{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-15_2_StR_526_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-15","aktenzeichen":"2 StR 526/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’ ’ . .. .\n. .$ Ku | “ Par) .. Be we au , EEE Pe 7; + x\n.. . s\nx > }\nS\n;\n.\n\n2267| 042\n\nIn JWauen des Vol xle 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Konrad ‘H A zw x.\ngeboren am BD :306 in \"un. Kreis zn.\n\nwegen Untreue u.4>\n\n|\n!\n1\n}\n\nhat der 2. $trafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitsung vom\n\n15. Januar 1958, an der teilgenommen halen:\n1°\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Seherpenseel '\nBundesrichter Dr. Schalscha !\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundebanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkanants\n\nu Gmoistrunaie,\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts in Kassel vom 9. Oktober 1957 wird\n\n1. das Verfahren auf Kosten der Staabskasse eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil >\nin Tateinheit mit Untreue (Fall II b der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist.\n\n2, das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feetstellungen dazu aufgehoben. l .\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels. an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Movision wird verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\nre> anaHt\n\n- 2 -,\ngriän de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlazrung,\nwegen Lntreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen und wegen\nUntreue in zwei weiteren Lällen zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr Gefängnis und zu vier Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügent .\n\n1.) Die Verlesung der Niederschrift: über die kommissarische\nVernehinung des Zeugen RD ) anstelle seiner unmittelbaren\nVernehmung in der Hauptverhandlung und die Verwertung seiner\nAussage sind nicht zu beanstanden.\n\nNie Strofkamrmer hıtte die Vernehmung durch einen beauftragten Richter in der Wohnung des Zeugen angeoränet, weil dessen\nErscheinen in der Hauptverhandlung für längere Zeit Gebrechlichkeit (hohes Alter) entgegenstand (§ 223 Abs. 1 StPO). Der\nGrund für die kornissarische Vernehmung bestand auch noch im\nZeitpunkt der Ksuptverhandlung. Die Verlesung der Niederschrift\nentsprach darach Gen Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO-\n\nZu Unrecht sieht die Revision in der Art der Vernehmung\ndes Zeugen einen Verstoß gegen § 69 Abs. 1 Satz 1 St?O. Nach\ndieser Bestimmung hat allerdings der vernehmende Hichter\nden Zeugen zunächst zu einer zusamtenhängenden, von Vorhaltungen aller Art unbeeinflußten Sachdarstellung zu veranlassen.\n\nInsoweit iet § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO eine zwingende Verfahrens- '\nvorschrift {BCH Aw 1953, 35; BGH 6 StR 122/55 vom 23. November\n1955), auf deren 3eachtung die Beteiligten auch nicht dadurch\nverzichten können, adzß sie der Verlesung der Niederschrift über\ndie Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zustimmen (Rd 11934;\n173 und BGH 1 StR 317/53 vom 7. Dezember 1954). Wenr aber von\ndem Zeugen aus Gründen, die in seiner Person liegen, keine zusanwenhängende Derstellung seiner Wahrnehmungen zu erlangen\n\nist, so darf und muß eine Befragung oder ein sachlicher Vorhalt\ndurch den Richter im einzelnen stattfinden (RGSt 74, 35 mit weiteren «achweiseng BER. 5 StR 234/57 vom 28. Juni'1957). .