{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-08_2_StR_494_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-08","aktenzeichen":"2 StR 494/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I)\n\n2265 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\nden Gastwirt VDeter W REED aus TEE, zevoren\nen ——\n\nwegen Anstiftung zum Neineid\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr; Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellter au>\nals Urkundsbeam er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanuts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der aus--\nwärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers\nvom 23. August 1957 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKT u\n\nlie Strafkamier hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Meineiäd zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt:\nFerner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt unä seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nwerden»\n\nMit der Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher \"Bestimmungen sowie des Sachlichen Rechts geltend. ”\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) Der Einwand der Revision, Rechtsanwalt MP, der seine\nwahl als Verteidiger des Angeklagten dem Landgericht angezeigt\nhatte, sei entgegen der Vorschrift des § 218 Abs. 1 StPO nicht\nzur Hauptverhandiung geladen worden, greift nicht durch. Zwar\ntrifft es zu, daß die Ladung unterblieben ist. Jedoch hat der Angeklagte ausweislich der gerichtlicher Niederschrift zu Beginn\nder Hauptverhandlung erklärt, er habe Rechtsanwalt rg» nicht\nmit seiner Verteidigung beauftragt, sondern sich von diesem nur\nberaten lassen, er könne sich allein verteiäigen. Damit hat\n\nder Angeklagte - zumindest nachträglich — auf die Ladung des\nRechtsanwalts r.» als Verteidiger verzichtet, so daß sich die\nRevision auf den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen § 218\nStPO nicht mit Erfolg berufen kann.\n\n2.) :Zbensowenig ist die Rüge gerechtfertigt, der Vorsitzende\n\nder Strafkammer habe dem Angeklagten trotz der Schwierigkeit der\nSachlage keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 St?O bestellt.\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat er, wie aus seiner\n\n- 4.\n\n%\nWR gr\n\nim Revisionsrechtszuge beigezogenen dienstlichen Äußerung hervorgeht, die Motwendigkeit der Beiorönung eines Verteidigers\ntrotz der Erklärung des Angeklagten, er könne sich allein\nverteidigen, erwogen. Dabei hat er auch die Trage der Bestellung\neines Verteidigers unter den Voraussetzungen des § 140 Abe. 2\nStPO geprüft. Daß er hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, die\nMitwirkung eines Verteidigers sei nicht geboten, bildet keinen\nRechtsfehler. Er hat seine üntscheiäung getroffen, nachdem\n\ner bei der srörterung des Nichterscheinens des Rechtsamalts\nrg einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und\n\ndessen Wortgewandtheit gewonnen und daraus geschlossen hatte,\ndaß dieser sich bei dem verhältnismäßig einfach gelagerten\nSachverhalt selbst verteidigen könne. Daß der Vorsitzende\nhierbei rechtlich fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben, insbesondere den Begriff der \"Schwere der Tat\" verkannt habe, worauf\nder Verteidiger in seinen Ausführungen vor dem Senat bevorzugt abhob, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß Meineid ein Verbrechen und als solches mit Zuchthaus und mit den in § 161 StGB zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen unä -folgen bedroht ist, be- |\ndeutet nicht, das bei der Anstiftung -zum Meineid, deren der Angeklagte hier beschuldigt war, die Schwere der Tat ohne weiteres\nbejaht und deshalb ein Verteidiger beigeoränet werden müßte. In\n§ 140 Abs. 2 StTO ist die Mitwirkung eines Verteidigers für eine\nbestimmte Deliktsart, wie etwa den Leineid, nicht vorgesehen, {\nvielmehr beantwortet sich die Frage der Lotwendigkeit der Verteidigerbestellung nach der Schwere der jeweiligen Tat innerhalb der\neinzelnen Deliktsert. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, daß der Vorsitzende der Strafkammer\n\ndie dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht als so schwer angesehen hat, daß sie die Zuziehung eines Verteidigers erforderte.\n\nwie -e\n\nwo.\n\nu 727\n\n. .\nmn anna Steh sen DEE. Ba 207 22272\n\nw\n\nBe de\n\n3.) In sachlicher Hinsicht weist das Urteil keinen rechtlichen\nMangel auf, Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen\n\nStrafvorschriften auf den von ihr als bewiesen erachteten Sachver“\nhalt entspricht uem Gesetz, Gegen die Bemessung der Strafe und\n\nPu\n\ngegen den Ausspruch der Nebeunstrafen und -folgen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben.\n\nBusch Scharpenseei Dr. Schalscha\nMenges Lang-Binrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-08/2-str-494-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-08/2-str-494-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:00.586065+00:00"}}