\nStrafkammer zur Frage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB)\nkeine Stellung genommen. Das war hier aber geboten, da\nsie der Angeklagten mildernde Umstände u.a. gerade mit\nRücksicht darauf zugebilligt hat, daß diese sich in einer\nZwangslage befunden habe, weil das Eingeständnis weiterer\n\nu Be\n\nVerfehlungen ihren Themann dazu hätte veranlassen können,\n. die Scheidung der Ehe zu betreiben, Möglicherweise hätte\ndies dann auch zu einem Strafrerfahren gegen die Angeklagte wegen Ehebruchs führen können. Jedenfalls ist unter\ndiesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließen, daß\ndie Angeklagte die Binleitung eines Strafverfahrens befürchtet und deshalb die Unwahrheit gesagt hat, zumal da\nihr im Hinblick auf ihre schon vor ihrer Zeugenvernehmung\ngemachten falschen Angaben gegebenenfalls auch die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung wegen Betruges oder Betrugsversuchs hätte drohen können.\n\nDie Strafkammer wird daher die Voraussetzungen des\nEidesnotstandes im Sinne des § 157 StGB prüfen müssen.\nSollte sie ihr Vorliegen bejahen, so liegt die Entscheiüung, ob sie die Strafe mildern will, in ihrem .pflichtgemäßen Ermessen. Das gleiche gilt für die Entscheidung über\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Hingegen könnte\nder Angeklagten die Fähigkeit. als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nach % 16 Abs. 1 StGB\nnicht aberkannt werden, auch wenn die Strafkamner von der\nMilderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch macht\n(BGH in NW i957, 550). .\n\nBusch Scharpenseel Dr.Schalscha\nSeibert Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-15/2-str-528-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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