\n\nGegen diese Grundsätze hat der beauftragte Richter hier\nnicht verstoßen. Ausweislich der Niederschrift hat er vunächst\nversucht, den Zeugen DD ] zu einer zusamnenhängenden\nSachdarstellung zu veraulassen. Jeine Bemühungen blieben jedoch\nerro_glos, weil der Zeuge infolge seiner Schnwerhörigkeit nicht\nin der Lage war, die an ihn gestellten Fragen und Hinweise\nzu verctehen. Ir war dagegen imstande, Schriftstücke zu lesen\nund mündlich zu ihnen Ausführungen zu wachen. Aus diesem Grunde\niss seine weitere Vernehmung zur Sache in der Weise durchgeführt\nworden, daß seir> früheren polizeilichen Aussagen und Niederschriften abschaittsweise pemeinschaftlich gelesen wurden\nund ihm eledarn durch weitere Vorhaltungen Gelegenheit zu\nergänzenden Ausführungen gegeben wurde. in solches Verfahren,\ndes die Verständigung mit dem Zeugen ermöglichte und lediglich\nihr dienen sollte, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 St?0. Die dargelegten besonderen Umstände\nrechtfertigten es hier, daß der beauftragte nichter zur Aufklärung des Sachverhalts von den iHlöglichkeiten der §§ 69\nAbs, 2, 253 StPO Gebrauch machte und dabei auch die Veriesung von Niederschriften früherer Aussagen anoränete.\n\nNie übrigen Bedenzen der Revision gegen die Verwertung\nder Aussage dos Zeugen a] sind offensächtlich unbegründet.\n\nN m nn Tune m\n\n- 4, -\n\n2.) Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision\ngibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkamner\nzur weiteren erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen\nkönnen (BCHSt 2, 168). Der Hinweis auf \"andere Zeugen\" und\ndie allgemeine Wendung, die Strafkemmer habe sich mit der\nKassenbuchführung näher auseinandersetzen und die einzelnen\nBuchungsbelege und Kladden heranziehen müssen, reichen nicht\naus. Überdies hat sich die Strafkammer auch mit Buchführungsunterlagen befaßt; das ergeben die Urteilegründe und die\nSitzungsniederschrift. Das Vorbringen der Revision hierzu\nbedeutet in Wahrheit einen unzulässigen Angriff gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung. Das gilt auch von den Erwägungen, die die Revision im Zusammenhang mit ihrer aus den\nUrteil nicht ersichtlichen Behauptung anstellt, der Angeklagte\nhabe aufrechenbare Gegenforderungen oder ein aufrechenbares\nGuthaben bei seiner Arböitgeberin gehabt.\n\n3.) Dagegen ist die Rüge einer Verletzung des § 264 870\nbegründet.\n\nIm Falle ZB (11 v der Unteilagründe) legen Anklage\nund Sröfinungsbeschluß dem Angeklagten Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung zur Dast, weil er\n\n\"im Joihra 1949 eine von dem Ing. der Firma\n\n> im Tauschwege für leichtbauplatten gegebene\nBe n den Kohlenhändler K verkauft und den\n\ncke &\nerhaltenen Erlös von DH 1900.- sich verbraucht hat\",\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten in diesem Pallo nach\neinem entsprechenden Hinweis aus § 265 .StPO wegen Untreue in\nTateinheit mit Betrug verurteilt. Liese Verurteilung beruht\nindessen nicht auf dem oben angegebenen Tatsachenkomplex,\nsondernauf einem anderen Sachverhalt. Daß der Angeklagte |\ndie seiner Arbeitgeberin gehörigen Leichtbauplatten im terte\n\n2a\n\n-5-\n\nvon DM 650.- gegen die Baracke des Pi :inzetauscht, dic\nBeracke im Herbst 1948 für DM 2.200.- an Ki weiterveräußert\nund den Kaufpreis im wesentlichen für sich verbraucht hat, ist\nbei der rechtlichen Würdigung ebenso unberücksichtigt geblicben\nwie die Feststellung, deß der Angeklagte den >’ im Dezember\n1948 durch Täuschung bestimmt hat, den Preis Tür die Leichtbauplatten zunächst in bar an seine Arbeitgeberin zu entrichten.