{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-15_2_StR_524_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-15","aktenzeichen":"2 StR 524/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurergesellen Jakob B (RE aus KiD-\näort geboren an 19335\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 'u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Proß. Dr. Busch\nals Vorsitzender, ..\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanrts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 25. Juli 1957 im Gesamtstrafausspruch\nmit den-Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[0\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gereinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen Verabredung zum gemeinschaftlichen schweren Raub\nin einem Falle und zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl\nin zwei Fällen sowie wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe\nvon acht bionaten Gefängnis verurteilt worden.\n\n“it seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. Was er im einzelnen zur Begründung der Revision vorträgt,\nerschöpft sich in Angriffen gegen die Deweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden. Soweit die Revision in ihren Ausführungen rechtliche Beanstandungen erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie Nachvrüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat indessen ergeben, daß das Urteil insofern eiren Rechtsfehler\naufweist, als sich der Angeklagte im Falle I 7 b des gemeinschaftlichen schweren Diebstehls schuldig gemacht hat, nach dem Lrteilsspruch auch entsprechend verurteilt ist, daß aber wegen dieser\nStraftat auf keine z£inzelstrafe gegen ihn erkannt worden ist.\n\nIn einer so.chen Falle, wenn bei Tatmehrheit, wie sie hier im\nUrteil gegen den Angeklagten festgestellt ist, hinsichtlich\neiner der Straftaten zwar ein Schuldspruch ergangen, aber die\nVerhängung einer „inzelstrafe unterblieben ist, muß das Revisionsge,icht auf die Sachrüge hin die Gesamtstrafe aufheben,\ndamit die Festsetzung der Einzelstrafe nacl:igeholt werden kann.\nZiner nachträglichen Verhängung der Sinzelstrafe steht nicht\netwa 8.358 Abs. 2 StPO im Wege, Jedoch darf die Gesamtetrafe auf\nGrund der neuen Verhandlw:g nicht erhöht „erden. Hierzu ist\n&uf die Entscheiäung ir BGESt 4, 345 zu verweisen, der ein\ngleicher Sachverhalt zugrunde liegt. £ntssrechend wer daher\neuch in der vorliegenden Sache zu erkennen:\n\nDa sich im übrigen kein Rechtsmangel des Urteils ergeben\nhat. ist die weitergekende Revision zu verwerfen,\n\nBusch Scharrenseel Dr. Schalscha\n\nSeibert Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-15/2-str-524-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-15/2-str-524-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.911862+00:00"}}