{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-08_2_StR_158_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-08","aktenzeichen":"2 StR 158/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 158/58 2265 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich M a : > Sg:\ngeboren am «ERBE» 1920 in > (Hessen),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundegrichter Dr. Dotterweich\nBundegrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitgzende Kichter,\nOberstaetsanwalt an\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n8. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\n\"2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist dagegen begründet.\n\na) Die Beweiswürdigung 18ßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen ihre grundsätzliche Überzeugung, daß\ndie Aussagen der achtjährigen Ursula Schgp allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, hat die Strafkammer\nnicht versioßen. Sie hält den Angeklagten nicht schon auf\nGrund der Bekundungen der Zeugin, sondern deshalb für überführt, weil diese Bekundungen außerdem durch die Einlassung\ndes Angeklagten teilweise bestätigt worden sind. Wegen der\nbesonderen Umstände dieses Falles konnte sie den Aussagen\nauch Glauben schenken, obwohl sie das Mädchen für eine im\nallgemeinen charakterlich nicht geeignete Zeugin ansah. Es\nliegt auch kein Widerspruch darin, daß sie für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Verwechslung nit dem früher\nan der Zeugin verübten Sittlichkeitsverbrechen verneint,\nwährend sie für die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine solche Gefahr nicht ausschließen zu können\nmeint. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß insoweit einige\nAusführungen im Urteil, für sich betrachtet, widersprüchlich\nerscheinen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu\n\nentnehmen, daß die Strafkammer die Verwechslungsgefahr in\ndem vorliegenden -. Falle verneint und in den übrigen Fällen\n\n3.\n\nbejaht hat, weil die Zeugin im ersten Falle eingehend und\nanschaulich ausgesagt, in den übrigen Fällen dagegen nur\nunbestimmte Angaben gemacht hat. Dagegen ist rechtlich nichts\neinzuwenden. Soweit die Reyision weiter versucht, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen,\nist ihr Vorbringen. unzulässig.\n\nb) Der von der Strafkammer für erwiesen angesehene Sachverhalt rechtfertigt indessen die Verurteilung des Angeklagten\naus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Diese Vorschrift setzt\nentweder die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde\noder die Verleitung des Kindes zur Verübung oder Duldung\nsolcher Handlungen voraus. Weder in der einen noch in der\nanderen Richtung hat die Strafkammer ausreichende Feststellungen getroffen.\n\nZur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde\ngenügt es zwar nach der Rechtsprechung, daß der Täter dessen\nKörper als Mittel benutzt, seine Wollust zu befriedigen;\ndaß er den Körper berührt, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, daß.er ihn auf: irgend eine sonstige Weise in\nMitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323, 324 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte beim Anblick des neben\nihm auf der Decke liegenden, leicht bekleideten Mädchens\ngeschlechtlich erregt wurde, seinen Geschlechtsteil aus der\nHose nahm, bis zum Samenerguß onanierte und sich alsdann\nmit einem Taschentuch säuberte und daß die Zeugin dem ganzen\nVorgang gefli$ssentlich zugesehen hat.\n\nDaß der Angeklagte die Zeugin zu diesem geflissentlichen ;\nZusehen verleitet hat, ist ebenfalls nicht dargetan. Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedeutet irgend\neine Einwirkung auf den Willen des Kindes (BGH NJW 1953, 710).\nDiese kann zwar schon im Zeigen des entblößten Geschlechts-\n\nA.\n\nteils und im Onanieren als solchem \"liegen, wenn damit die Neugierde des Kindes geweckt oder verstärkt und es auf diese Weise\ndazu gebracht werden sollte, geflissentlich hinzusehen und dadurch selbst unzüchtig zu handeln. Diese näheren Voraussetzungen\nhätte die Strafkammer aber feststellen und darlegen müssen.\n\nAuch zur inneren Tatseite hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.\n\nDie Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Angeklagte in den übrigen vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fällen durch das angefochtene Urteil bereits\nrechtskräftig freigesprochen ist (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Das\nist in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer wird dies daher nachh: len müssen (BGH NJW 1951,” 411 Nr. 25,\n126 Nr. 27)»\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-08/2-str-158-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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