\n\nDie Untreue sient die Strafkamxer vielmehr darin, daß der Angeklag\nden Bo] im Somuer 1949 veranlaßt hat, die diesem gegen ihn\nselbst zustehende Forderung aus der Barackenlieferung nit einer\nForderung seirsr Arbeitgeberin gegen die Firme Ti. einer\nGäubigerin ED, zu verrechnen, ohne seiner Arbeitgeberin\nhiervon Kenntris zu geben. Der Gegenstand der Verurteilung war\nsomit nicht die in der Anklage bezoichnete Tat, sondern ein\nneues, mit jener in xeinen unriittelbaren Zusammenhang stehendes\nTatgeschehen, Dean cie in der Anklage bezeichnete Tat war\nspätestens zit der Zueignung des Wiederverkaufspreises für die\nBaracke abgeschlossen.\n\nNicht anders verhält es sich sit der tateinheitlichen\nVerurteilung wegen Betruges. Sie beruht nicht auf den oben\nwörtlich wiedergegebenen Ankiagetatsachen, sondern auf der\nFeststellung, daß der Angeklagte den Zeugen ZB in Somner\n1949 äurch Täuschung zur Zahlung weiterer DM 50.- an sich bestiert hat.\n\nZwar sind auch die der Verurteilung zugrunde liegenden\nTatsachen im wesentlichen Ermittlungsergebnis dor Anklageschrift aufgeführt. Dies kann jedoch äie rechtliche Beurteilung\nim vorliegenden Fali nicht beeinflussen. Denn diese Tatsachen sindhier nicht zur näheren Begründung der Anklage im\naufgezeigten Lrfange, sondern ersichtlich nur zur Zennzeichnung des Gesontvern:itens des Angeklagten mitgeteilt worden.\nDas er„ibt sich u.a. daraus, deß im unmittelbaren Anschluß\n\n.\noo.\n\n- 6 -—-\n\\\n\nen die Mitteilung dieser Tatsachen ausgeführt worden ist,\nder insoweit bestehende Tatverüacht des Betruges könne we;en\nVerjäh.ung uicht mehr verfoigt werden. Daß diese Tatsschen\naußcrdem den Tatbestand der Untreue erfüllen konnten, ist\nvon der Kuklage wohl übersehen worden.\n\nDer [angel zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der\nAngeklagte wegen Betruges zum Nacht-il vn in Tateinheit\nnit Untreue (Fali II db der Urteiisgründe) verurteilt worden ist.\nInsoweit muß das Verfubren eingestellt werden, weil es an\nwesentlichen Verfahrensvoraussetzungen (Anklage, Eröffnungsbeschluß) fehlt (§ 260 Abs. 3 StPD).\n\nIL. Die Sachrlger\n\nDat Wenn Inp MuiaHRnEEbee-\n\n1.) Zum Schutäsvruchi,\n\na) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\nim Falle ZI a 2äßt keinen Rechtsfebler zum Nachteil des Angeklagten erxennen., Insoweit het auch die Revision keine kinwendungen im einzelnen erhoben. u\n\nb) Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Verurtsilung des\nAngeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Falle\nRp (IT c} und wegen Untreue in den Fällen \"DD (11 a)\nund Jg (IT e). Nöhcre Ausführungen zur Rechtswiärigkeit erübrigten sich hier, Deß der Angeklagte aufrechenbare Gegenforderungen gezenäber seiner Ärbeitgeberin gehabt hat oder von\nderen kinverständnis nit seiner Handlungsweise ausgegangen ist\noder auch mır ausgehen durfte, ist im Urteil nicht festgestellt.\nIn Gegensatz zur Auffassung der Revision hat die Strafkammer den\n‚Begriff des Vermögenenachteils im Sinne des § 266 StGB nicht\nverkannt, Was äie Revision hiergegen vorbrinet, ist offensicht-\n„ich unbegründet.\n\neo\nee ENAR? wo Nr ap aER Base VE er Gr \"272 ER year\n. . > * « Ey\n\n-T1-\n\nr.\nseurgunee\n\nnn wuh um\n\na) Die Strafzumessung als solche ist nicht zu beanstenden. Die Lmstände, die für die Strafkammer bei der Yomessung der\n„inzelstrafen bestim.end waren, sind angeführt; das genügt\n(8 267 Abs. 3 Satz 1 St?0). Eine erschöpfende Aufzählung aller\nnur denkbaren Gesichtspunkte ist weder erforderlich noch möglich (OGHSt 2, 389, 3935 BGH 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951.\nangeführt bei Dellinger NDR 1951, 276). Deshalb greift auch die\n3ehauptung der Hovision nicht durch, die Strafksmier habe nicht\nalle Umstände berücksichtigt. ‘\n\nNur ist infolge der Einstellung dee Verfahrens wegen\nBetruges zum Nachteil zu in Tateinheit mit Untreue\ndie Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache deshalb zu neuer\nVerhandlung und sntscheidung an die Strafkamner zurückzuverweisen. Diese wird dabei auch zu beachten haben, daß sie\nüber die dem Angeklagten in Anklage und äröffnungsberchluß\nzur Last gelegte Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\ndurch Verkauf der Zuracke an den Kohlenhändler ee)\nbislang aicht vefunden und den Eröffnungsbeschluß insoweit\nnicht erschöpft hat. Sollte sie zu einer Verurteilung _\ndes Angcklasten weren dieser Vergehen kommen, so wird sie\ndie dafiir festzusetzende Kinzelstrafe bei der Bildung der\nGesamtstrafe mit zu berücksichtigen haben. In diesem Falle\nist sie, ds es sich um eine neue, dem angefochtenen Urteil\nnicht zugrundeliegende Tat handelt, durch die Bestimmung des\n§ 358 Abs. 2 St?O nicht gehindert, eine höhere Einzelstrafe zu\nverhängen, ais sia bisher für den Betrug zum Nachteil I |)\nin Tateinheit mit Untreue ausgesprochen hatte, unä dementsprechend auch z2uUf eine höhere Geramtstrafe »ls die aufgehobene\nzu orkennen (RGSt 19, 227). Die in BGH 1 StR 207/54 vom 12. August 1954 nur beiläufig ausgesprochene, abweichende Auffassung\nkann nicht geteilt werden, Sie bindet auch den Senat nicht, da\n\ngie niciL Grunilc;e der Entscheidung wsr. Der in BENSt 4, 345 ST\nj behandclbe Y-/3 liegt enäcrs, weil dort die Tat, für die koiue\n\nI sinzelsivs2e ferizerstzt worden wer, Gsgonstend der Verurteilung\ngewesen ist.\n\nb) Die Streffreiheitsgenetze finden - auch nach Vegfoll\nder Verurisilung in Palle en 3 | - keirc Amwendun?. Wach\nden Straiireineitsgesstz 1954 karn Striferla3 nicht geyährt j\nwerden, weiı üle zu bildende Gosauifreikoitsstrafe Bchon viegen Ger höneren Sinzelstrafen in den lölien IT a-und o’ drei vonete übersteigen wird (§§ 2, 11. Abs. 1); die vw: ‚gonäoren,, Vorauesetzungen ües § 3 Abs. 1 liegen nicht vor. Auch das Straffreiheitessetz 1949 greift nickt Platz. Die nach Gen 14, Lezeüber 1949\nbesenzenen Stre?teten (II a und e) fallen nicht unter ‚dag Gesetz (§ 1). Für die vor iem Stichta; Yeganssenen etrafbaren\nFondlunen (42 c und d) kann voller Stralerlaß nicht gewährt\ni werden, weil die „u bildende Gcsautfreiheitsstrafe des höheren\nJinzelotrafe in Paile 2. (II 0) weren 6 sıonste Überschreiten\nvird (5§ 5,4 Abo. 4 und Abe. 1 Satz 1). win bodingter. Streferlas en®n § 4 Ang. 4 und Abe. 1 Setz 2 muß aber, wie die\ni Streikorter nis zeckt eusgelüh.i hai, ' wegen der dach dem,\nStichtag voreitzlich begrngenen Straftaten außer Beträcht\nbleiben (Ü 2 Ya. 2). Die gegenteilige Auffassung der Brvision\n\nEi\n\n..\n\n.\n“ .\n« n7\n$° \"\n. . ” {)\n4 % PN en\n. Ri :\nd .\n“ oe ss RZ . \"x .\nn ale? 2 vo.\nYu: % Late\nPSTEEER no. Rz er 22 “ \\\n’. 2, § 207\n<* K SE .\nie Pause > .\nx °y Sy mE\n+ > .\nS pe $.\n‚ CZ Be 29%\nB x\nF ri £,\n‘ &. 3 x\n, KT IL\nKa “., pr ” hd\n4 . . .\nA ss\nK} ’ ” “\n\n- 9.\nfindet in Gosetz keine Stütze (vgi. BGH in LM Ar. 2 und 4\nzu § 4 StPr§ 1949),\n\nBusch Scharpenseel Dr, Schalscha\n\nSeibert Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-15/2-str-526-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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